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Oberlandesgericht Köln, 13 U 206/01

Datum:
05.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 206/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0205.13U206.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 287/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels das am 22.11.2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -10 O 287/99- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

1. 1.065,57 (entspricht 2.084,08 DM) nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 26.07.2001 zu zahlen;

2. weitere 5.581,22 (entspricht 10.915,92 DM) zu zahlen Zug um Zug gegen Durchführung folgender Mängelbeseitigungsarbeiten an dem Zufahrtsweg zum Betriebshof der Beklagten X-Straße 46, #### T, durch die Klägerin:

a) Abschluss der bituminösen Befestigung mit einer Pflasterzeile aus Betonsteinen 16/24/14 cm herstellen;

b) vorhandenes Mineralgemisch 0/32 mm auf einer Breite von ca. 1,50 m neben der Entwässerungsrinne aus Betonpflastersteinen ausbauen (Tiefe bis ca. 0,30 m) und im Bereich der Zufahrt lagern;

c) anschließend ist die Fläche der Zufahrt mit dem ausgebauten Mineralgemisch 0/32 mm so zu regulieren, dass ein Quergefälle von mindestens 3% erreicht wird;

d) Schotter 40/60 mm liefern und in einer Stärke von ca. 0,20 m auf einer Breite von ca. 1,50 m einbauen und abrütteln; anschließend ist die Schotterschicht mit Brechsand bzw. Splittmaterial abzudecken und so einzuschlämmen, dass eine gute Verzahnung bzw. Verspannung der einzelnen Schottersteine erreicht wird;

e) Schotter 15/22 mm liefern und in einer Stärke von ca. 0,10 m einbauen, mit Splitt 3/5 mm bzw. 3/8 mm abdecken und abrütteln;

f) wassergebundene Zufahrtsbefestigung mit Brechsand 0/3 mm in einer Starke von ca. 1-2 cm abdecken, einschlämmen und abrütteln.

Hierbei sind die unter a) genannten Arbeiten (Abschluss-Pflasterzeile) ihrerseits wiederum nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Zuschusses in Höhe von 81,94 EUR (entspricht 160,27 DM) seitens der Beklagten durchzuführen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 12 % und der Beklagten zu 88 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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