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Oberlandesgericht Köln, 13 U 37/02

Datum:
12.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 37/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0112.13U37.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 178/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. Februar 2002 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 178/00 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.542,10 Euro (entspricht 188.819,94 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15. 08. 1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollsteckung gegen sie durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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