Datum:
09.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 18/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0409.13U18.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 203/94
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Januar 2000 - 12 O 203/94 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbe-zeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder deren Streithelferin Sicherheit in Höhe von 120% des je-weils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1T a t b e s t a n d
2Die Klägerin (Besitzgesellschaft) verlangt vom Beklagten wegen
fehlerhafter Statikerleistung Schadensersatz in Höhe von 145.488,77
DM, welche die Firma B. Druck- und Verlags-GmbH
(Betriebsgesellschaft) als Pächterin für Untersuchung und
Beseitigung vom Beklagten zu verantwortender Schäden an einer von
der Streithelferin gelieferten Rotationsdruckmaschine aufgewendet
habe. Mit Urteil vom 11.01.2000, auf das wegen des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner Beurteilung
durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht die
Klage unter Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 dem
Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Dagegen wenden sich
beide Parteien mit ihrer Berufung.
3Die Klägerin meint, ihr könne nicht als Mitverschulden
angelastet werden, dass sie die alsbald nach der Inbetriebnahme der
Druckmaschine aufgetretenen, deutlich spürbaren und als unangenehm
empfundenen Schwingungen der Zwischendecke nicht zum Anlass
genommen habe, Frequenzmessungen vornehmen zu lassen. Angesichts
der Auskunft des Beklagten, die Schwingungen seien in Ordnung, die
Decke müsse so schwingen, habe ihr keine weitergehende
Überprüfungspflicht oblegen. Ohnehin habe das Landgericht die
Fehlleistung des Beklagten zu Unrecht darauf verengt, dass er nach
Mitteilung der Schwingungen weder eine Überprüfung seiner
Berechnungen vorgenommen noch Schwingungsmessungen angeraten habe.
Eine den damaligen Anforderungen entsprechende Frequenzberechnung
hätte eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zwischen den
Eigenfrequenzen der Druckmaschine und der Decke - insbesondere des
Deckenfeldes 1 - offenbart und schon deshalb die Notwendigkeit
zusätzlicher Maßnahmen im Planungsstadium begründet; jedenfalls
hätten die nach Inbetriebnahme der Druckmaschine aufgetretenen
Schwingungen angesichts des im Grenzbereich liegenden
Sicherheitsabstandes dem Beklagten Anlass geben müssen,
Kontrollmessungen anzuraten, die sodann - wie aufgrund der erst
1992 durchgeführten Messungen geschehen - bereits 1986 zu weiteren
Maßnahmen zur Vermeidung einer Resonanz als Ursache für die geltend
gemachten Maschinenschäden geführt hätten.
4Die Klägerin beantragt,
5unter Zurückweisung der Berufung des
Beklagten das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und zu
erkennen, dass die Klage dem Grunde nach insgesamt, also nicht nur
zu 2/3 gerechtfertigt ist.
6Der Beklagte beantragt,
7unter Zurückweisung der Berufung der
Klägerin das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
8Der Beklagte behauptet, bei seiner Untersuchung der Decke im
Jahre 1986 wegen der von der Klägerin beanstandeten
Deckenschwingungen habe er keine Risse festgestellt und sich
angesichts der schadensfreien Schwingungen nicht zu einer
Überprüfung seiner Schwingungsberechnungen veranlasst gesehen. Die
von den Mitarbeitern der Klägerin als störend empfundenen
Schwingungen seien hauptsächlich im Bereich des Trockners (über dem
Deckenfeld 3) aufgetreten und auf eine Unwucht des Lüfters
zurückzuführen, wie sich aus einem Schreiben der Streithelferin vom
09.09.1992 auf der Grundlage der damals durchgeführten
Frequenzmessungen ergebe. Da die Füße des - nicht von der
Streithelferin gelieferten - Trockners von der Fa. B. zudem fest in
der Decke verankert worden seien, habe das Air-Loc-System hier
keine Wirkung entfalten können. Vielmehr sei infolge dieser
Verankerung die von den unwuchtigen Trocknerventilatoren
verursachte 48,75 Hz Schwingung ungedämpft in die Decke eingeleitet
und dort verstärkt worden, weil sie zufällig mit der zweiten
Oberschwingung der Deckeneigenfrequenz in diesem Bereich
zusammengefallen sei. Es sei daher zu vermuten, dass es zunächst im
Bereich des Deckenfeldes 3 aus vom Beklagten nicht zu vertretenden
Gründen zu Ermüdungserscheinungen im Sinne eines
Steifigkeitsabfalls und damit zur Resonanzbildung gekommen sei. Es
stehe jedenfalls nicht fest, dass der Rechenfehler des Beklagten in
Bezug auf das Deckenfeld 1 den Schaden im Bereich des Deckenfeldes
3 auch nur mitverursacht habe. Der geltend gemachte Schaden
betreffe indessen ausschließlich Reparaturen im Bereich der
Längswelle vom Trockner bis zum Falzapparat.
9Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags in der
Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch
Einholung ergänzender schriftlicher Stellungnahmen des
Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 22.03.2002 (Bl. 679 ff. GA) und
15.01.2003 (Bl. 759 ff. GA) sowie dessen mündliche Anhörung (gemäß
Sitzungsniederschrift vom 12.03.2003 (Bl. 802 ff./807 ff. GA);
hierauf wird ebenfalls Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Berufung der Klägerin ist begründet, während sich die
Berufung des Beklagten im Ergebnis als erfolglos erweist. Das
Landgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zur
Geltendmachung der in Rede stehenden Maschinenschäden, die auf
fehlerhafter Ausführung des dem Beklagten von der Klägerin
erteilten Statikerauftrags beruhen, zutreffend bejaht. Dagegen
wendet die Berufung des Beklagten auch nichts ein. Der von der
Zivilkammer gewählte Ansatz für die vertragliche und deliktische
Haftung des Beklagten (und zugleich für eine vermeintliche
Mithaftung der Klägerin) greift allerdings zu kurz. Die im
Berufungsverfahren weiter ergänzten und erläuterten Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. S. führen nach der Überzeugung des
Senats zur vollen Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin
wegen der von ihm zu verantwortenden Fehlerhaftigkeit der
Unterstützungskonstruktion für die Druckmaschine.
12
- Das angefochtene Urteil stellt auf einen Gesichtspunkt ab, der
im Laufe des langjährigen erstinstanzlichen Rechtsstreits eher
beiläufig angeführt worden ist, nämlich die Reaktion der Parteien
auf bereits im Jahre 1986 "deutlich spürbare" Schwingungen der
Kellergeschossdecke. In den erstinstanzlichen schriftlichen und
mündlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. wird mit
keinem Wort darauf eingegangen, ob der Beklagte, als er noch im
Jahre 1986 wegen von der Klägerin als auffällig empfundener
Schwingungen der Decke hinzugezogen wurde, dies zum Anlass hätte
nehmen müssen, seine Berechnungen zu überprüfen und/oder
Schwingungsmessungen zu veranlassen. Der Sachverständige ist auch
nicht gezielt danach gefragt worden. Bei seiner mündlichen Anhörung
vor der Zivilkammer hat er erklärt: "Nach den heutigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen und Regeln würde man den Fehler
derzeit auch in den Eigenfrequenzen von Decke und Maschine suchen
müssen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, daß fühlbare
Schwingungen von Decke und Maschine auftreten. Das Phänomen, das
vorliegend zu dem Steifigkeitsverlust der Decke geführt hat, war
ein solches, das zum Zeitpunkt der Erstellung der Decke noch nicht
bekannt war. Es wurde ab und an in der Wissenschaft diskutiert"
(Bl. 377f. GA). Das angefochtene Urteil lässt denn auch eine
Begründung dafür vermissen, weshalb die bereits für 1986
klägerseits als "stark" beschriebenen "Vibrationen" der Decke (Bl.
