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Oberlandesgericht Köln, 2 U 77/03

Datum:
12.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 77/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1112.2U77.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 0 25/02
Normen:
InsO §§ 18, 129, 133
Leitsätze:

1. Für die Verwirklichung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO genügt bereits bedingter Vorsatz, ein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger ist demgegenüber nicht erforderlich.

2. Für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn der Anfechtungsgegner derartige Umstände positiv nennt, die zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Februar 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 25/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.943,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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