Datum:
10.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 72/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0210.13W72.01.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 229/01
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1G r ü n d e
2Die Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung der beantragten
Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos. Das Landgericht hat bei der
Beurteilung der Aussichten der Rechtsverteidigung der Beklagten
keinen Auslegungsmaßstab verwendet, der den mit der Beschwerde
erhobenen Einwand begründen könnte, die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht seien in Widerspruch zu dem verfassungsrechtlichen
Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von
Unbemittelten und Bemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes weit überspannt und dadurch der Zweck der
Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt worden (vgl. BVerfG, NJW 2000,
1936). Die Beschwerde zeigt keine schwierigen, bislang ungeklärten
Rechtsfragen auf, die einer Klärung im Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben müssten. Das gilt auch für die erstmals im
Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen, die ebenfalls keinen
Teilerfolg der Rechtsverteidigung der Beklagten rechtfertigen
können.
3
- Auf die Frage, ob der Sollsaldo auf den aus dem
streitgegenständlichen Darlehen abgelösten Firmenkonten um
150.000,00 DM überhöht war, kommt es schon deshalb nicht an, weil
die neue Darlehensvereinbarung (Anlage K 1) nicht lediglich eine
Vertragsänderung zum Gegenstand hatte, sondern eine selbständige
Hauptverpflichtung der Beklagten als Darlehensnehmer begründete,
während die Beklagten zuvor nur als Bürgen für die genannten
Kreditverbindlichkeiten ihrer Gesellschaften einzustehen hatten.
Der angegebene Zweck des von den Beklagten selbst aufgenommenen
Kredits - Umschuldung der Gesellschaftsverbindlichkeiten - und die
Bezugnahme auf die selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten
(als Sicherheit für die abzulösenden Gesellschaftskredite)
rechtfertigen nicht die Annahme einer bloßen Änderung jener von den
Beklagten seinerzeit verbürgten Gesellschaftsverbindlichkeiten
unter Wahrung der Identität der ursprünglichen Kreditverhältnisse.
Die Umwandlung eines Kontokorrentkredits in ein Tilgungsdarlehen
(als häufigster Fall einer sog. bankinternen Umschuldung) bedeutet
zwar im Zweifel lediglich eine Vertragsänderung, die das
ursprüngliche Schuldverhältnis als solches bestehen lässt. Da bei
einer Schuldumschaffung mit der Hauptforderung auch die
Sicherheiten erlöschen, der Kreditgeber im Zweifel aber keine
Sicherheiten aufgeben will, entspricht es der Interessenlage, bei
einer Umstellung des Kreditverhältnisses von einem
Kontokorrentkredit auf einen Tilgungskredit (mit ermäßigtem
Zinssatz) lediglich eine Vertragsänderung anzunehmen (OLG Köln, ZIP
1999, 1046; BGH, NJW 1999, 3708 und NJW 2003, 59; anders bei
Einstellung einer Darlehensrestschuld in ein Kontokorrent: KG, ZfIR
2000, 735 = KGR Berlin 2000, 172). Damit ist die hier zu
beurteilende Umschuldung indessen nicht zu vergleichen. Von einer
bloßen Zusammenfassung der ursprünglichen Kreditverhältnisse unter
Umstellung auf einen Tilgungskredit kann schon mit Rücksicht auf
den Schuldnerwechsel nicht gesprochen werden. Die Bezugnahme auf
gewährte Sicherheiten, die bestehen bleiben sollen, spricht zwar im
allgemeinen gegen eine Schuldumschaffung. Hier kann die Erwähnung
der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Beklagten als Sicherheit
jedoch nur auf die abzulösenden Verbindlichkeiten verweisen, da die
Beklagten mit dem neuen Darlehensvertrag von Bürgen der
Gesellschaftsverbindlichkeiten zu Hauptschuldnern des im
Wesentlichen zur Ablösung dieser Verbindlichkeiten bestimmten
Kredits geworden sind. Der Kreditbetrag ist am 06.04.1992 dem
Gemeinschaftskonto der Beklagten gutgeschrieben worden. Von diesem
Konto sind sodann die Überweisungen zur Tilgung der verbürgten
Gesellschaftsverbindlichkeiten getätigt worden. Da die Beklagten
seinerzeit keine Einwendungen gegen die Höhe der abgelösten
Sollsalden hatten, besteht auch insoweit kein Anlass, von einer
Schuldübernahme unter bloßer zusammenfassender Änderung der
ursprünglichen Kreditverhältnisse auszugehen. Die hier vorgenommene
bankinterne Umschuldung von Gesellschaftskrediten durch deren
Ablösung aus einem von den Gesellschaftern persönlich aufgenommenen
Kredit hat vielmehr typischerweise zum Erlöschen der alten
Forderungen nebst der Bürgschaft der Beklagten und damit auch zum
Wegfall sämtlicher Einwendungen geführt, die den Beklagten als
Bürgen gegen jene Hauptschuld hätten zustehen können.
