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1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin mit dem Rechtsmittel die Festsetzung der aus den Rechnungen des Übersetzungsbüros H. B vom 19. April 2000, Nr. 2312/0/417 über 142,50 DM (netto), vom 21. Juni 2000, Nr. 2568/0/600 über 156,20 DM (netto), vom 18. Oktober 2000, Nr. 3164/0/1145 über 215,60 DM (netto), vom 21. März 2001, Nr. 3682-1-1734 über 88,20 DM (netto), vom 7. Mai 2001, Nr. 3875-1-1922 über 192,20 DM (netto) und vom 21. August 2001, Nr. 4321-1-2416 über 67,40 DM (netto) noch geltend gemachten Kosten erstrebt; insoweit werden die – unter dem 30. Januar 2002 teilweise zurückgenommenen – Kostenfestsetzungsanträge der Klägerin vom 1. November und vom 10. Dezember 2001 zurückgewiesen.
2. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Beklagten nach den Urteilen des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2000 und des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2001 an die Klägerin weiterhin zur erstattenden Kosten werden auf 1.998,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 festgesetzt.
3. Im übrigen, nämlich in Höhe von (767,50 DM + 312,50 DM = 1.080,00 DM =) 552,20 € wird der unter dem 6. März 2002 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben; insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an den Rechtspfleger des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
G r ü n d e
2Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz statthaft und begegnet auch sonst keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, soweit die Klägerin ihren Antrag auf Festsetzung der ihr durch die Übersetzung der Schriftsätze der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24. November 1999, vom 7. Dezember 1999 und vom 14. Januar 2000 sowie des Schriftsatzes ihrer eigenen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2000, des Schriftsatzes der Unterbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten vom 27. September 2000, der Berufungsschrift vom 26. Januar 2001, der von dem zweitinstanzlichen Prozessanwalt der Beklagten unter dem 30. Januar 2001 erstellten Streitverkündungsschrift und durch die Übertragung des von der Berufungsanwältin der Klägerin für diese gefertigten Berichts über die mündliche Verhandlung vor dem zweitinstanzlichen Prozessgericht ins Englische entstandenen Kosten weiterverfolgt. In Höhe von 587,78 € erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Die weitergehende, gegen die Zurückweisung des auf die Rechnungen vom 13. Januar 2000 über 767,50 DM (netto) und vom 28. Januar 2000 über 312,50 DM (netto) gestützten Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin gerichtete Beschwerde führt gemäß § 572 Abs. 3 ZPO in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an den Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges, weil die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und der Senat es für sachdienlich hält, die erforderliche Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen dem Rechtspfleger zu übertragen.
3Andererseits hat die Partei unter Erstattungsgesichtspunkten keinen Anspruch auf eine wörtliche Übersetzung sämtlicher im Prozess gewechselten Schriftsätze. Wie jede Partei ist auch die ausländische Partei, die sich nur in ihrer Muttersprache zu verständigen vermag, gehalten, die Kosten der Prozessführung im Rahmen des Verständigen und Zumutbaren niedrig zu halten. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der auf inländische wie ausländische Parteien gleichermaßen Anwendung findet. Die Partei muss sich deshalb mit einer mündlichen Information oder mit einer gerafften Darstellung des Prozessstoffs in ihrer Sprache begnügen, wenn die wörtliche Übersetzung für ihr prozessuales Vorgehen ohne besondere Bedeutung ist (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, NJW 1990, 3072, 3073 und OLG Hamburg, jur. Büro 1986, 1241). Unter solchen Umständen würde die Zuziehung eines Übersetzers auch dann nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden können, wenn der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt nicht über die dafür erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Die der Partei obliegende Pflicht zu einer möglichst kostensparenden Prozessführung schließt die Verpflichtung ein, sich hierfür nach Möglichkeit eines Anwalts zu bedienen, der eine auch der Partei geläufige Fremdsprache beherrscht. Wenn und soweit die ausländische Prozesspartei ihr prozessuales Recht, dem Gericht den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern und zu dem Tatsachenvortrag der Gegenseite und zur Rechtslage Stellung zu nehmen, auch dann sachgerecht wahrzunehmen in der Lage gewesen wäre, wenn sie sich darauf beschränkt hätte, mit ihrem Prozessbevollmächtigten in ihrer Muttersprache zu korrespondieren, können demnach die Kosten einer gleichwohl veranlassten wortgetreuen Übertragung der in den Rechtsstreit eingeführten Schriftsätze aus dem Deutschen in die Muttersprache der Partei oder aus deren Muttersprache ins Deutsche nicht als erstattungsfähig anerkannt werden.
