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Oberlandesgericht Köln, 21 UF 254/99

Datum:
04.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 UF 254/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1104.21UF254.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 307 F 71/99
 
Tenor:

Der Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen R. wird zurückgewiesen.

Die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 15.11.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ vom 29.10.1999 ‑ Aktenzeichen: 307 F 71/99 ‑ wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind G. bis zum 30.07.2005 ausgeschlossen wird.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller über die Entwicklung des Kindes G. auf dem Laufenden zu halten. Sie hat es zu dulden, dass der Antragsteller zu dem Kind brieflich Kontakt hält und ihm zu den Geburtstagen und zu den Weihnachtsfesten Geschenke macht.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Duldungsverfügung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500 € ein Tag Ordnungshaft angedroht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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