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Der Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen R. wird zurückgewiesen.
Die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 15.11.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ vom 29.10.1999 ‑ Aktenzeichen: 307 F 71/99 ‑ wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind G. bis zum 30.07.2005 ausgeschlossen wird.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller über die Entwicklung des Kindes G. auf dem Laufenden zu halten. Sie hat es zu dulden, dass der Antragsteller zu dem Kind brieflich Kontakt hält und ihm zu den Geburtstagen und zu den Weihnachtsfesten Geschenke macht.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Duldungsverfügung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500 € ein Tag Ordnungshaft angedroht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht - Familiengericht - Köln hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss, auf den in vollem Umfang Bezug genommen wird, das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem am 00.00.1995 geborenen gemeinsamen Kind der Parteien bis einschließlich August 2001 ausgeschlossen.
4Der am 00.00.0000 in Griechenland geborene Antragsteller hatte die Antragsgegnerin im Februar 1993 kennen gelernt. Zu dieser Zeit arbeitete er als Arbeitnehmer im Betrieb der Eltern der Antragsgegnerin. Nach seinem Ausscheiden aus dieser Firma im Juli 1995 ging der Antragsteller verschiedenen Tätigkeiten nach. Unter anderem betrieb er eine Zeit lang ein eigenes Restaurant.
5Nach der Vaterschaftsfeststellung im Januar 1999 zahlte er keinen Unterhalt. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8. November 1999 wurde er verurteilt, an das gemeinsame Kind ab 1. Juli 1999 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 380 DM zu zahlen. Dieser Unterhaltsverpflichtung kam der Antragsteller nur unregelmäßig nach.
6Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.10.1999 legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.11.1999 Beschwerde ein.
7Der Antragsteller macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze sein durch Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz und durch die EMRK geschütztes Umgangsrecht sowie die Rechte des Kindes aus § 1684 BGB.
8Das Kind habe das Recht, sich ein eigenständiges Bild von dem anderen Elternteil zu machen. Es habe ferner einen Anspruch auf Aufklärung über seine Herkunft. Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechtes sei nur in absoluten Ausnahmesituationen gerechtfertigt.
9Der Antragsteller beantragt:
101.
11Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 29.10.1999 wird aufgehoben.
122.
13Dem Antragsteller wird der persönliche Umgang mit seinem Sohn G., geboren am 00.00.1995, alle 14 Tage in der Zeit von Samstag 10:00 bis Samstag 18:00 in Form eines begleiteten Umgangs in den Räumen des Kinderschutzbundes oder in den Räumen des Jugendamtes Köln gestattet.
143.
15Es wird eine Umgangspflegschaft eingerichtet und das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Sicherung des Umgangs auf einen Pfleger übertragen.
164.
17Der Antragsgegnerin wird für den Fall des weiteren Umgangsboykotts ein Zwangsgeld in angemessener Höhe angedroht.
18Die Antragsgegnerin beantragt,
19die Beschwerde zurückzuweisen.
20Auf Anregung des Verfahrenspflegers ordnete der Senat durch Beschluss vom 03.07.2000 (Bl. 175 d. A.) die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage an, ob ein persönlicher Umgang des Kindes mit seinem Vater zum derzeitigen Zeitpunkt -ggf. zu welchem späteren Zeitpunkt- dem Kindeswohl entspreche.
21Ihm Beisein der gerichtlich bestellten Sachverständigen M. teilte die Antragsgegnerin dem gemeinsamen Kind G. am 26.10.2000 mit, dass der Antragsteller sein leiblicher Vater ist. Ein erstes Treffen zwischen dem Antragsteller und dem Kind verlief nach Ansicht der Sachverständigen positiv. Sie empfahl in einem Schreiben vom 13.11.2000 im Interesse des Kindeswohls, der weiteren Entwicklung des Kindes und zur Förderung der in Gang gebrachten günstigen Entwicklung der Kontaktaufnahme die Durchführung von zweistündigen begleiteten Umgangskontakten einmal pro Monat.
22Durch Beschluss vom 15.01.2001 ordnete der Senat vorläufig an, dass von der Sachverständigen M. begleitete Umgangskontakte von zweistündiger Dauer einmal monatlich, beginnend ab Februar 2001, in den Räumen des Jugendamtes der Stadt Köln - Bezirksamt Ehrenfeld - stattfinden sollten.
23Es folgten dann weitere Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind am 21.02., 28.03., 02.05. , 22.08. und am 01.10.2001.
