Datum:
12.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 62/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0212.13U62.02.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 379/00
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 - 10 O 379/00 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1G r ü n d e
2Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagten beanstanden zu
Unrecht, dass das Landgericht nicht ihrer mutmaßenden Behauptung
nachgegangen ist, es bestünden an der Dachkonstruktion ihres Hauses
vergleichbare Mängel wie am Nachbarhaus der Parteien S. und W., die
das zum Aktenzeichen 10 OH 3/99 (ebenfalls LG Aachen) geführte
selbständige Beweisverfahren gegen die Klägerin eingeleitet haben.
Das Landgericht hatte keine Veranlassung, sich im vorliegenden
Rechtsstreit mit der Entwicklung jenes Beweisverfahrens, in dem der
Sachverständige P. beauftragt wurde, zu befassen. Denn die
Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass die dort festgestellten
Mängel auch bei ihrem Objekt vorhanden sind. Das gilt sowohl für
die dort angesprochenen handwerklichen Mängel (wie unzureichende
Abdichtung der Anschlussfugen) als auch für die dort gerügten
Mängelerscheinungen (Kondensatbildung, Tropfwasser) und den vom
Sachverständigen P. konstruktiv für notwendig gehaltenen
veränderten Abschluss am Fußpunkt des Dachfensters. Im
einzelnen:
3
- Die Beklagten haben bereits bei der Einleitung ihres
selbständigen Beweisverfahrens auf jenes Parallelverfahren
hingewiesen, jedoch um Beauftragung eines anderen Sachverständigen
gebeten, von dem sie sich eine schnellere Begutachtung versprachen,
und darauf hingewiesen, dass die ähnlichen Mängelerscheinungen
(Eindringen von Feuchtigkeit) in ihrem Objekt durchaus andere
Ursachen haben können (Bl. 4/5 BA). In seinem Gutachten vom
3.2.2000 hat der Sachverständige G. keine konstruktiven Mängel des
Glasfensterelementes und seiner Einbindung in die Ziegelabdeckung
festgestellt, sondern die Ursache für den Austritt von Feuchtigkeit
an den seitlichen Sparren der Fensterkonstruktion darin gesehen,
"dass in den unteren Anschlussbereichen die Unterspannbahn
teilweise zerstört und mit Sicherheit nicht ordnungsgemäß und dicht
seitlich an den Seitenbalken der Fensterkonstruktion angebracht
worden ist.... Um den Mangel zu beheben, muss in dem angrenzenden
Bereich die Dachziegeleindeckung aufgenommen und die Unterspannbahn
ordnungsgemäß ohne Schäden direkt dicht an den seitlichen Sparren
der Glaskonstruktion angeschlossen werden. Man kann davon ausgehen,
dass nach Durchführung dieser Maßnahme an beiden Seiten der
Dachflächenkonstruktion die Undichtigkeiten dann beseitigt
sind." (Bl. 67 BA). In ihrer Stellungnahme zu dem Gutachten des
Sachverständigen G. haben die Beklagten zwar auf
Mängelfeststellungen verwiesen, die der Sachverständige P. im
Parallelverfahren 10 OH 3/99 getroffen habe (im einzelnen Bl. 75 BA
mit Auszug aus dem Gutachten P., Bl. 78 ff. BA), ohne jedoch
aufzuzeigen, inwiefern die dortigen Feststellungen zu Mängeln an
der Innenverkleidung am Fuß des Dachflächenfensters (undichter
Anschluss zwischen Oberlicht und Trauflicht, durch den Regenwasser
eingetrieben werden könne, das auf die Überdeckung des
Giebelfensterelementes des Wohnraums abtropfe und zu den
festgestellten Feuchtigkeitsfolgeschäden führe) auch auf ihr Objekt
zutreffen. Vergleichbare Mängelerscheinungen wurden von den
Beklagten nicht benannt. Bei dem Dachflächenfenster in der Wohnung
der Beklagten waren lediglich die seitlichen Sparren von sichtbaren
Feuchtigkeitsschäden betroffen. Akute Feuchtigkeitserscheinungen
waren zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen
G. nicht festzustellen. Die Beklagten haben solche, nachdem die
Klägerin die von dem Sachverständigen G. zur Mängelbeseitigung für
erforderlich gehaltenen Maßnahmen hat vornehmen lassen, auch nicht
mehr geltend gemacht.
