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Oberlandesgericht Köln, 13 U 48/03

Datum:
22.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 48/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1022.13U48.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 253/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2003 - 3 O 253/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, alle Daten über Umsätze auf den bei ihrer Filiale Euskirchen geführten Konten und Depots des Klägers aus der Zeit bis 31.12.1991 mit einem Sperrvermerk zu versehen, der eine Verwendung der Daten zu anderen Zwecken als der Zurverfügungstellung durch Anforderung der Finanzbehörden im Ermittlungsverfahren S 1603 B -XV- AB-Nr. 424/97 verhindert.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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