1T a t b e s t a n d
2Die klagende Bank nimmt die Beklagte aus einer
Höchstbetragsbürgschaft über 300.000,00 DM in Anspruch, die die
Beklagte am 26.05.1993 für alle Ansprüche der Klägerin gegen die F.
Immobilien GbR (bestehend aus den Herren F. und Z.) übernommen
hatte. Die Klägerin hatte jener GbR mit Darlehensvertrag vom
04.05.1993 (Konto-Nr. ...........) zur Finanzierung eines Objekts
in N., N. Str. 70 G, ein Darlehen über 635.000,00 DM und mit
weiterem Vertrag vom 04.05.1993 (Konto-Nr. ...........) zur
Zwischenfinanzierung einen in der Folgezeit planmäßig abgelösten
Kredit über 350.000,00 DM gewährt. Als Sicherheiten waren in diesen
Darlehensverträgen neben der Bürgschaft der Beklagten über
300.000,00 DM die Abtretung einer Grundschuld über 1,2 Mio. DM auf
einem Herrn Z. gehörenden Grundstück vorgesehen. Die
Grundschuldabtretung - sowie die Zeichnung weiterer
Darlehensverträge - erfolgte am 30.08.1993. Ausweislich der
Zweckerklärung vom 22.09.1993 besicherte die Grundschuld neben den
vorgenannten, durch die Bürgschaft der Beklagten über 300.000,00 DM
mitbesicherten Darlehen an die GbR folgende weitere Darlehen:
3
- ein Vorfinanzierungsdarlehen (Konto-Nr. ..........) vom
15.02.1993 an die R. GmbH in Höhe von 200.000,00 DM, besichert
durch eine Bürgschaft der Beklagten über 200.000,00 DM (neben
Bürgschaften der Herren F. und Z. in gleicher Höhe); dieser Kredit
ist später abgelöst und die entwertete Bürgschaftsurkunde der
Beklagten mit Schreiben vom 06.12.1993 zurückgegeben worden;
- Darlehen vom 30.08.1993 (Konto-Nr. ...........) an Herrn Z.
über 115.000,00 DM, besichert (neben einer Bürgschaft über
220.000,00 DM des Herrn F. und der Frau C. Z.) durch eine
Raumsicherungsübereignung der angeschafften Geschäfts- und
Betriebseinrichtung nebst Verwertungsgarantie der Beklagten;
- weiteres Darlehen vom 30.08.1993 (Konto-Nr. ..........) an
Herrn Z. über 98.000,00 DM, besichert in gleicher Weise;
- weiteres Darlehen vom 30.08.1993 (Konto-Nr. ............) an
Herrn F. über 250.000,00 DM, besichert (neben einer Bürgschaft über
250.000,00 DM des Herrn Z. und der Frau R. F.) in gleicher Weise;
dieses Darlehen ist nach dem Ausscheiden des Herrn F. aus der F.
Immobilien GbR gemäß Vereinbarung vom 15.01.1995 von Herrn Z.
übernommen worden (fortan unter der Endnummer 250 geführt);
- ferner die aus der Belastung mit den Zins- und Tilgungsraten
entstandene Überziehung des Kontokorrentkontos Nr. ...............
bis zur Höhe der Zins- und Tilgungsraten für drei Monate.
4Mit Darlehensvertrag vom 18.08.1994 (Konto-Nr. .............)
gewährte die Klägerin Herrn Z. zur Restfinanzierung des Objekts N.
Str. 70 G in N. ein weiteres Darlehen über 345.000,00 DM, das neben
einer Bürgschaft der Frau C. Z. bis zum Betrag von 1.694.000,00 DM
durch die Abtretung von Mietzahlungsansprüchen gegen die Beklagte
sowie eine weitere Bürgschaft der Beklagten bis zum Betrag von
250.000,00 DM besichert war. Aus diesem Darlehen wurden 40.000,00
DM zur Teilablösung des Darlehens mit der Endnummer 225 und weitere
70.000,00 DM zur Ablösung des Darlehens mit der Endnummer 217
verwendet.
5Seit Mai 1996 kam die Beklagte, die das von der Klägerin
finanzierte Objekt von der F. Immobilien GbR gemietet hatte, den an
die Klägerin abgetretenen Mietforderungen, die durch Zahlung auf
das Kontokorrentkonto Nr. ................ erfüllt werden sollten,
nicht mehr nach. Im Einverständnis der Klägerin veräußerte der
Hauptschuldner Z. das mit der Grundschuld von 1,2 Mio. DM belastete
Grundstück mit Notarvertrag vom 18.09.1998 für 900.000,00 DM, die
als Erlös aus der Grundschuld an die Klägerin gezahlt wurden, die
hinsichtlich der Grundschuld auf weitergehende Ansprüche gegen den
Hauptschuldner und Sicherungsgeber verzichtete. Die erlösten
900.000,00 DM verbuchte die Klägerin gemäß Ziffer 5 der
formularmäßigen Bürgschaftserklärung der Beklagten - danach ist die
Bank befugt, den Erlös von Sicherheiten sowie Zahlungen des
Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den Betrag
ihrer Ansprüche zu verrechnen, der die Bürgschaftssumme übersteigt
- wie folgt auf die (hier und im weiteren nur noch mit den
Endnummern bezeichneten) Konten des Herrn Z.:
6Nr. 212 145.165,26 DM
7Nr. 012 150.090,55 DM
8Nr. 268 278.718,56 DM
9Nr. 225 und 250 326.025,63 DM
10Nach Verrechnung der vorgenannten 145.165,26 DM auf das zu
diesem Zeitpunkt in Höhe von 596.470,74 DM valutierende Darlehen
mit der Endnummer 212 verblieb dort ein offener Restsaldo in Höhe
von 451.305,38 DM. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der dieses
Darlehen besichernden Bürgschaft vom 26.05.1993 in Anspruch, und
zwar gemäß der formularmäßigen Bestimmung in Nr. 2 der
Bürgschaftsurkunde ("Die Bürgschaft umfaßt zusätzlich Zinsen,
Provisionen und Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder
durch deren Geltendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn
dadurch der obengenannte Betrag überschritten wird. Dies gilt
auch dann, wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch
Saldenfeststellungen im Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden
und dadurch der obengenannte Betrag überschritten wird.") unter
Einschluss der für die Zeit vom 01.07.1996 bis 08.10.1998 auf den
verbürgten Darlehensanspruch angefallenen, von ihr auf 52.610,00 DM
berechneten Zinsen.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 352.610,00 DM nebst 5% Zinsen über Bundesbankdiskontsatz
vom 11.11.1998 bis 31.12.1998 und 5% über Basiszinssatz ab
01.01.1999 zu zahlen
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, sie sei wegen
der Verrechnung des Verwertungserlöses der Grundschuld auf die
nicht durch die streitgegenständliche Bürgschaft besicherten
Darlehensforderungen gemäß § 776 BGB von ihrer
Bürgschaftsverpflichtung frei geworden.
16Mit Urteil vom 07.11.2001, auf das im übrigen wegen des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie seiner rechtlichen
Würdigung durch das Landgericht Bezug genommen wird, ist die
Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt
worden, an die Klägerin 306.664,91 DM nebst - ab 11.11.1998 - 5%
Zinsen über dem Bundesbankdiskont- bzw. Basiszinssatz zu
zahlen.
17Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihre Rechtsauffassung
weiter, dass in der Verwendung des Verwertungserlöses der
Grundschuld für andere als das durch ihre streitgegenständliche
Bürgschaft besicherte Darlehen (mit der Endnummer 212) gemäß § 776
BGB die Aufgabe einer Sicherheit zu sehen sei, aus der sie nach §
774 BGB hätte Ersatz erlangen können. Mit der Zweckerklärung vom
22.09.1993 sei der ursprünglich auf das Darlehen mit der Endnummer
212 beschränkte Sicherungszweck der Grundschuld ohne ihr
Einverständnis auf weitere Darlehen ausgedehnt worden. Irrtümlich
habe das Landgericht auch noch das Darlehen mit der Endnummer 268
als durch die Grundschuld mitbesichert behandelt; das sei auch
insoweit verfehlt, als aus diesem Darlehen insgesamt 110.000,00 DM
zur Rückführung der durch die Grundschuld gemäß Zweckerklärung vom
22.09.1993 mitbesicherten Darlehen mit der Endnummer 217 und 225
verwendet worden sind.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage unter Abänderung des
angefochtenen Urteils abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen,
22sowie im Wege der unselbständigen Anschlussberufung,
23unter Abänderung des landgerichtlichen
Urteils nach dem erstinstanzlichen Schlussantrag der Klägerin zu
erkennen.
24Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung
der Klägerin.
25Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, zu der von ihr
vorgenommenen Verrechnung des Erlöses von 900.000,00 DM nach freiem
Ermessen berechtigt gewesen zu sein. Es habe weder eine
Verrechnungsvereinbarung noch eine einseitige Tilgungsbestimmung
durch Herrn Z. gegeben. Sie habe ihm die von ihr vorgenommene
Aufteilung des Erlöses auf die einzelnen Darlehensforderungen auch
nicht mitgeteilt; es habe sich insoweit lediglich um interne
Buchungsvorgänge ohne Außenwirkung gehandelt. Die von ihr
vorgenommene Verrechnung entspreche auch dem Rechtsgedanken des §
366 Abs.2 BGB; die nicht durch die streitgegenständliche Bürgschaft
der Beklagten mitbesicherten Rückzahlungsforderungen hätten der
Klägerin geringere Sicherheit geboten. Es treffe zu, dass aus den
erlösten 900.000,00 DM mehr als 300.000,00 DM auf nicht durch die
Zweckerklärung vom 22.09.1993 abgesicherte Darlehen angerechnet
worden seien. Das sei jedoch zumindest insoweit unschädlich, als
auch nach Abzug der auf die nicht durch die Grundschuld
mitbesicherten Darlehensforderungen verrechneten Zahlungen bei dem
durch die streitgegenständliche Bürgschaft der Beklagten
besicherten Darlehen mit der Endnummer 212 ein - von der Klägerin
auf 132.496,27 DM errechneter - Betrag übrigbleibe, für den ihr die
Beklagte aus der Bürgschaft hafte.
26Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens
wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Berufung der Beklagten führt in Abänderung des angefochtenen
Urteils zur vollständigen Abweisung der Klage. Die unselbständige
Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.
29I.
30Zur Anschlussberufung der Klägerin:
31Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.07.2002 - IX
ZR 294/00 -, NJW 2002, 3167 ff. - unter Aufgabe der früheren
Rechtsprechung), der sich der Senat unter Bezugnahme auf die Gründe
jener Entscheidung anschließt, ist die formularmäßige Bestimmung in
Nr.2 der Höchstbetragsbürgschaftsurkunde unwirksam, so dass die
Beklagte unter keinen Umständen über den vereinbarten Höchstbetrag
von 300.000,00 DM hinaus für die besicherte Hauptschuld einzustehen
hat. Die Anschlussberufung ist somit schon wegen der mit 52.610,00
DM auf die Bürgschaftssumme aufgeschlagenen Zinsen, die von der
Klägerin für die Zeit vom 01.07.1996 bis 08.10.1998 hinsichtlich
der verbürgten Hauptforderung berechnet worden sind, unbegründet.
Insoweit erkennt das angefochtene Urteil der Klägerin bereits in
jedem Fall 6.664,91 DM zuviel zu. Die Klägerin hat trotz
entsprechenden Hinweises in der Berufungsverhandlung ihre
Anschlussberufung nicht zurückgenommen. Weitere Ausführungen hierzu
sind nicht veranlasst.
32II.
33Zur Berufung der Beklagten:
34Das Landgericht hat - in Übereinstimmung mit der neueren
Rechtsprechung des BGH - den in der Bürgschaftsurkunde vom
26.05.1993 enthaltenen formularmäßigen Verzicht des Bürgen auf die
Rechte aus § 776 BGB für unwirksam gehalten, die anderweitige
Verwertung der Grundschuld durch Verrechnung des überwiegenden
Erlösteils (nur 145.165,26 DM sind auf den verbürgten Kredit mit
der Endnummer 212 verrechnet worden) auf die Darlehenskonten mit
den Endnummern 225, 250 (= alt 216) und 268 jedoch in Würdigung der
hierzu durchgeführten Beweisaufnahme als nicht vereinbarungswidrig,
sondern als vom Einverständnis der Beklagten gedeckt angesehen.
Hinsichtlich der auf das Kontokorrentkonto mit der Endnummer 012
verrechneten 150.090,55 DM hat das Landgericht dies nur für einen
Teilbetrag in Höhe von 11.120,85 DM bejaht und in der Verrechnung
der weiteren 138.969,70 DM eine Aufgabe der Sicherheit i.S.d. § 776
BGB gesehen, da insoweit schon nach eigener Darstellung der
Klägerin keine Absicherung durch die Grundschuld vorlag. Dasselbe
gilt indessen - mindestens - für die Verrechnung weiterer
168.718,56 DM auf das ebenfalls nicht dinglich besicherte Darlehen
vom 18.08.1994 mit der Endnummer 268:
35
- Von einer Erstreckung des Sicherungszwecks der Grundschuld auf
das Darlehen vom 18.08.1994 über ein Herrn Z. zur Restfinanzierung
des Objekts gewährtes Darlehen in Höhe von 345.000,00 DM geht die
Klägerin selbst nicht aus. Sie sieht lediglich mittelbar einen
Teilbetrag von 110.000,00 DM aus diesem Darlehen als noch durch die
Grundschuld besichert an, soweit nämlich aus diesem neuen Darlehen
das Darlehen vom 30.08.1993 mit der Endnummer 225 in Höhe von
40.000,00 DM und das weitere Darlehen vom 30.08.1993 mit der
Endnummer 217 in Höhe von 70.000,00 DM abgelöst worden sind. Ob
noch auf die Besicherung der insoweit erloschenen "Altdarlehen"
abgestellt werden kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Es
genügt festzustellen, dass jedenfalls in der Verrechnung der
weiteren 168.718,56 DM auf das nicht dinglich besicherte Darlehen
vom 18.08.1994 ebenso eine "Aufgabe" der Sicherheit i.S.d. § 776
BGB zu sehen ist, wie dies das Landgericht bereits für die
Verrechnung von 138.969,70 DM auf das insoweit ebenfalls -
unstreitig - nicht dinglich mitbesicherte Darlehen mit der
Endnummer 012 angenommen hat.
36
- Nach § 776 BGB wird ein Bürge, wenn der Gläubiger eine für die
Forderung bestehende Sicherungsgrundschuld aufgibt, insoweit frei,
als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz
erlangen können. Ein Aufgeben von Sicherheiten i.S.d. § 776 BGB
kann auch in der Verrechnung des Verwertungserlöses auf eine von
der Bürgschaft nicht erfasste Verbindlichkeit des Hauptschuldners
liegen (BGH WM 1960, 371, 372; NJW 2000, 1566, 1569;
NJW 2000, 2580, 2583). Die Bürgschaft der Beklagten vom
26.05.1993 über 300.000,00 DM besicherte ursprünglich die beiden
Kredite vom 04.05.1993 an die F. Immobilien GbR (bestehend aus den
Herren F. und Z.) über 635.000,00 DM und 350.000,00 DM. Nach
Tilgung des letztgenannten Zwischenkredits sicherte die Bürgschaft
nur noch den Kredit mit der Endnummer 212, der bei Verrechnung
eines Teilerlöses in Höhe von 145.165,26 DM mit 596.470,64 DM
valutierte, so dass nach dieser Verrechnung noch ein Saldo in Höhe
von 451.305,38 DM verblieb.
37
- Unabhängig von der Frage, ob die Zweckerklärung vom 22.09.1993
neben der streitgegenständlichen Bürgschaft der Beklagten für den
Kredit mit der Endnummer 212 erstmalig den Sicherungsumfang der
Grundschuld bestimmte oder ob in dieser Zweckerklärung eine
nachträgliche Ausweitung des Sicherungsumfangs zu sehen ist - bei
dieser Unterscheidung orientieren sich beide Parteien im
Ausgangspunkt an den Entscheidungen des BGH vom 02.03.2000 und
06.04.2000 (NJW 2000, 1566 und 2580) -, steht als unstreitig fest,
dass der Sicherungszweck der Grundschuld jedenfalls nicht auch auf
das Darlehen vom 18.08.1994 (mit der Endnummer 268) erstreckt
worden ist. Die Frage einer wirksamen Zustimmung der Beklagten zu
einer solchen nachträglichen Ausdehnung des Sicherungszwecks stellt
sich daher erst gar nicht. Wenn schon eine auf späterer
Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner beruhende
Ausdehnung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf andere
Ansprüche ohne wirksame Zustimmung des Bürgen dazu führt, dass in
der Verwendung des Verwertungserlöses für diese nicht von der
Bürgschaft abgedeckten Ansprüche eine Aufgabe dieser Rechte i.S.
von § 776 BGB liegt, dann gilt dies erst recht für eine Verrechnung
des Erlöses auf solche Ansprüche, die überhaupt nicht vom
Sicherungszweck des aufgegebenen Rechts umfasst sind.
38
- Nach alledem steht fest, dass die Klägerin aus dem Erlös in
Höhe von 900.000,00 DM jedenfalls 307.688,26 DM auf
Forderungen angerechnet hat, die nicht durch die Grundschuld
mitbesichert waren, nämlich 168.718,56 DM (wenn man die
weiteren 110.000,00 DM außer Betracht lässt) auf das Darlehen mit
der Endnummer 268 und - wie im angefochtenen Urteil - 138.969,70
DM (150.090,55 DM abzüglich 11.120,85 DM) auf den
Kontokorrentkredit mit der Endnummer 012. Das stimmt im Ergebnis
auch mit dem Zahlenwerk der Klägerin im Schriftsatz vom 19.12.2002
überein. Die Klägerin verfehlt allerdings den rechtlichen Ansatz,
wenn sie meint, in jedem Falle befugt zu sein, die Bürgschaft der
Beklagten in der Höhe in Anspruch zu nehmen, die bei dem Darlehen
mit der Endnummer 212 als Restforderung verblieben wäre, wenn sie
die anderweitig verrechneten, mindestens in Höhe von 307.688,26 DM
als Freigabe i.S.d. § 776 BGB zu behandelnden Erlösanteile auf
dieses Darlehen verrechnet hätte.
39
- Die Sanktion des § 776 BGB knüpft an den Verlust der
Ersatzmöglichkeit an, die der Bürge sonst bei eigener
Inanspruchnahme hätte; diesen Verlust gleicht § 776 BGB dadurch
aus, dass der Gläubiger insoweit seinen Anspruch gegen den Bürgen
verliert. Die Norm steht in engem Zusammenhang mit § 774 BGB.
Danach gehen bei und im Umfange einer Befriedigung des Gläubigers
durch den Bürgen nicht nur die Forderung des Gläubigers gegen den
Hauptschuldner auf den Bürgen über, sondern auch die für sie
bestellten akzessorischen Sicherungsrechte; nichtakzessorische
Sicherungsrechte sind auf ihn zu übertragen. Der Bürge, der den
Gläubiger befriedigt, soll in dessen Rechtsstellung - und zwar in
jeder Hinsicht - einrücken, um sich nach Möglichkeit bei dem
Hauptschuldner (oder einem Dritten, der die Hauptschuld neben dem
Bürgen besichert) "erholen" zu können. Diese Begünstigung des
Bürgen würde entwertet, wenn es dem Gläubiger gestattet wäre, zu
Lasten des Bürgen einseitig weitere für die Hauptschuld bestellte
Sicherheiten aufzugeben (hier durch Verrechnung des Erlöses auf
eine von der Bürgschaft nicht erfasste Verpflichtung des
Hauptschuldners und Sicherungsgebers Z.). Nur wenn und soweit in
der Verwendung des Verwertungserlöses keine Sicherheitenaufgabe
i.S.d. § 776 BGB zu sehen ist, muss die Beklagte als Bürgin die
sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin als
Gläubigerin und dem Eigentümer und Sicherungsgeber Z. als
Hauptschuldner ergebende Verrechnung gegen sich gelten lassen.
Anderenfalls ist die Beklagte insoweit von ihrer
Bürgenverpflichtung frei geworden, als sie bei Befriedigung der
Klägerin aus der Grundschuld, d.h. dem Verwertungserlös, hätte
Ersatz erlangen können.
40
- Erklärtermaßen beruht die von der Klägerin vorgenommene
Verrechnung des Erlöses auf die mehreren Forderungen gegen den
Hauptschuldner Z. nicht auf einer zwischen ihr und Herrn Z.
vereinbarten oder von diesem bestimmten Tilgungsreihenfolge (§ 366
Abs.1 BGB). Die Klägerin hat sich vielmehr als berechtigt
angesehen, den Sicherheitenerlös so zu verrechnen wie es ihr am
günstigsten erschien. Die Unwirksamkeit des klauselmäßigen
Verzichts der Beklagten auf die Rechte aus § 776 BGB hat aber
gerade zur Folge, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen darf,
ihr sei gestattet, den Erlös aus ihr anderweitig bestellten
Sicherheiten oder Zahlungen des Hauptschuldners zunächst auf den
Betrag ihrer Ansprüche zu verrechnen, der die Bürgschaftssumme
übersteigt (BGH, NJW 2000, 2580, 2583). An der Rechtsfolge
des § 776 BGB ändert es auch nichts, dass die Klägerin die von ihr
vorgenommene Verrechnung lediglich als einen internen Vorgang
bezeichnet und auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäß § 366
Abs.2 BGB verweist. Unabhängig davon, ob die Klägerin dem
Hauptschuldner Z. nicht mitgeteilt hat, auf welche der mehreren
Forderungen gegen ihn sie den Verwertungserlös verrechnet hat (nach
eigenen Angaben der Klägerin ist das Ergebnis dieser Verrechnung
jedenfalls Grundlage eines Schuldanerkenntnisses des
Hauptschuldners Z. über die verbliebene Restforderung gegen ihn
geworden), ist diese Verrechnung vom Hauptschuldner nicht
beanstandet worden. Wenn es ihm indessen gleichgültig war, auf
welche der fälligen Darlehensforderungen die Klägerin den Erlös
verrechnete, bleibt es auch der Beklagten gegenüber bei der
Rechtsfolge der vorgenommenen Verrechnung. Unergiebig ist
schließlich auch der Versuch der Klägerin, die von ihr vorgenommene
Verrechnung als der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs.2 BGB
entsprechend darzustellen. Die Klägerin meint zwar, ihre nicht
durch die Höchstbetragsbürgschaft der Beklagten besicherten
Rückzahlungsforderungen hätten ihr geringere Sicherheit geboten. In
tatsächlicher Hinsicht lässt sich ihrem Vorbringen hierzu jedoch
nichts entnehmen. Für das Darlehen mit der Endnummer 268 bestanden
mehrere Sicherheiten (neben einer Bürgschaft von Frau C. Z. bis zu
einem Betrag von 1.694.000,00 DM die Abtretung der
Mietzahlungsansprüche aus dem Mietvertrag mit der Beklagten sowie
eine weitere Bürgschaft der Beklagten bis zum Betrag von 250.000,00
DM), so dass die angeblich geringere Sicherheit dieser
Darlehensforderung nicht nachvollziehbar ist. Auch für die Darlehen
mit den Endnummern 225 und 250 (alt: 216) bestanden weitere
Sicherheiten (für das erstgenannte Darlehen eine Bürgschaft des
Herrn F. und der Frau C. Z. über 220.000,00 DM, für das
zweitgenannte Darlehen eine Bürgschaft des Herrn Z. und der Frau R.
F. über 250.000,00 DM, ferner für beide Darlehen die
Raumsicherungsübereignung der angeschafften Geschäfts- und
Betriebseinrichtung nebst Verwertungsgarantie der Beklagten). Ob
und ggf. welche weiteren Sicherheiten für den Kontokorrentkredit
(Konto mit der Endnummer 012) bestanden (über die sich aus der
Zweckerklärung vom 22.09.1993 ergebende Teilbesicherung hinaus),
erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.
41
- Es bleibt daher dabei, dass in der Verwendung eines 300.000,00
DM übersteigenden Teiles des Verwertungserlöses für nicht durch die
Grundschuld besicherte Forderungen der Klägerin im Sinne von § 776
BGB eine Aufgabe der dinglichen Sicherheit zu sehen ist, aus der
die Beklagte gemäß § 774 BGB hätte Ersatz erlangen können, und zwar
entgegen der - vom Landgericht übernommenen - Auffassung der
Klägerin nicht nur quotenmäßig, sondern in vollem Umfang. Die
Klägerin setzt die auf 1.043.617,12 DM bezifferte Summe der
Verbindlichkeiten, für die die Grundschuld nach ihrer Auffassung
haftete (596.470,64 DM auf dem Konto mit der Endnummer 212,
326.025,63 DM auf den Konten mit der Endnummer 225 und 250,
11.120,85 DM auf dem Konto mit der Endnummer 012 und 110.000,00 auf
dem Konto mit der Endnummer 268), in das Verhältnis zu der
Haftungsmasse von 1,2 Mio DM und errechnet daraus - bei
gleichrangiger Inanspruchnahme - für beide Sicherungsgeber eine
Quote von 86,99%. Das Landgericht hat diese Haftungsquote
rechnerisch auf 86,97% korrigiert und so eine betragsmäßige Haftung
der Beklagten aus der Bürgschaft in Höhe von 260.910,00 DM
ermittelt (zuzüglich auf 45.754,91 DM errechneter Zinsen auf den
verbürgten Anspruch bis zum 08.10.1998 = 306.664,91 DM). Aus § 426
BGB, der auf das Verhältnis von mehreren Sicherungsgebern Anwendung
findet, sofern die Sicherungsmittel auf gleicher Stufe stehen (BGH
NJW 1989, 2530; NJW 1992, 3228), lässt sich im Streitfall indessen
ein Ausgleichsanspruch unter den beiden Sicherungsgebern von
vornherein nicht herleiten, weil Herr Z. als Besteller und Zedent
der Grundschuld zugleich Hauptschuldner des besicherten Kredits
ist. In einem solchen Fall kommt ein Ausgleich nach § 426 BGB nicht
in Betracht (BGH, NJW 2001, 2327, 2330). Die Beklagte ist
somit in vollem Umfang von ihrer Haftung aus der Bürgschaft frei
geworden.
42III.
43Aus den vorstehend zusammengefassten Erwägungen, auf denen die
Entscheidung des Senats in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
beruht, folgt zugleich, dass kein gesetzlicher Grund (gemäß § 543
Abs.2 ZPO n.F.) besteht, die Revision zuzulassen (zu den
Zulassungsanforderungen siehe Beschluss des für Bankensachen
zuständigen XI. Zivilsenats des BGH vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02 -
WM 2002, 2344 = ZIP 2002, 2148 = NJW 2003, 65).
44Im übrigen beruhen die prozessualen Nebenentscheidungen auf den
§§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO (hinsichtlich der
Vollstreckbarkeitsformel siehe OLG Celle, NJW 2003, 73).
45Streitwert der Berufung: 180.286,63 EUR.