Datum:
30.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 92/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0430.13U92.02.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 750/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2002 - 3 O 750/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf-grund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des gegen den Kläger zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist Alleinerbe des 1991 verstorbenen Herrn J. F. B.,
der in den 70iger Jahren bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von
50.0000 DM zum Kauf eines LKWs für sein Speditionsunternehmen
aufgenommen und bis Ende 1983 bei ihr auch ein Girokonto für seinen
Geschäftsbetrieb unterhalten hatte. Mit der Klage verlangt der
Kläger von der Beklagten die Herausgabe von Kontounterlagen (in
Ablichtung), hilfsweise Einsicht in die Originalbelege, Zahlung von
44.179,20 EUR nebst Zinsen, Neuberechnung des Girokontos für die
Zeit vom 09.01.1972 bis 31.12.1983 sowie Zahlung des aufgrund
dieser Neuberechnung von ihm erwarteten Guthabens. Die Beklagte
bestreitet die vom Kläger behaupteten Unregelmäßigkeiten der
Kontoführung und beruft sich auf die Vernichtung der vom Kläger
herausverlangten Kontounterlagen, soweit ihm aufgefundene
Restbestände nicht bereits ausgehändigt wurden.
4Mit Urteil vom 04.06.2002, auf das hinsichtlich der Einzelheiten
der gestellten Anträge, der tatsächlichen Feststellungen und der
rechtlichen Würdigung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird (§
540 Abs.1 Nr.1 ZPO n.F.), ist die Klage nach Vernehmung von Zeugen
abgewiesen worden. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine
erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung seines tatsächlichen
Vorbringens nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 07.10.2002 und
des ergänzenden Schriftsatzes vom 14.04.2003 unverändert weiter. Er
meint, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, einen
weiteren von ihm benannten Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob die
in Rede stehenden Buchungsunterlagen noch bei der Beklagten
vorhanden seien, und den Beweiswert der von ihm vorgelegten
Empfangsbescheinigungen und Einzahlungsbelege verkannt. Die
Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen
der Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 02.01.2003
sowie ihres ergänzenden Schriftsatzes vom 24.04.2003 entgegen.
5II.
6Die Berufung ist unbegründet. Der Senat folgt den Gründen des
angefochtenen Urteils, das den Berufungsangriffen in allen Punkten
bedenkenfrei standhält. Hinsichtlich des mit der Berufung
weiterverfolgten Antrags zu 1. ist lediglich auf die zutreffenden
Gründe des angefochtenen Urteils - dort unter a) - zu verweisen,
mit denen sich die Berufung erst gar nicht befasst. Im Übrigen gibt
das Berufungsvorbringen dem Senat lediglich Veranlassung zu
folgenden ergänzenden Ausführungen (§ 540 Abs.1 Nr.2 ZPO n.F.):
7
- Der Berufungsangriff richtet sich im Wesentlichen gegen die
Ausführungen des angefochtenen Urteils unter b) hinsichtlich der
Kontobewegungen auf dem Girokonto des Erblassers und seinerzeitigen
Kontoinhabers B. aus der Zeit vor Mai 1982 (betr. die Anträge zu 2.
und 4.). Das Landgericht hat den Auskunftsanspruch des Klägers
insoweit mit Recht daran scheitern lassen, dass die Beklagte für
diesen Zeitraum über keine weiteren als die aktenkundigen
Unterlagen mehr verfügt. Die Verpflichtung des Kreditinstituts,
einem Kunden bei der Ergänzung seiner Unterlagen durch erneute
Herstellung oder Inhaltsrekonstruktion fehlender Teile behilflich
zu sein, setzt die objektive Möglichkeit der Auskunfterteilung
voraus. Der Grundsatz, dass das Gericht nicht zu einer objektiv
unmöglichen Leistung verurteilen darf, gilt auch hier. Ein
rechtlich beachtliches Bestreiten der Möglichkeit zur
Auskunfterteilung wegen angeblicher Vernichtung der Unterlagen nach
Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist setzt zwar voraus,
dass die Bank sich durch Nachforschungen in ihrem
Unternehmensbereich entsprechende Gewissheit verschafft hat (BGH,
NJW 2001, 1486, 1487). Davon, dass dies hier geschehen ist,
hat sich das Landgericht indessen durch die Vernehmung der
seinerzeit damit befassten Bankmitarbeiter - des Zeugen C., der
seit 1970 bei der Beklagten beschäftigt ist, und des Zeugen A., der
seit 1958 bei der Beklagten beschäftigt war - bedenkenfrei
überzeugt. Die Berufung rügt zu Unrecht, das Landgericht habe es