310 GA) dem Beklagten und - nach dessen Erklärung, die Decke müsse
so schwingen - gar der Klägerin Anlass zu Kontrollmaßnahmen hätte
geben müssen. Die Zivilkammer scheint von der Vorstellung
ausgegangen zu sein, bei gewahrtem Resonanzabstand gebe es keine
spürbaren Schwingungen in der Decke. Das ist indessen nicht
richtig. Der Sachverständige hat zwar darauf hingewiesen, dass bei
einer weit über die durchschnittliche statische Flächenbelastung
der Druckmaschine hinausgehenden Festigkeitsberechnung der
Kellergeschossdecke "bei Rotationsmaschinen mit geringen
Läufermassen und gutem Auswuchtzustand normalerweise keine
Probleme mit Vibrationen zu erwarten sind" (Bl. 283 GA). Das
besagt jedoch nicht, dass keine Vibrationen zu erwarten waren und
dass deren Auftreten dem Beklagten nach damaligem Erkenntnisstand
ohne weiteres Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit seiner
Berechnung geben mussten. Die Wahrnehmungsstärke der Schwingungen
lässt keine Aussage über eine Resonanzgefahr wegen unzureichenden
Abstandes von Erregerfrequenz und Deckeneigenfrequenz zu. Der
Sachverständige hat hierzu in seinen vom Senat eingeholten
ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen erklärt, dass die
entsprechende Größenordnung der Schwingungen durch eine einfache
Inaugenscheinnahme bzw. Begehung nicht ohne weiteres erkannt werden
konnte (Bl. 687/762 GA). Dass die Veränderung der
Deckeneigenfrequenz bis hin zur Resonanz nicht spürbar war, zeigt
sich auch daran, dass nach Angaben der Klägerin die
Wahrnehmungsstärke der Vibrationen im Laufe der Betriebsjahre als
unverändert empfunden wurde. Die in dem Messbericht der
Streithelferin vom 6.10.1992 ausgewiesenen Messwerte für die
Fühlbarkeit der Schwingungen, die weit unter den
Gesundheitsschutzgrenzwerten lagen (von der Streithelferin wurde
die in den Messwerten ausgedrückte Fühlbarkeit als "Beginn gut
spürbar", vom Sachverständigen dahin umschrieben, "dass man merken
konnte, dass es schwingt"), sagen nach der mündlichen Erläuterung
des Sachverständigen vor dem Senat ohnehin nichts Maßgebliches über
die Auswirkung auf die Maschinen aus. Die Frage, ob wegen dieser
Fühlbarkeit immerhin Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen auf die
Druckmaschine kommen mussten, hat der Sachverständige dahin
beantwortet: "das könnte höchstens bei einem solchen Bauingenieur
der Fall sein, der aus persönlichen Erfahrungen diese Schwingungen
konkret beurteilen kann". Von einem solchen Erfahrungshorizont kann
bei dem Beklagten indessen nicht ohne weiteres ausgegangen werden,
wenn er auch nach eigenen Angaben bereits mehrfach mit ähnlichen
Deckenkonstruktionen unter rotierenden Maschinen befasst war.
- Die Gesamtwürdigung der im Berufungsverfahren weiter ergänzten
und erläuterten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S.
vermittelt jedoch die ausreichend sichere Überzeugung, dass der
Beklagte bereits durch seine Fehlberechnungen eine von ihm zu
verantwortende Schadensursache gesetzt hat.
13
- Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend
berücksichtigt, dass die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des
Beklagten in ihrem ganzen Umfang erst offenbar geworden ist,
nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.11.1997 (Bl. 305f. GA)
darauf hingewiesen hat, dass die im Ergänzungsgutachten des
Sachverständigen vom 27.09.1997 als fehlerhaft zu hoch
eingeschätzte "erste Eigenfrequenz mit 66,58 Hz" vom Beklagten als
"mögliche zweite Spitze der Schwingung infolge Schwingung des
Gesamtsystems gedacht war..... Das Ergebnis - 66,58 Hz - wurde also
