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Oberlandesgericht Köln, 2 U 135/03

Datum:
01.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 135/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1201.2U135.03.00
 
Normen:
AnfG §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 11 A; InsO § 142
Leitsätze:

Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 2 AnfG ist bei einem Bargeschäft nicht gegeben. Obwohl in dem Anfechtungsgesetz eine dem § 142 InsO entsprechende Vorschrift fehlt, kommt aber auch bei einem Bargeschäft eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG in Betracht.

 
Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juli 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 564/02 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 9. Januar 2004 Stellung zu nehmen.

2. Der Antrag der Beklagten vom 27. November 2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

 
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