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Oberlandesgericht Köln, 21 UF 251/02

Datum:
10.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 UF 251/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0710.21UF251.02.00
 
Tenor:

Auf die als befristete Beschwerde geltende Berufung der Antragstellerin vom 11. Dezember 2002 wird das ( Verbund-) Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Köln vom 06. November 2002 ( 303 F 31/01 ) , soweit es den Ausspruch über den Versorgungsausgleich ( Ziffer 2 und 3 ) betrifft, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

Vom Versicherungskonto Nr. xx xxxxxx x xxx des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. -- ------ - --- der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 455,39 Euro, bezogen auf den 31. März 2001, übertragen.

Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt K. bestehenden Anwartschaften werden für die Antragstellerin auf dem Versicherungskonto Nr. -- ------ - --- bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 77,96 Euro, bezogen auf den 31. März 2001, begründet.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenso wie die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

 
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