verfahrensfehlerhaft unterlassen, auch den vom Kläger im
Schriftsatz vom 24.04.2002 benannten Zeugen G. zu der Frage zu
vernehmen, ob die in Rede stehenden Buchungs- und
Berechnungsunterlagen noch bei der Beklagten vorhanden seien. Der
Zeuge war indessen lediglich dazu benannt worden, dass er - als
damaliger Leiter der Geschäftsstelle der Beklagten in Bergisch
Gladbach - im Jahre 1986 noch Unterlagen betreffend das
Geschäftskonto des Herrn B. in einem Aktenordner aufbewahrt und dem
Kläger und Herrn B. anlässlich zweier Gespräche (am 17.03. und
08.04.1986) auch "sämtliche Belege" (die nicht näher genannt
werden) gezeigt habe. Das Landgericht hat dieses Beweisangebot mit
zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, als für das
Beweisthema unbeachtlich angesehen. Der Zeuge G. kann nicht wissen,
was unter seinen Nachfolgern mit jener Akte geschehen ist; dazu
trägt der Kläger auch weiterhin nichts vor. Der Zeuge C., der 1990
zur Geschäftsstelle Bergisch Gladbach gekommen war, hat sich
anlässlich seiner Vernehmung sowohl über den Inhalt der in der
Geschäftsstelle verbliebenen Handakte, in der sich Kopien
von Vorgängen befinden, die an die Hauptstelle geschickt worden
sind, als auch der in der Mahnabteilung der Beklagten geführten
Mahnakte, die für das 1982 gegen Herrn B. betriebene
gerichtliche Mahnverfahren angelegt worden war, vergewissert (aus
letztgenannter Akte stammen die im Termin vom 07.05.2002 an den
Kläger übergebenen Kontoauszüge von Mai 1982 bis 30.12.1983, ohne
dass die Berufung dem Rechnung trägt). Der Zeuge A. hat bereits in
seinem Schreiben vom 13.11.1992 an den damaligen anwaltlichen
Vertreter des Klägers darauf hingewiesen, dass es noch eine
Handakte bei der Zweigstelle gebe, aus der sich jedoch keinerlei
Hinweise auf die vom Kläger genannten Daten ergäben. In demselben
Schreiben hat die Beklagte dem Kläger auch angeboten, ihm gegen
Kostenerstattung (in Höhe veranschlagter 296,00 DM) Kopien der
damals noch ab Januar 1982 vorliegenden "Monatskonten" bis zur
"Kontoerledigung 25.08.1986" zur Verfügung zu stellen. Hierauf ist
der Kläger indessen nicht eingegangen. Eine Verpflichtung der Bank
gegenüber dem Kunden, diesem während der laufenden
Geschäftsverbindung übermittelte Kontounterlagen über die
gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfristen hinaus solange verfügbar
zu halten, wie sie möglichen Schadensersatz- oder
Bereicherungsansprüchen des Kunden ausgesetzt sein kann, gibt es
nicht.
- Hinsichtlich des von der Berufung mit dem Antrag zu 3.
ebenfalls weiterverfolgten Zahlungsanspruchs in Höhe der im Antrag
zu 2. aufgelisteten Einzahlungen sowie des Anspruchs auf
Neuberechnung des Kontos unter Berücksichtigung dieser Einzahlungen
und auf Auszahlung eines sich daraus ergebenden weiteren Guthabens
(Antrag zu 5.) kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des
angefochtenen Urteils - unter c) - verwiesen werden. Dass die
maschinenschriftlichen Eintragungen auf den Empfangsbescheinigungen
für die Nachttresoreinzahlungen das Jahr 1982, die Quittungsstempel
hingegen das Jahr 1972 ausweisen, gibt als nicht mehr aufzuklärende
Unstimmigkeit keinen Anlass zu der Annahme, die in Rede stehenden,
sich über mehrere Monate erstreckenden insgesamt 30 Einzahlungen
(offenbar die Tageseinnahmen aus dem Fuhrgeschäft des Herrn B.) in
einer Gesamthöhe von 86.407,00 DM seien dem Girokonto zu keinem
Zeitpunkt gutgeschrieben worden. Es kann als sicher davon
ausgegangen werden, dass Herr B. eine unterbliebene Gutschrift
bemerkt und beanstandet hätte - mögen die quittierten und als
solche unstreitigen Einzahlungen nun 1972 oder 1982 erfolgt sein.
Der Hinweis der Berufung auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von
Bankquittungen (z.B. Senatsurteil vom 13.12.2000 - 13 U 100/00 -,
OLGR 2001, 329 = WM 2001, 677) ist hier unergiebig. Insbesondere
führt die erst nach Vernichtung der Kontounterlagen aus dem
betreffenden Zeitraum (Januar - März 1972 bzw. 1982) vom Kläger
gerügte Unstimmigkeit bei den Einzahlungsdaten nicht dazu, dass die
Beklagte beweisen müsste, diese Einzahlungen dem Konto des
Erblassers tatsächlich gutgeschrieben zu haben.
8III.
9Nach alledem stellt sich die Berufung ersichtlich als
unbegründet dar, ohne dass ein gesetzlicher Grund i.S.d. § 543
Abs.2 ZPO n.F. besteht, die Revision zuzulassen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708
Nr.10, 711 ZPO.
11Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses
Urteil: bis 50.000 EUR.