4
- Im Rechtsstreit über den von der Klägerin eingeklagten
Restkaufpreis- bzw. Restwerklohnanspruch haben die Beklagten
stattdessen zunächst einen Minderungsbetrag von 13.000,00 DM wegen
Schäden an der Holzkonstruktion des Daches geltend gemacht
und hierzu ausgeführt (Bl. 58 GA): "Bereits im Rahmen des
selbständigen Beweisverfahrens wurde festgestellt, dass das
Holzelement, welches das Dachfenster trägt, sowie die
Abschlusskante zum seitlichen Wohnzimmerfenster starke
Beschädigungen aufweist. Hier befinden sich Wasserverfleckungen,
die durch einen Wassereinbruch verursacht wurden. Sowohl die
Wasserverfleckungen als auch die in den Holzleisten vorhandenen
Beschädigungen durch Kerben und ähnliches sind nicht beseitigt. Um
diese Schäden überhaupt beseitigen zu können, wäre es erforderlich,
bereits das gesamte Dach zu demontieren und bereits neue Holzträger
einzubringen." Ferner Bl. 73 f. GA: "Unstreitig dürfte
aufgrund des durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens die
Tatsache sein, dass die gesamte Holzkonstruktion bereits starke
Beschädigungen durch das eingetretene Wasser aufweist. Dies ergibt
sich bereits aus den seitens des Sachverständigen gefertigten
Fotografien. Es mag ja sein, dass die Ursache für den
Wassereintritt ordnungsgemäß beseitigt werden kann. Unstreitig
dürfte jedoch auch sein, dass die bereits erfolgten Schädigungen
der Holzkonstruktion durch den erfolgten umfangreichen
Wassereintritt grundsätzlich nur dadurch beseitigt werden können,
wenn die gesamte beschädigte Holzkonstruktion ausgetauscht wird.
Dass dies einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, ist
selbstverständlich auch den Beklagten bewusst. Dessen ungeachtet
steht den Beklagten hier ein Minderungsbetrag zu, der betragsmäßig
nach diesseitiger Auffassung mit dem einbehaltenen Betrag
übereinstimmt. Dies mag andernfalls der Sachverständige
festlegen". In dem daraufhin von der Zivilkammer eingeholten
Gutachten des Sachverständigen G. vom 3.7.2001 (nicht: 1997) wird
hierzu festgestellt (Bl. 107 f. GA): "Die Schäden sind, was das
Eindringen des Wassers durch die Konstruktion anbelangt, beseitigt
worden. Der Dachdecker hat die Bahn, und zwar die Unterspannbahn
ordnungsgemäß angeschlossen, so dass seit dieser Maßnahme keine
weiteren Feuchtigkeitsschäden mehr aufgetreten sind. Nicht
beseitigt wurden die vorhandenen Feuchteflecken und Wasserspuren
auf der sichtbaren Binderkonstruktion, so dass die optischen
Schäden, die durch die Feuchtigkeit verursacht worden sind, immer
noch so vorhanden sind, wie bei der Ortsbesichtigung im Februar
2000."
5
- Angesichts der damit offenbar gewordenen Unbegründetheit ihres
Versuchs, den als Feuchtigkeitsfolgeschaden verbliebenen optischen
Mangel als Substanzschädigung der Holzkonstruktion (mit der
angeblichen Notwendigkeit, das gesamte Dach zu demontieren und neue
Holzträger einzuziehen!) darzustellen, haben die Beklagten mit
Schriftsatz vom 30.8.2001 ergänzend auf die seinerzeitigen
Feststellungen des Sachverständigen P. im selbständigen
Beweisverfahren 10 OH 3/99 zurückgegriffen und auf einen nicht
näher beschriebenen Vorschlag des Architekten L. zur dortigen
Veränderung des Fußpunktabschlusses des Dachfensters verwiesen (Bl.
127 GA). Der Sachverständige G. hat in der daraufhin vom
Landgericht insbesondere zur Frage nach konkreten Kostenschätzungen
zu den festgestellten Mängeln veranlassten Stellungnahme vom
3.10.2001 für die Beseitigung der lediglich als optischer Mangel
eingestuften Wasserschäden an der Holzkonstruktion einen
Nettobetrag von ca. 2.000,00 DM veranschlagt (Bl. 135 GA). Eine
Aussage zu einer Änderung der Konstruktion am Dachflächenfenster
nach Maßgabe der Feststellungen in der Parallelsache sowie zu den
hierfür erforderlichen Kosten hat der Sachverständige G. abgelehnt,
da er nicht wisse, welche Mängel an der Fensterkonstruktion dort
festgestellt und welche Sanierungsvorschläge dort unterbreitet
worden seien.
6Was die Beklagten hierzu mit Schriftsatz vom 10.12.2001
nachgetragen haben, ist ebenso unergiebig geblieben (Bl. 151 GA):
"Im Rahmen des dortigen Verfahrens hatten die dortigen
Antragsteller einen Architekten hinzugezogen, da sich der
Sachverständige P. außerstande sah, die genaue Detailplanung zur
Lösung des Mangels vorzulegen. Der von den dortigen Antragstellern
beauftragte Architekt hat eine Detaillösung vorgelegt, die
insgesamt Mängelbeseitigungskosten von mehr als 50.000,00 DM
auswies." Konkrete Tatsachen, die auf einen gleichartigen
Mangel in der Fußpunktanbindung des Dachflächenfensters im Objekt
der Beklagten hinweisen könnten, wurden weiterhin nicht aufgezeigt.
