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Oberlandesgericht Köln, 19 U 156/02

Datum:
07.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 156/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0307.19U156.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 96/02
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 05.08.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 96/02 - wird hinsichtlich der Zinsforderung als unzulässig verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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