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Oberlandesgericht Köln, 20 U 36/01

Datum:
09.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 36/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0509.20U36.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 405/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.02.2001 verkündete Urteil des LG Bonn - 15 0 405/00 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufrechterhaltung, des Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 26.10.2000 - 15 0 405/00 - dazu verurteilt, die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von insgesamt 65.000,00 DM (entspricht 33.233.97 EUR) zuzüglich 5 % Zinsen hieraus seit dem 25.01.2002 sowie wegen eines Kostenbetrages in Höhe von 4.986,80 DM im Grundbuch von P zu Lasten der Wohnungseigentumseinheit der Beklagten, Grundbuchheft von P, Blatt xxxx, xxx/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Wohnräumen und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen der im Nordwesten gelegenen Doppelhaushälfte - jeweils Nummer vier des Aufteilungsplanes - sowie dem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche und an der Terrasse sowie dem Carport Nummer vier zu bewilligen.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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