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Das Verfahren wird ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin, die sich im Liquidationsstadium befindet, aus abgetretenem Recht der Fa. M. M. GmbH & Co. KG dem Grunde und der Höhe nach als solche unstreitige Kaufpreisansprüche im Umfang von insgesamt 626.143,62 ( ( = 1.224.630,49 DM) geltend, denen ausweislich der vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine (Anlagen K 2 bis K 59) Milchlieferungen an die Beklagte im Zeitraum vom 26.9.2000 bis zum 13.3.2001 zugrunde liegen.
4Die Abtretung selbst basiert auf einem Vertrag vom 25.1.2002 zwischen der Fa. M. M. GmbH & Co. KG und der Klägerin , auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 61 = GA 124). Vorsorglich, nämlich für den Fall, dass die Fa. M. M. GmbH & Co. KG die Kaufpreisforderungen bereits aufgrund eines Vertrags vom 28.2.1997 (GA 359-361) an eine Fa. Genossenschaft E. E. abgetreten haben sollte, hat diese Fa. die Forderungen während des Rechtsstreits an die Klägerin rückabgetreten (Anlage K 69 = GA 296).
5Die Klageschrift, die vom 28.1.2002 datiert und am 31.1.2002 beim Landgericht Köln eingegangen ist, ist der Beklagten aufgrund eines Zustellungsersuchens des Landgerichts Köln gemäß Art. 4 Abs. 3 EuZVO (Verordnung [EG] Nr. 1348/2000 vom 29.5.2000) am 6.6.2002 zugestellt worden.
6Zuvor hatte die Beklagte unter dem Datum des 10.10.2001 vor dem Landgericht
7Athen eine Klage unter anderem gegen die Fa. M. M. GmbH & Co. KG und die Fa. E. E. Milch eG erhoben. In diesem Rechtsstreit hat die Beklagte geltend gemacht, dass ihr aus einem Vertrag vom 16.11.1984 Schadensersatzansprüche unter anderem gegen die vorgenannten Firmen zustünden, die die Gegenforderungen im Umfang von 1.228.603,03 DM als Kaufpreis aus dem Verkauf von Kondensmilch und sonstigen Milchprodukten an die Beklagte bei weitem überstiegen. Nach der Darstellung des Lebenssachverhaltes heißt es demgemäß in der Klageschrift vom 10.10.2001 wie folgt :
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"AUS DIESEN GRÜNDEN
10und aus denen, die wir gesetzlich noch hinzufügen werden, unter ausdrücklichen Vorbehalt unseres jeden gesetzlichen Rechts
11VERLANGEN WIR
12Diese Klage (Anlage B 2) soll nach dem Vorbringen der Beklagten - untermauert durch einen als Anlage B 3 in Ablichtung vorgelegten Zustellungsbericht des Gerichtsvollziehers des Landgerichts Athen - bei der Staatsanwaltschaft Athen zwecks Übermittlung an die zuständigen deutschen Behörden und Zustellung an die Fa. M. M. GmbH & Co. KG nach den Bestimmungen der EuZVO am 29.11.2001 eingereicht worden sein. Gemäß einer von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung des Amtsgerichts Brühl vom 14.2.2002 gemäß Art. 10 EuZVO (Anlage B 4) soll die Klage auf dem Postweg ohne Empfangsbestätigung der Fa. M. M. GmbH & Co. KG zugestellt worden sein. Darüber hinaus hatte die Beklagte am 29.11.2001/Eingang bei der griechischen Poststelle eine Versendung der Klageschrift vom 10.10.2001 per Einschreiben mit Rückschein veranlaßt. Die insoweit erfolgte Aushändigung der Klageschrift an die Fa. M. M. GmbH & Co. KG ist am 3.12.2001 erfolgt (Anlage B 6).
