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Oberlandesgericht Köln, 26 WF 73/03

Datum:
10.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 WF 73/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0410.26WF73.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 24 F 273/01
Schlagworte:
Folgesache; Sorgerecht; selbständige Familiensache; abgetrenntes Verfahren; Kosten; Gegenstandswert
Normen:
ZPO §§ 623 II S. 2 u. 4, 626 II S. 2; KostO § 30 II, III
Leitsätze:

Nach Abtrennung einer Folgesache (hier Sorgerecht) aus dem Verbund handelt es sich bei dem abgetrennten Verfahren um eine selbständige Familiensache, über deren Kosten gesondert nach den einschlägigen Spezialvorschriften (hier: § 13 a FGG) zu entscheiden ist und deren Gegenstandswert sich nicht mehr nach § 12 II S. 3 GKG, sondern ebenfalls nach den Sondernormen (hier: § 30 KostO) bemisst.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Dr. L, wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht Düren- vom 13.3.2003 (24 F 273/01) betreffend das Sorgerecht für das Kind E auf 1.500, - EUR abgeändert.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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