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Oberlandesgericht Köln, 2 U 61/03

Datum:
12.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 61/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1112.2U61.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 454/02
Normen:
BGB §§ 133, 157, 158, 339, 341; ZPO §§ 100 Abs. 4, 256, 767
Leitsätze:

Zur Abrenzung eines Vertragsstrafeversprechens von einem selbständigen Garantieversprechen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. März 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 454/02 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 13.169,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 10.980,00 EUR ab dem 17. Juli 2002 sowie aus weiteren 2.189,08 EUR ab dem 26. November 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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