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Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.06.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 06.06.2003 – Az.: 20 O 365/01 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
3Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen weiterhin nicht als gegeben angesehen werden können.
4Zu Recht ist das Landgericht unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 22.10.2002 und 17.01.2003 (22 U 133/02) davon ausgegangen, dass der nicht realisierte Wert der eigenen Arbeitskraft eines die Prozesskostenhilfe begehrenden Antragstellers als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zu bewerten ist. Bei unterlassenem Arbeitseinsatz ist von einem fiktiven Einkommen in der bei ordnungsgemäßem Verhalten erzielbaren Höhe auszugehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.03.1998 – 4 WF 42/98 – OLGR 1998, 284; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 246 m.w.N. in FN 77). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der die Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller nach Berufsausbildung, Familienverhältnissen, Alter und Gesundheit ohne weiteres auf eine nach der Arbeitsmarktlage mögliche Arbeitsaufnahme verwiesen werden kann (OLG Köln, a.a.O.; Fischer, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 115 Rn. 8). Sprechen die Umstände des Falles für ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten, muss der Antragsteller konkrete Bemühungen um eine Arbeitsaufnahme darlegen und glaubhaft machen, worauf der Senat in seinem Beschluss vom 17.01.2003 hingewiesen hatte (vgl. auch: OLG Köln, a.a.O.; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rn. 6). An solchen notwendigen Darlegungen fehlt es weiterhin:
5Der jetzt 46 Jahre alte, ledige Kläger hat Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Industriebetriebslehre studiert. Nach dem Studienabschluss als Diplom-Kaufmann und anschließender Promotion in seinem Fachbereich war er von 1986 bis 1996 zunächst als betriebswirtschaftlicher Sachbearbeiter, dann als Außendienstbeauftragter und schließlich als Abteilungsleiter bei einem Automobilkonzern tätig, bis er sich im Oktober 1996 in A mit der pachtweisen Übernahme eines Hotelbetriebs selbständig machte. Der Antragsteller hat mit seinem Studienabschluss als Diplom-Kaufmann eine Ausbildung, die ihm auch heute in dieser Fachrichtung Arbeitsmöglichkeiten gewährt, die nicht auf solche seines früheren beruflichen Arbeitsfeldes beschränkt sind.
6Die vom Kläger vorgelegten Bewerbungsschreiben aus dem Zeitraum März/April 2003 können nicht als ausreichende und ernst gemeinte Bemühungen um einen Arbeitsplatz angesehen werden. Ihnen liegen keine konkreten Ausschreibungen zugrunde, so dass es dem angesprochenen Betrieb überlassen blieb, eine dem beruflichen Werdegang des Klägers adäquate Position neu zu besetzen oder erstmals zu schaffen. Die vom Kläger angegebene Gehaltsvorstellung von 80.000,00 € hat angesichts seines beruflichen Werdeganges in den letzten Jahren und der zwischenzeitlich eingetretenen allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ersichtlich keine realistische Grundlage. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 17.01.2003 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch solche Anstellungen in Betracht ziehen muss, die seiner früheren Tätigkeit nicht entsprechen und somit auch geringer dotiert werden.
7Der Kläger hat nichts darüber mitgeteilt, ob und wann er sich in den letzten zwei Jahren auf konkrete, seinem beruflichen Werdegang und dem sich daraus ergebenden Anforderungsprofil nahe kommende Stellenausschreibungen beworben hat. Auch ist nichts dazu vorgetragen, ob und welche Vermittlungsvorschläge ihm seitens des Arbeitsamtes gemacht worden sind und aus welchen Gründen solche etwaigen Vorschläge nicht zu seiner Vermittlung geführt haben.
8Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.