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Oberlandesgericht Köln, 19 U 39/02

Datum:
01.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 39/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0801.19U39.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 77/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 86 O 77/02 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1.7.2000 bis zum jeweiligen Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die nachstehenden, vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu erteilen:

pp.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung bezüglich der Hauptforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €, bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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