als zweite Frequenz gedacht." Der Sachverständige hat in seinem
hierzu eingeholten zweiten Ergänzungsgutachten vom 23.07.1998
aufgezeigt, dass die "Berechnung 1" des Beklagten weitere Fehler
enthielt, die zu einer Fehleinschätzung der Frequenzen
führten:
14So hat der Sachverständige darauf
hingewiesen, dass die erste Berechnung zwei Ansätze zu Massengröße
und -verteilung enthält und deshalb zur Berechnung von zwei
Frequenzverhältnissen führt (z.B. für Deckenfeld 1: 8,47 Hz und
15,94 Hz), ohne dass man aus den Unterlagen herauslesen könne,
welchen dieser Werte der Beklagte denn nun zur Beurteilung der
Schwingungsanfälligkeit herangezogen habe oder ob er etwa die
Frequenzermittlung seiner zweiten Berechnung (66,58 Hz) als
maßgeblich angesehen hat. In der Berufungserwiderung geht der
Beklagte hierauf wie folgt ein (Bl. 584 GA): "Hierzu wird
erklärt, daß der Beklagte eine Frequenz von 66,58 Hz für das
Gesamtsystem errechnet hat, und daß diese Frequenz - wie gewöhnlich
und auch zu erwarten - weit über den Werten der Einzelplatten
liegt. Auch wenn der Wert also falsch ermittelt worden ist, gibt er
gleichwohl den richtigen Anhalt dafür, daß allein die
Eigenschwingungen der Einzelplatten für die Resonanzüberlegung
maßgebend waren." Was es mit den für die Einzelfelder
ausgewiesenen zwei Frequenzergebnissen auf sich hat (für Deckenfeld
1 mit 8,47 Hz oder 15,94 Hz), bleibt hier weiterhin offen. Der
Sachverständige hat die "Berechnung 2" gerade deshalb zur Grundlage
der Erstbegutachtung gemacht, weil es sich dem Charakter dieser
Berechnung nach um die Ermittlung der ersten Eigenfrequenz zu
handeln schien. Während die in der zweiten Berechnung betrachtete
Deckengeometrie "vollständig die Unterstützungskonstruktion für die
Druckmaschine" darstelle, seien in die erste Berechnung
Deckenfelder einbezogen worden, die zum großen Teil nicht von der
Maschine belastet wurden. So ist die vom Beklagten als "für die
Resonanzüberlegung maßgebend" bezeichnete "Berechnung 1" von dem
Sachverständigen mit folgenden Feststellungen als verfehlt
verworfen worden (Bl. 326 GA):
15
- "der Ansatz der Massen in Größe und Ort war auch in der
ersten Berechnung nicht korrekt,
- die Deckengeometrie der ersten Berechnung stimmt nicht mit
der zu betrachtenden Geometrie überein; eine Übertragung der
Ergebnisse ist nicht möglich, immerhin liegen in der ersten
Berechnung Erregermasse und Schwerpunkt der Deckenmasse ca. 15 m
auseinander. Angeregt wurde jedoch der Schwerpunkt der Teildecke
direkt unter der Druckmaschine. Eine entsprechende Aufteilung der
Konstruktion in entsprechend viele Freiheitsgrade sehen die
JÄNICHschen Ansätze nicht vor."
16Darüber hinaus habe der Beklagte
notwendige Korrekturen des Jänich´schen Verfahrens zu Bestimmung
der zweiten Eigenfrequenzen, nämlich das Abschätzen der
entsprechenden Verformungsfigur, nicht durchgeführt (Bl. 325f.
GA):
17
- "Der Versuch, über die von ihm speziell gewählte
Koppelbedingung eine zweite Eigenschwingung zu erfassen, die sich
aus dem Zusammenwirken der ersten Eigenschwingungen der nun mit
veränderten Randbedingungen formulierten Einzelplatten ergibt,
stellt eine Methode dar, eine weitere Oberschwingung zu bestimmen,
die die zweite Eigenschwingung sein kann, dies im vorliegenden Fall
jedoch nicht ist (Ein entsprechender zahlenmäßiger Nachweis würde
über den Rahmen der Stellungnahme hinausgehen, kann auf Wunsch
jedoch nachgeliefert werden).
- Der Versuch scheitert daran, daß der Beklagte mit der Wahl
der Randbedingungen die Form der zweiten Schwingung vorher
festgelegt hat, ohne sich zu überzeugen, ob seine Wahl
zutrifft."
