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Oberlandesgericht Köln, 16 U 11/03

Datum:
12.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 11/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0512.16U11.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.10.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 0 373/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) - 3) jeweils 288,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtli-chen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils zu 29 %, also insgesamt zu 87 % und im übrigen die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger fallen ihnen jeweils zu 87 % und im übrigen der Beklagten zur Last.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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