5Die durch die Übersetzung des Schriftsatzes vom 27. September 2000 mit den tags zuvor in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen der Streitgehilfin der Beklagten angefallenen Kosten könnten auch dann nicht den notwendigen Prozesskosten zugerechnet werden, wenn die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Hilfe eines Übersetzers angewiesen gewesen sein sollten, um diese über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und über den Gang der mündlichen Verhandlung zu unterrichten. Dem Senat ist bekannt, dass von den beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Köln zugelassenen Rechtsanwälten nicht wenige die englische Sprache beherrschen. Die Klägerin muss sich daher, sollten ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht zu diesen Anwälten gehören, unter dem Blickwinkel des Erstattungsrechts so behandeln lassen, als hätte sie ihre Prozessvertretung einem Anwalt übertragen, mit dem sie sich auf Englisch hätte verständigen können.
8Erstattungsfähig sind auch die Kosten in Höhe von 170,90 DM, die der Klägerin durch die Übersetzung der als Parteivorbringen verwertbaren eidesstattlichen Versicherung ihres Präsidenten entstanden sind. Richtig ist zwar, dass der mit der Beschaffung einer eidesstattlichen Versicherung verbundene Aufwand zu dem allgemeinen Prozessaufwand gehört, den jede Partei grundsätzlich selbst zu tragen hat. Das gilt jedoch nicht für die Kosten, die durch die Übertragung einer in einer Fremdsprache abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ins Deutsche angefallen sind. Diese Kosten sind wie die sonstigen Kosten der Prozessführung unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zur Durchsetzung oder Verteidigung des im Streit stehenden Rechts geeignet und geboten war. So war es hier. Die eidesstattliche Versicherung des gesetzlichen Vertreters der Partei kann zwar in einem Rechtsstreit zur Hauptsache nicht als Beweismittel verwertet werden; sie ist jedoch als ergänzendes Parteivorbringen zu berücksichtigen. Im gegebenen Fall konnte sich die Klägerin durch die als Anlage 19 zum Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 30. Dezember 1999 vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Präsidenten eine nachhaltige Förderung des Prozesses versprechen, so dass die Kosten ihrer Übertragung ins Deutsche, die mit 170,90 DM = 87,38 € auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind, zu den notwendigen Kosten der Prozessführung zählen und als solche zu erstatten sind.
12Aus alledem folgt, dass nach dem derzeitigen Stand des Kostenfestsetzungsverfahrens als zu erstattende Übersetzungskosten der Klägerin weitere 1.149,60 DM = 587,78 € über die bereits titulierten 2.759,10 DM = 1.410,77 € hinaus, insgesamt also 1.998,55 € gegen die Beklagte festzusetzen sind.
13Auch über die Erstattungsfähigkeit der Übersetzungskosten, die Gegenstand der Rechnung vom 28. Januar 2000, Nr. 2149-0-124 sind, kann derzeit nicht abschließend entschieden werden. Die Behauptung der Klägerin, den aus dieser Rechnung ersichtlichen Betrag von 312,50 DM (netto) für die Übersetzung des Schriftsatzes "RAe X vom 14. Januar 2000" aufgewandt zu haben, findet in den Gerichtsakten keine Stütze. Unter dem 14. Januar 2000 hat sich lediglich die Beklagte schriftsätzlich geäußert. Die Kosten, die durch die Übersetzung dieses Schriftsatzes verursacht worden sind, hat die Klägerin jedoch zusammen mit den Kosten für die Übersetzung der von der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Schriftsätze vom 24. November und vom 7. Dezember 1999 geltend gemacht, über die sich die Rechnung vom 19. April 2000, Nr. 2313/0/417 in Höhe von insgesamt 142,50 DM (netto) verhält. Denkbar ist, dass die Rechnung vom 28. Januar 2000 Nr. 2149/0/124 die durch die Übersetzung des Schriftsatzes der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten vom 11. Januar 2000 zu Entstehung gelangten Kosten betrifft. Dies wird der Rechtspfleger zu klären haben und dabei auch der Frage nachgehen müssen, weshalb der Verwendungszweck in der vorgenannten Rechnung mit "deutsch-englische-Übersetzung Schr. an RA R.A. K" angegeben ist.
15Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Rechtspfleger vorbehalten, weil sich derzeit noch nicht übersehen lässt, in welchem Umfang die Beschwerde letztlich Erfolg haben wird.