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Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 6.11.2003 wird der Ordnungsgeldbeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.10.2003 (9 O 329/03) aufgehoben.
G r ü n d e:
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
3Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO sind nicht gegeben. Gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO darf ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Das war hier der Fall. Der im Verhandlungstermin vom 29.10.2003 für die Beklagte aufgetretene Prozessbevollmächtigte war entgegen der Auffassung des Landgerichts auch zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage. Ein Prozessbevollmächtigter kann Vertreter im Sinne der genannten Vorschrift sein, wenn er über den Sachverhalt so umfassende Informationen erhalten hat, dass die Partei in keiner Hinsicht ein besseres Aufklärungsmittel wäre, sein Wissensstand also dem der Partei entspricht (Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 141 Rdn. 27; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 141 Rdn. 17). Das Landgericht verweist darauf, dass dies regelmäßig nicht der Fall sei, wenn der Prozessbevollmächtigte nur in dieser Eigenschaft mit dem Verfahrensgegenstand in Berührung gekommen sei. Dem kann aber nur für die Fälle gefolgt werden, in denen die Partei selbst unmittelbar über das Geschehen, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, Auskunft zu erteilen vermag. Verfügt sie dagegen – wie die Beklagte als Haftpflichtversicherer hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfallgeschehens - selber auch nur über mittelbare Kenntnis, etwa aus Akten, schriftlichen Unterlagen, Lichtbildern und dergleichen, so ist nicht ersichtlich, worin ihr Erkenntnisvorsprung gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten liegen könnte, wenn sie diesem die gleichen Erkenntnisgrundlagen zur Verfügung gestellt hat. Dass der im Verhandlungstermin aufgetretene Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht Sachbearbeiter war, ändert an dieser Einschätzung nichts Grundlegendes. Es ist weder aus dem Verhandlungsprotokoll noch aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte sich anhand der ihm zur Verfügung stehenden Akten und sonstigen Unterlagen nicht in einem Umfang in den Verfahrensstoff eingearbeitet hätte, der eine sachdienliche Verhandlung in gleicher Weise ermöglichte, wie wenn die Partei persönlich anwesend gewesen wäre.
4Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller-Greger § 141 Rdn. 15).