18
- Nach alledem war die der Ermittlung der ersten Eigenfrequenzen
der Einzelfelder dienende "Berechnung 1" des Beklagten schon im
Ansatz noch fehlerhafter als die "Berechnung 2", die nach der
Darstellung des Beklagten lediglich der Ermittlung der
Zweitfrequenzen für das Gesamtsystem gedient haben soll. Mit seiner
Erstberechnung lag der Beklagte in einem Frequenzbereich, der im
Deckenfeld 1 mit dem unteren (8,47 Hz) wie auch dem oberen Wert
(15,94 Hz) zwar jeweils einen ausreichenden Abstand der
Eigenfrequenz zu der Betriebsfrequenz der Rotationsmaschine (11,1
Hz) suggerierte, indessen als Grenzwertbetrachtung gerade eine
Resonanzgefahr nahe legte. Da sich das dem damaligen Stand der
Technik entsprechende Handrechnungsverfahren nach Jänich auf
Grenzfälle mit speziellen Randbedingungen bezieht, im vorliegenden
Fall die Randbedingungen - unter anderem aufgrund der
Durchlaufwirkung mit unterschiedlichen Stützweiten und
unvollkommener Einspanngrade - nicht eindeutig einem dieser
Grenzfälle nach Jänich entsprechen, sind durch die Wahl der
Randbedingungen bzw. des Falls nach Jänich unterschiedliche
näherungsweise Handrechnungsergebnisse möglich. In einem solchen
Fall ist es - wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom
15.01.2003 herausgestellt hat - im Bauwesen üblich und im
allgemeinen notwendig, die Berechnung zu Vergleichszwecken mit
unterschiedlichen Ansätzen durchzuführen und so eine Bandbreite für
das Frequenzergebnis zu erhalten. Eine solche Vergleichsberechnung
hätte bei Zugrundelegung der den Verhältnissen am ehesten
entsprechenden Randbedingungen ergeben, dass die tatsächliche
Eigenfrequenz des Deckenfeldes 1 irgendwo zwischen dem Ergebnis für
Plattentyp 3 (mit 13,0 Hz) und Plattentyp 11 (mit 9,1 Hz) liegen
muss. Als einen solchen Ansatz, mit unterschiedlichen
Näherungsberechnungen eine Bandbreite zu ermitteln, innerhalb derer
die tatsächliche Eigenfrequenz liegen muss, hat der Sachverständige
im Hinblick auf die vom Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2002
angestellten Näherungsberechnungen nach den Plattentypen 2 und 7
(Bl. 701 - 703 GA) den Umstand gewertet, dass der Beklagte in
seiner ersten Berechnung in Abhängigkeit von unterschiedlichen
Massengrößen jeweils zwei Frequenzen ermittelt hat (für das
Deckenfeld 1 mit einem unteren Wert von 8,47 Hz und einem oberen
Wert von 15,94 Hz; für das Deckenfeld 2 mit einem unteren Wert von
20,10 Hz und einem oberen Wert von 37,86 Hz; für das Deckenfeld 3
mit einem unteren Wert von 19,71 Hz und einem oberen Wert von 37
Hz). Versteht man die Berechnung des Beklagten als eine solche
Schrankenbetrachtung, dann hätte der Beklagte selbst damit rechnen
müssen, dass die tatsächliche Eigenfrequenz des Deckenfeldes 1
irgendwo in dem Bereich zwischen 8,47 Hz und 15,94 Hz liegen würde.
Da die dem Beklagten bekannte Erregerfrequenz der das Deckenfeld 1
belastenden Druckeinheiten bei 11,1 Hz lag, hätten daher unbedingt
weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Resonanz ergriffen werden
müssen, in erster Linie eine Änderung der Deckenkonstruktion. Der
Beklagte will seine Berechnung 1 mit jeweils zwei Werten allerdings
nicht als eine solche von verschiedenen Randbedingungen für die
jeweilige Steifigkeit ausgehende Schrankenberechnung verstanden
wissen. Dass er stattdessen verschiedene Massen zugrunde gelegt
hat, dabei in der Berechnung 1 die für die
Unterstützungskonstruktion der Druckmaschine maßgebliche
Deckengeometrie nicht beachtet und bei seiner als Betrachtung der
Schwingung des Gesamtsystems gedachten Berechnung 2
(Duchlaufplatten) falsche Randbedingungen gewählt hat, offenbart
die schwere Fehlerhaftigkeit beider Berechnungen und lässt darauf
schließen, dass der Beklagte die schwierige und nicht alltägliche
Materie nicht beherrschte.
