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Oberlandesgericht Köln, 16 U 72/02

Datum:
10.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 72/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0310.16U72.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 208 C 97/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.06.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 208 C 97/02 - abgeändert und werden die Beklagten verurteilt, die von ihnen im Haus St. B-Straße in ####1 L auf der 2.Etage bewohnte Wohnung nebst Kellerraum zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2003 gewährt.

Die Kosten des Rechtstreits - soweit über sie nicht bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.09.2002 (1 S 116/02) entschieden ist - tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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