4
- Die von den Beklagten im Beschwerdeverfahren erhobene Einrede
der Verjährung, soweit es die für den Zeitraum vor Juli 1997
geltend gemachten Zins- und Tilgungsanteile aus dem
Annuitätendarlehen angeht, ist unbegründet. Zwar verjähren bei
Annuitätendarlehen Zins- und Tilgungsanteile gemäß § 197 BGB a.F.
in vier Jahren (BGH, NJW 2001, 2711). Die Verjährung war jedoch
infolge vereinbarter Stundung gehemmt (§ 202 Abs.1 BGB a.F.) und
durch das damit einhergehende sowie in der Folgezeit häufig
erneuerte Anspruchsanerkenntnis i.S.d. § 208 BGB a.F. unterbrochen.
Mit Vereinbarung vom 28.12.1994/02.01.1995 (Anlage K 3) war den
Beklagten gestattet worden, ab Januar 1995 anstelle der nach dem
Darlehensvertrag zu zahlenden monatlichen Zins- und Tilgungsrate
von 1.830,00 DM "Tilgung von zunächst monatlich DM 1.000,00 zuerst
auf das Kapital und danach auf die Zinsen" zu leisten. Damit waren
die Zinsen ab 01.01.1995 (bei vereinbarungsgemäßem Verhalten der
Beklagten bis zum Ausgleich der Kapitalforderung) gestundet. In der
Folgezeit hat sich die Klägerin darüber hinaus auf Bitten der
Beklagten zeitweise mit einer Aussetzung auch dieser Tilgungsrate
einverstanden erklärt und sich im Übrigen von den wiederholten
Ankündigungen der Beklagten, die monatlichen Zahlungen bald
aufzunehmen zu können, vertrösten lassen. Auch nach der von der
Klägerin mit Schreiben vom 09.02.1998 schließlich ausgesprochenen
fristlosen Kündigung der Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde
haben die Beklagten weiter um Zahlungsaufschub gebeten (Schreiben
vom 04.03.1998, Anlage K 7). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2002, 2872 m.w.Nachw.) genügt für eine
Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch rein
tatsächliche - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger,
aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs -
wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen
das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner
nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung
berufen wird. In den wiederholten "Vertröstungsschreiben" der
Beklagten aus dem Zeitraum 1996 bis 1998 kommt das vorbehaltlose
Eingeständnis der Schuld zum Ausdruck, das zur Anwendung des § 208
BGB a.F. führt. Die durch diese Anerkenntnisse unterbrochene
vierjährige Verjährungsfrist für die rückständigen Zins- und
Tilgungsraten war daher bei Klageerhebung im Jahre 2001 noch nicht
abgelaufen.
5
- Soweit die Beklagten einen Betrag in Höhe von 7.393,50 DM, der
auf einer - umstrittenen - Lohnpfändung der Beklagten zu 2. beruht,
auf die hier eingeklagte Forderung verrechnen wollen, steht dies im
Widerspruch zu der mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
24.10.2000 (Bl. 87 GA) konkludent erklärten Tilgungsbestimmung
anlässlich der Freigabe des bei ihm hinterlegten Pfändungsbetrages.
Die Klägerin hat diesen Betrag auf das im Betreff jenes Schreibens
genannte Girokonto verrechnet. Für eine Verpflichtung der Klägerin
zu einer Verrechnung auf die Klageforderung - sei es aufgrund
entsprechender Vereinbarung, anderweitiger Tilgungsbestimmung der
Beklagten zu 2. oder gemäß der Regel des § 366 Abs.2 BGB - gibt das
Beschwerdevorbringen nichts her.
6
- Die Berechtigung der Klägerin, 5% Verzugszinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, folgt - unabhängig vom
Anwendungsbereich des § 288 BGB n.F. (vgl. Meier/Grünebaum, MDR
2002, 746 ff.) - bereits aus der im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO
entsprechend anwendbaren Zinsschadensregelung des § 11 Abs.1
VerbrKrG (vgl. BGH, NJW 2000, 658).
7
- Da nach alledem die Rechtsverteidigung der Beklagten auch nicht
teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, muss es
insgesamt bei der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages der
Beklagten verbleiben.
8Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht
veranlasst. Die Gerichtsgebühr wird bereits kraft Gesetzes ohne
besonderen Ausspruch erhoben und eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten findet gemäß § 127 Abs.4 ZPO nicht statt.
9Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren in diesem
Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 125.000 EUR festgesetzt (die
gesondert berechneten Vertragszinsen sind Bestandteil der
Hauptforderung).