Es erschließt sich schon nicht, was es mit der im Nachbarobjekt vom
Sachverständigen P. neben der Behebung handwerklicher
Ausführungsfehler für notwendig gehaltenen Veränderung des
Abschlusses am Fußpunkt des Dachfensters auf sich hat. Der
pauschale Hinweis auf die gleiche Dachflächenkonstruktion enthebt
die Beklagten nicht der Notwendigkeit aufzuzeigen, weshalb es auch
in ihrem Objekt einer solchen weder näher begründeten noch
beschriebenen Veränderung bedürfen soll. Erneute
Feuchtigkeitseinbrüche oder Kondenswasserbildung im Bereich der
Dachflächenfensteranlage - wie anscheinend im Nachbarobjekt
festzustellen - haben die Beklagten ebenfalls nicht behauptet (und
behaupten sie auch jetzt nicht). Das bestärkt die Richtigkeit der
Feststellungen des Sachverständigen G. zur - wirksam behobenen -
Mängelursache im Objekt der Beklagten und gab dem Landgericht um so
weniger Veranlassung, der unsubstantiierten Behauptung der
Beklagten nachzugehen, auch bei ihrem Objekt bedürfe es einer
Veränderung des Fußpunktabschlusses des Dachfensters nach Maßgabe
einer Detailplanung, wie sie der Architekt L. für das Nachbarobjekt
vorgeschlagen haben soll.
7
- Aus alledem wird deutlich, dass die Zivilkammer entgegen der
mit der Berufung erhobenen Verfahrensrüge kein beachtliches
Vorbringen und Beweiserbieten der Beklagten übergangen hat. Dass
der Sachverständige G. sich außerstande gesehen hat,
Kostenschätzungen für Konstruktionsänderungen, wie sie der
Sachverständige P. im Nachbarobjekt am Fußpunkt der
Dachflächenfensteranlage für notwendig erachtet hat, abzugeben
("Änderungen der Konstruktion am Fenster waren von mir nicht
geschätzt, da ich diese Änderungen überhaupt nicht kenne und nicht
weiß, welche Mängel im einzelnen an der Konstruktion festgestellt
worden sind und auch der Vorschlag für die Sanierung ist mir nicht
bekannt") und stattdessen angeregt hat, gegebenenfalls den
Sachverständigen P. mit der Schätzung jener
Mängelbeseitigungskosten zu beauftragen, gab dem Landgericht mit
Recht keine Veranlassung, dieser Anregung nachzugehen. Denn es
fehlte - wie aufgezeigt - an beachtlichem Vorbringen der Beklagten
dazu, dass auch in ihrem Objekt ein gleicher konstruktiver Mangel
am Fußpunkt der Dachflächenanlage vorliege, insbesondere dazu, dass
und ggf. welche gleichartigen Mangelerscheinungen darauf hinweisen,
dass auch bei ihnen konstruktive Änderungen welcher Art auch immer
erforderlich sein könnten. Der Antrag der Beklagten, die Akten des
selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 3/99 beizuziehen, dem
Sachverständigen G. den im Rahmen jenes Verfahrens durch den
Architekten L. vorgeschlagenen Lösungsweg vorzulegen und ihm
aufzugeben, anhand dieser Detaillösung eine Kostenschätzung
vorzunehmen (Bl. 127 GA), stellte sich daher als unzulässiger
Beweisermittlungsantrag dar, der auf der Unterstellung beruhte,
dass bei ihrem Objekt gleiche konstruktive Änderungen erforderlich
seien. Dafür gab das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten
nichts her und die Berufung zeigt auch keine neuen Tatsachen auf,
die - soweit berücksichtigungsfähig (§§ 529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs.2
ZPO n.F.) - insoweit weitergehende Feststellungen gebieten könnten.
Da die Klägerin die im Gutachten des Sachverständigen G. vom
3.2.2000 (dort Seite 11) mit 1.560,00 DM netto veranschlagten
Mängelbeseitigungsarbeiten selbst hat vornehmen lassen, hätte das
Landgericht bereits diese Mängelbeseitigungskosten nicht mehr - wie
geschehen - mit 1.809,60 DM brutto in die Berechnung der von der
Klageforderung in Abzug gebrachten Minderungsansprüche der
Beklagten einbeziehen dürfen. Hierbei hat es jedoch wegen des
zugunsten der Beklagten als alleinigen Berufungsklägern
eingreifenden Verschlechterungsverbots (§ 528 ZPO n.F.) zu
verbleiben.
8
- Aus den vorstehend dargelegten Gründen, aus denen sich die
Berufung als unbegründet erweist, folgt zugleich, dass kein
gesetzlicher Grund i.S.d. § 543 Abs.2 ZPO n.F. besteht, die
Revision zuzulassen.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97
Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
10Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses
Urteil: 10.277,98 EUR.