- Der Beklagte kann sich zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass auch der Sachverständige bei seiner
Nachberechnung der Eigenfrequenzen der Decke nur im Feld 1 zu einer
leichten Unterschreitung des von der damals geltenden DIN-Norm
geforderten Frequenzabstandes von mindestens 20% gekommen ist. Die
Werkleistung des Beklagten bleibt gleichwohl mangelhaft: Der
Beklagte hätte unabhängig von dem damals noch nicht hinreichend
bekannten Phänomen des Steifigkeitsabfalls dem Umstand Rechnung
tragen müssen, dass nach damaligem Erkenntnisstand bei der
Handrechnungsmethode nach Jänich eine gewisse Streubreite der
Berechnungswerte unvermeidbar und deshalb bei der
Schwingungsberechnung die Möglichkeit zu berücksichtigen war, dass
die tatsächlichen Verhältnisse von den Annahmen ungünstig abweichen
(Bl. 280/376/683/761 GA). Da eine nach damaligen Anforderungen
korrekte Berechnung der Eigenfrequenz des Deckenfeldes 1 mit
Randbedingungen, die den dortigen Verhältnissen am besten Rechnung
tragen (Plattentyp 3), eine Eigenfrequenz im Bereich von 13 Hz und
damit eine Unterschreitung des damals vorgeschriebenen
Sicherheitsabstandes von mindestens 20% zur nächstliegenden
Erregerfrequenz (11,1 Hz) ergeben hätte und erfahrungsgemäß die
theoretisch ermittelten Werte der Eigenfrequenzen meist höher als
die tatsächlichen Werte liegen (die hier im Jahre 1992 mit 11,5 Hz
bzw. 11,7 Hz gemessen wurden), hätte der Beklagte um so mehr Anlass
gehabt, eine Vergleichsberechnung mit den nächstliegenden
Berechnungsannahmen (Plattentyp 11) durchzuführen, die eine
Eigenfrequenz von 9,1 Hz ergeben hätte (Bl. 760 GA). Da die
tatsächliche Eigenfrequenz des Deckenfeldes 1 hiernach irgendwo im
Bereich zwischen 9,1 Hz und 13,0 Hz liegen musste und die
Erregerfrequenz (11,1 Hz) ziemlich genau in der Mitte dieser
Grenzwerte lag, hätte der Beklagte daher unbedingt weitere
Maßnahmen ergreifen müssen, und zwar in erster Linie durch Abändern
des Fundamententwurfs mit erneutem Nachweis.
- Daran, dass der Beklagte die Fehlerhaftigkeit seiner
Berechnungen zu vertreten hat, vermag es ferner nichts zu ändern,
dass die Streitverkündete als Herstellerin und Aufstellerin der
Druckmaschine ihrer Verantwortung für das "Zusammenwirken von
Maschine und Fundament" nicht gerecht geworden sein mag. Der
Beklagte hatte seinen Vertragspflichten unabhängig davon zu
genügen, ob durch die Verwendung jenes Systems durch den
Maschinenhersteller Korrekturmöglichkeiten bestanden, auf die er
sich im übrigen auch deshalb nicht verlassen konnte und durfte,
weil ihm deren nähere Funktion nicht bekannt war. Die Notwendigkeit
zu - hier technischer - Kooperation kann zusätzliche Pflichten
begründen und damit zugleich die Systemsicherheit erhöhen; sie ist
jedoch nicht dazu angetan, die Anforderungen an die Verantwortung
des jeweiligen Kooperationspartners für die Mangelfreiheit des von
ihm zu erstellenden Systemteils und damit zugleich die Sicherheit
des Gesamtsystems herabzusetzen. Dass der Beklagte die
Notwendigkeit einer von ihm durchzuführenden Schwingungsberechnung
erkannt hatte und sich dieser Verpflichtung nicht etwa durch
fehlende Angaben der Klägerin bzw. der Streithelferin zu den
Unwuchtkräften der Druckmaschine enthoben sah, zeigen die von ihm
zweifach durchgeführten Schwingungsberechnungen. Hätte er - wie
dies bei korrekter Berechnung der Fall gewesen wäre - erkannt, dass
der Sicherheitsabstand (20%) nicht immer eingehalten war, so
hätte er auch nicht blindlings auf die Möglichkeit einer
nachträglichen Verstimmung durch das Air-Loc-System vertraut,
sondern jedenfalls eine Messung der Eigenfrequenzen nach
Aufstellung der Druckmaschine veranlasst, weil nur bei Kenntnis der
tatsächlichen Eigenfrequenz eine nachträgliche Verstimmung sinnvoll
durchzuführen ist (Bl. 375 f./686 f./762 GA). Solche Messungen
hätten die Gefahr von Resonanzen schon vor Aufnahme des Betriebs
der Maschine gezeigt, so dass der streitgegenständliche Schaden
hätte vermieden werden können. Erst recht hätte der Beklagte dann
die von der Klägerin nach der Betriebsaufnahme als auffällig
beanstandeten Schwingungen nicht einfach als unbedenklich abgetan,
sondern zum Anlass genommen, Schwingungsmessungen anzuordnen.
19
- Die Ausführungen des Sachverständigen zur Frage der
Schadensursächlichkeit der fehlerhaften Ermittlungen der
Eigenfrequenzen durch den Beklagten führen nicht zur Verneinung der
Kausalität.