14Ferner hat die Beklagte unter dem Datum des 2.10.2001 vor dem Landgericht Athen eine weitere Klage unter anderem gegen die Fa. M. M. GmbH & Co. KG und die Fa. E. E. Milch eG erhoben, in der die Beklagte Schadensersatz und entgangene Provisionen aus einer behaupteten Verletzung des Vertrages vom 16.11.1984 im Umfang von 2.148.027,- DM beansprucht.
15Diese Klage (Anlage B 14) wurde in Form einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache am 9.10.2001 bei der Staatsanwaltschaft Athen zur Zustellung an die Klägerin eingereicht. Ausweislich einer mit nachgelassenem Schriftsatz vom 5.8.2003 in Ablichtung vorgelegten Zustellungsbescheinigung des Amtsgerichts Brühl vom 23.11.2001 soll die insoweit veranlaßte Zustellung am 15.11.2001 erfolgt sein. Zugleich bewirkte die Beklagte eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein. Insoweit datiert die Empfangsbestätigung der griechischen Post vom 10.10.2001. Die Aushändigung der Klage an die Klägerin erfolgte am 12.10.2001 (Anlagen B 15 und B 16).
16Die Klägerin hat beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie 626143,26 ( (= 1.224.630,49 DM) [nebst diverser Zinsforderungen] zu zahlen.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20hilfsweise, das Verfahren auszusetzen.
21Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. Darüber hinaus hat sie die Wirksamkeit der Abtretung in Abrede gestellt und hilfsweise mit den Schadensersatzansprüchen, derer sie sich in der Klage vor dem Landgericht Athen vom 2.10.2001 berühmt, aufgerechnet. Im übrigen hat sie geltend gemacht, das vorliegende Verfahren sei im Hinblick auf die Klage vor dem Landgericht Athen vom 10.10.2001 auszusetzen.
22Das Landgericht Köln hat der vorliegenden Klage im vollen Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergäbe sich aus den Art 31 lit.a, 57 Abs.1 lit.a CISG. Eine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO sei nicht gegeben, denn die Kernpunkte der Klagen der Beklagten vom 2.10.2001 und vom 10.10.2001 einerseits und der vorliegenden Klage andererseits seien nicht identisch. Für die Entscheidung über die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Gegenforderungen fehle es dem Landgericht Köln an der erforderlichen internationalen Zuständigkeit. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Urteils vom 7.11.2002 wird auf die Urkunde Bezug genommen (GA 297 ff.).
23Gegen dieses ihr am 14.11.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.11.2002 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 14.2.2003 (jeweils Eingang bei Gericht) begründet.
24Die Beklagte beantragt,
25unter Abänderung des am 7.11.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 83 O 8/02 - die Klage abzuweisen,
26hilfsweise, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klagen vom 2.10.2001 und 10.10.2001 auszusetzen.
27Die Klägerin beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29II.
30Das Verfahren war gemäß Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ / Art 27 Abs.1 der am 1.3.2002 in Kraft getretenen VO (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (im folgenden : EuGVVO) auszusetzen, wobei offen bleiben kann, welches Übereinkommen Anwendung findet. Das Verfahren war nach diesen Bestimmungen von Amts wegen auszusetzen, da bezogen auf die vorliegende Klage und die Klage der Beklagten vor dem Landgericht Athen vom 10.10.2001 die in Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO vorausgesetzte Identität der Ansprüche und der Parteien besteht und das Landgericht Athen von der Beklagten "zuerst" angerufen worden ist.
31Doch ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch nach der Neufassung der §§ 513 Abs.2, 545 Abs.2 ZPO in der Berufungsinstanz weiterhin von Amts wegen zu prüfen. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Urteil des BGH vom 28.11.2002 (NJW 2003, 426-429 ; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 30.4.2003, III ZR 237/02), das selbstverständlich auch für die Auslegung des § 513 Abs.2 ZPO (n.F.) Geltung beansprucht, da ansonsten die vom BGH beabsichtigte Intention (über Fragen der internationalen Zuständigkeit möchte sich der BGH offensichtlich das letzte Wort vorbehalten) nicht erreicht werden könnte. Auf die überzeugenden Ausführungen des BGH wird Bezug genommen. Das OLG Stuttgart (vom Kl. vorgelegt GA 383 ff.) konnte jene Entscheidung in seinem Urteil vom 25.11.2002 ( 6 U 135/02 ) naturgemäß noch nicht berücksichtigen.
33Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden : EuGVÜ) eingreift. Maßgeblich für die Geltungskraft jenes Übereinkommens ist zunächst nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO der Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, also gemäß § 253 Abs.1 ZPO der Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift, der auf den 6.6.2002 zu datieren ist (vgl. GA 146-149 nach Zustellungsersuchen LG Köln vom 28.2.2002 gemäß Art.4 Abs.3 [EG] Nr. 1348/2000 v. 29.5.2000, GA 150-152 = GA 20-22). Die vorliegende Klage ist damit vor dem Inkrafttreten der EuGVVO (Art. 76 Satz 1 EuGVVO : 1.3.2002), nämlich am 31.1.2002 eingereicht, jedoch erst nach deren Inkrafttreten zugestellt worden. Ob die Bestimmung des Art.30 Nr.1 EuGVVO, wonach für die Beurteilung bestimmter Sachverhalte bereits der Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift maßgeblich sein kann und die ihrem Wortlaut nach nur "für die Zwecke dieses Abschnitts" [= Abschnitt 9 des Kapitels II : Art. 27 bis 29 EuGVVO] gilt, auch für den zeitlichen Anwendungsbereich der EuGVVO Bedeutung hat, ist umstritten ( vgl. dafür Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 2003, zu Art. 66 EuGVVO Rz. 11 ; dagegen Thomas/Putzo, ZPO pp., 25.Aufl. 2003, Art. 66 EuGVVO Rz. 2). Diese Frage muß hier nicht entschieden werden, da das Verfahren nach beiden Normen der in Betracht kommenden Übereinkommen auszusetzen wäre, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
35Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass das substanzlose Bestreiten der Klägerin betreffend die Existenz der Klage vom 10.10.2001 und der "Echtheit" der Anlagen B 2 bis B 6 gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich ist. Die Klägerin ist hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2003 (zu 2.) hingewiesen worden, ohne dass sie insoweit ihre Prozeßführung geändert hätte.
37Auf diesen Hinweis nimmt der Senat erneut Bezug. Die Klägerin kann nicht in prozessual wirksamer Form ihr Bestreiten aufrecht erhalten. Sie müßte dann auch die Existenz des von ihr ausgiebig erörterten Urteils des Landgerichts Athen vom 23.7.2003 bestreiten, in dem nämlich die Klage vom 10.10.2001 ausdrücklich aufgeführt wird, und zwar exakt mit derselben Hinterlegungsnummer 154920/2001 wie in den Anlagen B 2 und B 3 angegeben (vgl. S. 3 des Urteils in deutscher Übersetzung = GA 598).
38Eine zeitliche Priorität der Klage der Beklagten vom 10.10.2001 würde im übrigen im Ergebnis auch bei Anwendung der bis zum 1.3.2002 maßgeblichen Bestimmungen der EuGVÜ vorliegen. Danach war die Bestimmung des Art. 21 EuGVÜ nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 7.6.1984 - Rs 129/83 -, NJW 1984, 2759) dahin auszulegen, daß als "zuerst angerufenes Gericht" dasjenige anzusehen war, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorliegen; diese Voraussetzungen waren für jedes der betroffenen Gerichte nach seinen nationalen Vorschriften zu bestimmen. Die vorliegende Klage ist der Beklagten erst am 6.6.2002 zugestellt worden und damit - ungeachtet einer Rückwirkung der Zustellung nach griechischem Prozeßrecht - um einige Zeit später als die Klage der Beklagten vom 10.10.2001 : Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten als Anlage B 4 vorgelegte Zustellungsbescheinigung des Amtsgerichts Brühl vom 14.2.2002 jene Klage der Beklagten vom 10.10.2001 betrifft.
