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Oberlandesgericht Köln, 2 Ausl 101/03

Datum:
16.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl 101/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0516.2AUSL101.03.00
 
Schlagworte:
Frist; Überhaft
Normen:
EuAlÜbk Art. 16 Abs. 4
Leitsätze:

In Fällen der Überhaft findet die 40-Tage-Frist des Art. 16 Abs. 4 S. 2 EuAlÜbk nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 27.03.2001

- Ausl 150/00 - 5/00 - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 21.09.2001 - 2 Ausl 82/96 - 21/97 -) zwar keine Anwendung, da bisher kein tatsächlicher Vollzug des Haftbefehls erfolgt ist. Gleichwohl gilt das Beschleunigungsgebot für Haftsachen insofern, als in angemessener Zeit über den Fortbestand der Auslieferungshaft zu entscheiden ist.

 
Tenor:

Der Antrag des Verfolgten vom 8.5.2003, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben, wird zurückgewiesen.

 
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