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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 9/03

Datum:
07.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 9/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0207.16WX9.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 326/02
 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.11.2002 - 1 T 332/02 - abgeändert und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.06.2002 - 53 XVII St 66/92 - insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Bestellung des Beteiligten zu 3. (Rechtsanwalt T zum Verfahrenspfleger im Rahmen seiner Berufsausübung erfolgt.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5., soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 04.11.2002 - 1 T 326/02 und 1 T 331/02 - richtet, zurückgewiesen. Insoweit hat der Beteiligte zu 5) den Beteiligten zu 3) und 4) die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

 
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