39Die Zustellung der Klage vom 10.10.2001 an die Fa. M. M. GmbH & Co. KG ist jedenfalls am 3.12.2001 (Anlage B 6) wirksam per Einschreiben mit Rückschein erfolgt. Entgegen der vielfach geäußerten Rechtsansicht der Klägerin handelt es sich dabei nicht um eine nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.5.2000 (im folgenden : EuZVO) i.V.m. § 3 ZustDG in Deutschland unzulässige "Direktzustellung", sondern um eine gemäß Art. 14 EuZVO i.V.m. § 2 ZustDG voll wirksame Zustellung (vgl. hierzu instruktiv Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 14 EuZVO Rz. 2). Die Vorschrift des Art. 15 EuZVO betrifft lediglich die unmittelbare Zustellung durch die dort bezeichneten und von einem Beteiligten um Zustellung ersuchten Amtspersonen - wie etwa in Deutschland den Gerichtsvollzieher - , gegen die Deutschland einen Vorbehalt erklärt hat. Diese Zustellungsform hat die Beklagte indes nicht gewählt, sondern die Form des Art. 14 EuZVO, vermittelt durch ihren in Griechenland bevollmächtigten Rechtsanwalt , der unwidersprochen nach dem griechischen Recht selbst zur Zustellung befugt ist. Wenn Art. 14 EuZVO von dem "Mitgliedsstaat" spricht, meint die Norm nicht den Absender der Zustellung, also nicht den Ursprungsstaat als zentrale Übermittlungsstelle, sondern nur den Staat als Region, aus der die Zustellung in Gang gesetzt wird. Absender der Zustellung nach Art. 14 EuZVO kann jede in dem Ursprungsstaat hierzu befugte Person sein, und damit eben nach griechischem Recht auch ein Rechtsanwalt.
40bestritten ; sie hat jedoch geltend gemacht und möchte dies festgestellt wissen, solche Ansprüche bestünden nicht mehr, da sie, die Beklagte, weiter gehende Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag vom 16.11.1984 habe. Dies ist letztendlich nichts anderes als die Geltendmachung des Erlöschens der Forderung durch Aufrechnung ( so Bekl. selbst S.12 der Klageerwiderung vom 18.7.2002 = GA 72 ) im Wege einer negativen Feststellungsklage und damit geradezu "klassisch" für das Verhältnis einer solchen Klage zu einer Leistungsklage. Es droht der Entscheidungswiderspruch im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ/Art. 34 Nr. 3 EuGVVO : Denn während das deutsche Gericht die von der Klägerin behaupteten Forderungen positiv feststellen könnte, indem es die Beklagte zur Leistung verurteilt, könnte das griechische Gericht eine dem exakt entgegen stehende Feststellung treffen, indem es die Aufrechung der Beklagten durchgreifen läßt. Ein solcher Entscheidungswiderspruch soll aber - wie dargelegt - durch Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO vermieden werden.
44stand der vorliegenden Klagen sind aber jeweils die von der Klägerin geltend gemachten Kaufpreisforderungen in Form einer positiven Feststellung einerseits (Leistungsklage der Klägerin) und einer negativen Feststellung andererseits (negative Feststellungsklage der Beklagten). Im übrigen lag der Fall des EuGH anders : Denn dort rechnete die Beklagte in dem einen Verfahren mit Forderungen auf, die sie selbst in einem anderen Verfahren zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht hatte. In einem solchen Fall mag eine Aussetzung nach Art. 21 Abs.1 EuGVÜ/Art. 27 Abs.1 EuGVVO nicht in Betracht kommen, zumal die Aufrechnung nach allgemeiner Ansicht keine "Rechtshängigkeitssperre" bewirkt (vgl. OLG München vom 17.7.1997, RIW 1997, 872-873).
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