24In ihrer Stellungnahme vom 05.10.2001 führte M. u. a. aus, die Antragstellerin blockiere die Umgangskontakte sowohl in den äußeren Rahmenbedingungen als auch in ihrer Haltung dem Antragsteller gegenüber. Das Kind lasse zwar trotz der massiven Manipulationen durch seine Mutter eine positive Haltung seinem Vater gegenüber erkennen. Durch die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin erzwinge sie aber bei dem Kind eine abweisende Reaktion. Dieses sehe sich gezwungen, sich seiner Mutter gegenüber loyal zu verhalten, um sich ihre Liebe zu sichern.
25Da die Sachverständige ihrer Stellungnahme ein Schreiben des Antragstellers beigefügt hatte, lehnte die Antragsgegnerin diese wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch ist vom Senat zurückgewiesen worden.
26Es folgten zwei weitere Begegnungen zwischen dem Antragsteller und dem Kind in Anwesenheit einer Vertreterin der internationalen Familienberatung.
27In der Sitzung des Senats am 28. Februar 2002 war eine Anhörung des Kindes ohne die Mutter praktisch nicht durchführbar. Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten erklärten nach Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen die Sachverständige ihr Einverständnis damit, entsprechend dem Vorschlag der internationalen Familienberatung und des Jugendamtes Köln sowie des Senats zu verfahren und zunächst weitere ca. 6 begleitete Umgangskontakte wahrzunehmen. Vier Kontakte fanden ihn in der Zeit vom 13.03.2002 bis 19.06.2002 statt.
28Auf Antrag des Antragstellers vom 24.07.2002 überreichte die Antragsgegnerin ihm eine Kopie des Zeugnisses über das erste Schuljahr.
29Im Sommer des Jahres 2002 zog die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind von Köln nach Königswinter. Nach dem Umzug fanden zunächst keine Umgangskontakte mehr statt.
30Bei einem weiteren Kontakt am 19.2.2003 erklärte das Kind gegenüber der Vertreterin der internationalen Familienberatung, es wolle seinen Vater nicht mehr sehen. Entsprechend äußerte es sich bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 17.03.2003.
31Durch Beweisbeschluss vom 17.03.2003 hat der Senat die Einholung eines weiteren Gutachtens zu der Frage, ob ein persönlicher Umgang des Kindes G. mit seinem Vater zum jetzigen oder gegebenenfalls einem späteren Zeitpunkt dem Kindeswohl entspricht, angeordnet.
32Der Sachverständige R. hat sein Gutachten unter dem 30.07.2003 erstattet (Bl. 484 bis 506 d. A.). Dieser hat aus Gründen des Kindeswohls den Ausschluss des Umgangsrechts von zunächst zwei Jahren empfohlen. Er hat unter anderem vorgeschlagen, gegen die Antragsgegnerin ein Bußgeld zu verhängen, weil diese über Jahre hinweg die Kontakte des Kindes zum Antragsteller verhindert habe.
33Die Antragstellerin hat den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
34II.
351.
36Der Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin gegenüber dem Sachverständigen ist zulässig, aber nicht begründet.
37Gem. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Es genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (Zöller-Greger, § 406 ZPO, Rdnrn. 8 ff.)
38Nach Auffassung des Senats liegen Gründe, die eine Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigten, nicht vor. Zwar liegt dessen Vorschlag am Ende seines Gutachtens, gegen die Antragstellerin ein Bußgeld zu verhängen, sowohl außerhalb seines Gutachtenauftrages als auch der gesetzlichen Möglichkeiten des Familiengerichts. Es liegen aber keine objektiven Gründe vor, die vom Standpunkt des Ablehnenden, d. h. hier vom Standpunkt der Antragstellerin aus, bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Aus der verständigen Sicht der Mutter ist unschwer zu erkennen, dass der Sachverständige sein Gutachten ausschließlich am Kindeswohl orientiert hat.
392.
40Die als befristete Beschwerde i. S. des § 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
41Zunächst weist der Senat darauf hin, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Köln nicht durch den inzwischen erfolgten Zeitablauf überholt ist und sich damit die Beschwerde der Sache nach erledigt hat. Die Anträge des Antragstellers in seiner Antragsschrift und in seiner Beschwerdeschrift beinhalten keine Begrenzung des begehrten Umgangsrechts mit seinem Sohn auf bestimmte Jahre. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller den persönlicher Umgang mit G. während dessen gesamter Kindheit erstrebt.
42Der Antrag des Antragstellers auf Einräumung eines Umgangsrechtes mit seinem Sohn G. ist derzeit nicht begründet.
43Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, dem eine Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit dem Kind korrespondiert. Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Es soll ihm ferner die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden Bande zu pflegen, d. h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGH NJW 1969, 422). Die Umgangsberechtigung gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht (BVerfG FamRZ 1983, 872).
