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Die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 19.3.2003 - 17 W 7/03 - wird von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Die nach einem Gegenstandswert von 8,00 EUR entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 96 % und der Antragsgegner zu 4 %.
G r ü n d e :
2Der Senatbeschluss war - wie geschehen - im Kostenausspruch nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil bezüglich der mit den Kosten zu belastenden Parteien eine Vertauschung der Person der Kostenschuldner erfolgte.
3Aus dem Beschluss vom 19.3.2003 ergibt sich im einzelnen, dass die überwiegenden Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen waren.