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Oberlandesgericht Köln, 2 Ausl 252/03

Datum:
23.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl 252/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0923.2AUSL252.03.00
 
Schlagworte:
Auslieferung; Flüchtling
Normen:
IRG § 6 Abs. 2; EuAlÜbk Art. 3 Abs. 2; HumHiG § 1
Leitsätze:

Die Anerkennung als Flüchtling i.S. des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 steht einer Auslieferung an das Herkunftsland in der Regel entgegen.

 
Tenor:

Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

Die Entlassung des Verfolgten aus der Haft wird angeordnet.

 
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