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Oberlandesgericht Köln, 24 U 108/02

Datum:
04.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 108/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0204.24U108.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 335/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30. April 2002 verkündete Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 335/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.517,06 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 30. Juni 2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des Personenkraftwagens Opel Vectra J., Fahrgestell-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs im Verzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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