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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 75/03

Datum:
20.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 75/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1020.16WX75.03.00
 
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 T 159/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.06.2002 - 202 II 274/01 - berichtigt und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.06.2002 zu Tagesordnungspunkt 5 (Jahresabrechnung 2000) wird für ungültig erklärt.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Erst- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 34.000,00 EUR festgesetzt.

 
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