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§ 41 IRG gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren, wenn die vorläufig Auslieferungshaft - wie hier - wegen Ablaufs der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk aufgehoben werden muss, jedoch die Auslieferung bewilligt ist, sie nicht auf andere Weise durchgeführt werden kann und die Übergabe an den ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht.
Der Auslieferungshaftbefehl vom 18. Juni 2003 gegen den litauischen Staatsangehörigen A wird aufgehoben.
G r ü n d e :
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen ersucht über Interpol Wilna auf der Grundlage eines Haftbefehls des Richters L des Bezirksgerichts Siauliai (Litauen) vom 24. 01. 2003 wegen gefährlicher Körperverletzung um die Festnahme des litauischen Staatsangehörigen A zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung.
4Die litauischen Behörden haben die Übersendung förmlicher Auslieferungsunterlagen angekündigt.
5Der Senat hat deshalb auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 18. Juni 2003 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
6II.
7Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, weil ein förmliches Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen innerhalb der Frist des Art. 16 Abs. 4 Satz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) nicht vorliegen. Diese Frist darf in keinem Fall vierzig Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Da der Verfolgte am 9. Juni 2003 festgenommen worden ist, läuft die Frist am heutigen Tage ab.
8Dass der Verfolgte sich bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Brühl am 10. Juni 2003 mit der Auslieferung einverstanden erklärt hat, macht eine Entscheidung über die Fortdauer der Auslieferungshaft nicht entbehrlich. Die Auslieferung des Verfolgten ist bisher jedoch noch nicht durchgeführt worden. Da die Vorschrift des
9§ 41 IRG über das vereinfachte Auslieferungsverfahren keine eigene Regelung über die während eines solchen Verfahrens zu treffenden Haftentscheidungen enthält, ist nach der allgemeinen Regelung, hier nach § 16 Abs. 3 IRG zu verfahren ( Senat Beschluss vom 18.05.1988 - Ausl 101/88 - 11 - ). Der Auslieferungshaftbefehl ist damit aufzuheben. Denn die Frist des Art. 16 Abs. 4 Satz EuAlÜbk gilt auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren ( BGH St 33, 310).
10Allerdings kann im vereinfachten Auslieferungsverfahren gegen den Verfolgten unter bestimmten Voraussetzungen die Haft zur Durchführung der Auslieferung nach § 34 IRg angeordnet werden, wenn die vorläufige Auslieferungshaft - wie hier - wegen Ablaufs der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk aufgehoben werden muss . Hierzu ergeht gesonderter Beschluss .