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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 4.8.2003 (19 F 221/03) wird zurückgewiesen.
G R Ü N D E
2Die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe für den gestellten Antrag ist zulässig (§ 127 II ZPO), in der Sache aber unbegründet, da die Beiordnung eines Anwalts nicht gemäß § 121 ZPO geboten war.
3Für den Antrag, den Antragsgegner für verpflichtet zu erklären, das Kind alle 2 Wochen am Wochenende in der Zeit von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 zu sich zu nehmen, gewährte das Amtsgericht Prozesskostenhilfe, lehnte die Beiordnung eines Anwalts aber ab.
5Der Antragsteller wendet sich dagegen mit der Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
6Die Vermittlung vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens obliegt weiterhin den außergerichtlichen Beratungsstellen, insbesondere der durch das Jugendamt (§ 18 III S.3 SGB VIII). Auch wenn diese Vermittlung gescheitert ist, wie hier aus dem Schreiben des Jugendamts vom 10.4.2003 entnommen werden mag, und daher ein gerichtlicher Antrag erforderlich ist, bedarf es zur erstmaligen Regelung des Umgangsrechts (§ 52 FGG) nicht des anwaltlichen Beistands, wenn nicht im konkreten Fall besondere Schwierigkeiten aufgetreten sind, die eine Regelung ohne anwaltlichen Beistand aussichtslos erscheinen lassen. Das ist jedenfalls nicht der Fall, solange der Vater sich überhaupt noch nicht zur Sache geäußert hat und sich nicht etwa selbst durch einen Anwalt vertreten lässt. Aus der Normierung des Umgangs als auch gesetzlicher Pflicht der Eltern gem. § 1684 BGB lässt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nichts Gegenteiliges schließen.