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Oberlandesgericht Köln, 13 U 85/02

Datum:
26.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 85/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0226.13U85.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 45/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.05.2002 verkündete Ur-teil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 45/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde Nr. ..../1996 des Notars Dr. N., H.-R., vom 02.05.1996 in das im Grundbuch von B. Bl. .... eingetragene Grundstück Gemarkung B. Flur ., Nr. ..., Gebäude- und Freifläche, S.straße ., groß 2,25 ar, für unzulässig erklärt, soweit die-se wegen einer den Betrag von 10.271,45 EUR (entspricht 20.089,21 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz seit dem 31.08.2002 übersteigenden Forderung betrieben wird.

Die durch dieses Urteil verursachten Gebühren werden der Beklagten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 20,09 % und die Beklagte zu 59,82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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