20
- Da das Deckenfeld 1 von Anfang an mit seiner Eigenfrequenz zu
nahe an der Erregerfrequenz lag, indiziert bereits diese
Feststellung, dass sich die Resonanzerscheinungen zuerst im
Deckenfeld 1 bildeten und von hier aus auf die übrigen Deckenfelder
ausweiteten. Der Sachverständige hat in seinem Erstgutachten (dort
insbesondere Seite 8 = Bl. 146 GA) näher dargestellt, wie im
Verlauf einer Betriebszeit von ca. 5 Jahren ein kritischer Bereich
erreicht wurde, "bei dem ganz sicher auch bei anfänglich relativ
kleinen Beanspruchungen der beschriebene Schädigungseffekt
eintritt, es sind bei dieser hohen Lastwechselzahl und entsprechend
hoher Beanspruchung sogar Brüche der Stahlbewehrung
wahrscheinlich". Bestätigt wird dies durch die Feststellung des
Sachverständigen, dass im Deckenfeld 1 Risserscheinungen sogar
durch den Acrylfußbodenbelag zu beobachten waren (Bl. 146 GA). Dass
die vom Beklagten zu verantwortende Fehleinschätzung der
Eigenfrequenz nicht "direkte" Ursache der Maschinenschäden war,
sondern diesen Schadenseintritt erst durch den Ermüdungsprozess der
Decke mittelbar bewirkt hat, ist für die Kausalitätsbeurteilung
ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Langzeitwirkungen
hoher dynamischer Belastungen auf die Deckensteifigkeit trotz
normgerechten Frequenzabstandes damals noch wenig erforscht waren,
man vielmehr davon ausging, dass bei genügender Auseinanderlegung
von Eigen- und Erregerfrequenz die ermüdungswirksamen Amplituden so
gering seien, dass sie keinen Schaden mehr anrichteten (Bl. 284
GA). Es genügt, dass die Fehleinschätzung der Eigenfrequenz durch
den Beklagten jedenfalls - mit den Worten des Sachverständigen -
einen "Beitrag zur Ursache" gesetzt hat, "da die ungünstige
Frequenz der Decke den Ermüdungsprozeß begünstigt hat" (Bl. 282
GA). Dies hat der Sachverständige bei seiner Anhörung vor der
Zivilkammer nochmals bestätigt (Bl. 377 GA): "Der Fehler des
Beklagten ist als Beitrag zu dem Entstehen der Schäden zu sehen".
Mitwirkende weitere Ursachen - mögen sie in dem nach damaligem
Erkenntnisstand "unvermuteten" Abfall der Steifigkeit oder nicht
direkt bekannten Unwuchtkräften in der Maschine zu sehen sein -
ändern an der Schadensursächlichkeit der haftungsbegründenden
Fehlleistung des Beklagten nichts. Dass nach dem vom
Sachverständigen vermittelten aktuellen Erkenntnisstand auch bei
Ausführung einer Decke mit erheblich höherer Eigenfrequenz
Maschinenschäden der vorliegenden Art auf Dauer nicht mit
Sicherheit auszuschließen wären, vielmehr auch dann ein Schaden
infolge der Ermüdung möglich gewesen wäre (Bl. 282, unter Hinweis
auf den Einfluss der unbekannten Größe der Unwuchtkräfte der
Maschine), lässt die Haftung des Beklagten ebenfalls unberührt.
