Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 2 U 129/02

Datum:
22.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 129/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0122.2U129.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 8/99
Normen:
BGB §§ 133, 1924, 1933 S. 1, 2303
Leitsätze:
Die nach § 1933 S. 1 BGB notwendige Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsbegehren seines Ehepartners braucht nicht unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes „Zustimmung“ erklärt zu werden. Es reicht, wenn sich aus den gesamten Umständen hinreichend klar ergibt, dass auch der Erblasser die Ehe für gescheitert hält und einer Scheidung nicht entgegentritt.
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten vom 28. August 2002 gegen das am 16. Mai 2002 verkündete, den Beklagten erst am 1. August 2002 zugestellte Schlußurteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 29 O 8/99, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank