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Oberlandesgericht Köln, 22 U 138/02

Datum:
18.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 138/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0218.22U138.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 29/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) bis 7) wird das am 25.06.2002 verkündete Urteil und Versäumnisurteil des Landgerichts Köln - Az. 5 O 29/02 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, das Grundstück I.straße, xxx L., zu räumen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten fallen der Klägerin 6/7 und dem Beklagten zu 2) 1/7 zur Last. Der Beklagte zu 2) trägt ferner 1/7 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die ihrerseits die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) bis 7) trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten zu 1) und 3) bis 7) der Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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