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Oberlandesgericht Köln, 14 U 55/00

Datum:
10.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 55/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0710.14U55.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 7/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 0 7/00 - wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen - auch der Revision - hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, die auch durch selbstschuldnerische unbedingte, unbefristete Bürgschaft eines als Steuer- und Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe und Art Sicherheit leistet.

 
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