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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 137/03

Datum:
15.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 137/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1015.16WX137.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 236/02
 
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.04.2003 - 8 T 236/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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