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Oberlandesgericht Köln, 2 U 52/01

Datum:
09.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 52/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0409.2U52.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 368/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 5. April 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 368/99 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen eines von den Klägern zu beauftragenden Notars 63.911,49 € sowie an die H.-C.-Rechtsschutzversicherung AG weitere 1.016.45 € zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung der im Hause D.straße xx gelegenen und im Grundbuch von C.-R., Wohnungsgrundblatt xxxxx im Aufteilungsplan verzeichneten Eigentumswohnung Nr. xxx, und zwar frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der B. Hypotheken- und Wechselbank, München, über 125.000,00 DM (= 63.911,49 €).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die Kläger 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangs-vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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