44Beide Elternteile haben gem. § 1684 Abs. 2 BGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Vorschriften beinhaltet für beide Elternteile eine Pflicht zu einem Wohlverhalten und zu wechselseitiger Loyalität (BT-Drucks. 8/2788, S.42, 54).
45Ein Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangsrechtes auf Dauer oder für längere Zeit durch eine familiengerichtliche Entscheidung ist gem. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Kindeswohl ist der ausschließliche Entscheidungsmaßstab. Es ist nach der konkreten Situation zu bestimmen, und zwar ohne Rücksicht auf die besonderen Wünsche des Sorgeberechtigten und des anderen Elternteils. Ein Ausschluss oder eine erhebliche Beschränkung des Umgangsrechtes darf nicht deshalb erfolgen, weil hinsichtlich seiner künftigen Durchführung Schwierigkeiten befürchtet werden. Der Ausschluss oder die Beschränkung sind nur gerechtfertigt, soweit sie durch eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind (BVerfG, a. a. O.).
46Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters R. in seinem Gutachten vom 30.07.2003, denen sich der Senat anschließt, konnte G. in früher Kindheit zu der Antragsgegnerin keine sichere Bindung aufbauen, weil er weitgehend von seiner Großmutter versorgt wurde. Durch die mehrfachen Bindungsbeziehungen - zur Mutter und zur Oma - hat er eine noch wenig gefestigte kindliche Persönlichkeit entwickelt. Er ist emotional sehr sensibel. Weil er die Ablehnung des Antragstellers als leiblichen Vater durch seine Mutter und durch seine Großmutter spürt, und sich zur Loyalität gegenüber diesen beiden Frauen verpflichtet fühlt, ist er nicht in der Lage, seinem bestehenden Wunsch nach einem Kontakt zu dem Vater nachzugeben. Durch den familiären Druck kann er die vermeintlich geschuldete Loyalität nicht aus eigener Kraft durchbrechen. Als Folge dieser Entwicklung hat er den Wunsch nach einem Kontakt zu dem Antragsteller aufgegeben.
47Mit dem Sachverständigen ist der Senat der Auffassung, dass ein erzwungener Kontakt zu dem Antragsteller in der derzeitigen Situation äußerst schädlich für das Kind wäre. Angesichts der Notwendigkeit einer emotionalen Stabilisierung würde jeder weitere Kontaktversuch derzeit eine Überforderung des Kindes darstellen.
48Der Senat verkennt bei dieser Entscheidung nicht, dass die nunmehr eingetretene Entwicklung eine Folge des ablehnenden Verhaltens der Antragsgegnerin ist. Dieser ist es durch die Schaffung ungünstiger Ausgangsbedingungen gelungen, das gemeinsame Kind emotional zu beeinflussen und den Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zum Antragsteller zu verhindern. Das Verhalten der Antragsgegnerin entspricht in keiner Weise dem gesetzlich angeordneten Wohlverhaltensgebot. Die Antragsgegnerin wird sich zu einem späteren Zeitpunkt für ihr Verhalten gegenüber ihrem Sohn rechtfertigen müssen.
49Da der Antragsteller sich bisher – ausgenommen hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhaltes - im Sinne des Kindeswohls verhalten hat, geht der Senat davon aus, dass er die Entscheidung im Hinblick auf das Wohlergehen seines Sohnes akzeptieren wird. Nach Ablauf von zwei Jahren muss überprüft werden, ob sich in der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eine Stabilisierung ergeben hat, die es diesem ermöglicht, auch gegen den Willen der Mutter und der Großmutter den Kontakt zum Antragsteller zu suchen.
503.
51Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und die Übertragung auf einem Pfleger gem. § 1666 BGB kommt derzeit nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen (noch) nicht vor. Das Verhalten der Antragsgegnerin stellt zwar einen Sorgerechtsmissbrauch insoweit dar, als sie das Umgangsrecht des Antragstellers nicht genügend respektiert (vgl. Palandt, BGB, § 1666 BGB, Rdnr. 23 f. m. w. N.) Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Antragsgegnerin zum Wohle ihres Sohnes in den kommenden zwei Jahren ihre ablehnende Haltung überdenken, den Antragsteller regelmäßig über die Entwicklung des Kindes informieren und die brieflichen Kontakte nicht behindern wird. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die Verhängung eines Zwangsgeldes bzw. eines Ordnungsgeldes zu beantragen und nach Ablauf der angeordneten Übergangszeit erneut Anträge gem. § 1666 BGB zu stellen.
524.
53Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 13 a FGG und § 131 KostenO.
542.556,46 € (vgl. Beschluss vom 11.03.2002, Bl. 408 d. A.)