Gerade im Hinblick darauf, dass dem Beklagten die konkreten
Unwuchtkräfte der Druckmaschine nicht bekannt waren, hätte er hier
ebenso wie bei den statischen Lasten, die er um den Faktor 2,6 bis
5,9 höher als die durch die Bestandteile der Druckmaschine
ausgeübte endgültige statische Belastung angenommen hat, für einen
weit über das damals als notwendig angesehene Mindestmaß
hinausgehenden Frequenzabstand gesorgt, so dass eine Schädigung
dauerhaft ausgeschlossen gewesen wäre. Die Ergebnisse der
Einzelfeld- und Gesamtsystemberechnung des Beklagten lagen denn
auch derart weit über den Erregerfrequenzen, dass es - wenn diese
Berechnung zutreffend gewesen wäre - in Anbetracht der von dem
Beklagten in Ansatz gebrachten hohen statischen Ersatzlast nach der
an wissenschaftlicher Sicherheit ausgerichteten verhaltenen
Beurteilung des Sachverständigen "sehr wahrscheinlich" nicht zu
einem Schaden gekommen wäre (Bl. 689 GA; in gleichem Sinne bereits
Bl. 376 GA: "Wäre die Eigenfrequenz der Decke mit 66 Hz richtig
berechnet worden, so wäre nach menschlichem Ermessen ein Schaden in
der Decke nicht eingetreten. Es hätten dann die Eigenfrequenz der
Decke sowie die Frequenz der Maschine so weit auseinandergelegen,
daß es nicht zu einer Resonanz hätte kommen können"). Die
statische Überbemessung hat zwar eine gewisse Kompensation der
dynamischen Einwirkungen bewirkt, ohne damit indessen die
Schadensursächlichkeit der fehlerhaften Schwingungsberechnungen des
Beklagten aufzuheben.
- An der Schadensursächlichkeit des Fehlverhaltens des Beklagten
ändert es auch nichts, dass es nach der Beurteilung des
Sachverständigen ebenfalls sehr wahrscheinlich ist, dass das
Deckenfeld 3 trotz - bei korrekter Berechnung - rechnerisch
ausreichenden Sicherheitsabstandes (31%) von der angegebenen
Erregerfrequenz des Trockners von Beginn an großen
Ermüdungsbeanspruchungen ausgesetzt war, weil hier die zweite
Oberschwingung (sog. 3. Harmonische) der Deckeneigenfrequenz (3 x
16 Hz) zufällig mit der Erregerfrequenz des Lüfters im Trockner
(48,75 Hz) zusammenfiel und die Verankerung des Trockners in der
Geschossdecke eine wirksame Schwingungsdämpfung durch das
Air-Loc-Systems verhinderte, so dass bei den 1992 erfolgten
Messungen infolge des eingetretenen Steifigkeitsabfalls der
tatsächliche Frequenzabstand nur noch 4% betrug. Dass die
festgestellte Unwucht des Lüfters im Trockner etwa - wie der
Beklagte meint - auch als alleinige Ursache für den gesamten hier
in Rede stehenden Schaden anzusehen sein könnte, stellt lediglich
eine theoretische Erwägung dar, die keine ernsthaften Zweifel an
der Schadensursächlichkeit der dem Beklagten anzulastenden Fehler
begründet. Richterliche Überzeugungsbildung setzt nicht voraus,
dass jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils
ausgeschlossen ist; es genügt vielmehr ein für das praktische Leben
brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen
gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW 1998, 2969, 2971
m.w.Nachw.). Der Sachverständige mochte zwar nicht völlig
ausschließen, dass sich auch von Feld 3 aus entsprechende Störungen
bis in die über den Feldern 1 und 2 befindlichen Druckeinheiten
fortgesetzt haben können. Er hat dies indessen selbst als "nur eine
theoretische Hypothese" bezeichnet, für die er keine konkreten
Anhaltspunkte habe. Nach seiner Beurteilung ist nach wie vor mit
großer Wahrscheinlichkeit der Ausgangspunkt für den
Steifigkeitsabfall in den zunächst in Feld 1 aufgetretenen
Resonanzerscheinungen zu sehen. Dafür spricht auch, dass die
größten Schwingungsgeschwindigkeiten (mit 0,505 mm/s) an der
Druckeinheit 2 (über Feld 1) gemessen wurden (Bl. 643/646 GA) und
dass die Resonanzerscheinungen mit der nachträglichen (hölzernen)
Unterstützungskonstruktion zwischen Feld 1 und Feld 2 (unter den
Druckwerken DE 2 bis DE 6) behoben werden konnten. Die von der
Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten betreffen auch
erklärtermaßen die geschädigten Druckeinheiten über den
Deckenfeldern 1 und 2, nicht hingegen den Trockner (Bl. 82/97 GA).
Reparaturkosten für Schäden "im Bereich der Längswelle vom Trockner
bis zum Falzapparat" (so der Beklagte Bl. 771 GA) sind ebenso wenig
Streitgegenstand wie die Kosten der nachträglichen
Unterstützungskonstruktion.
21
- Nach alledem ist auch für ein von der Zivilkammer angenommenes
Mitverschulden der Klägerin wegen der von ihr als auffällig
empfundenen Schwingungen der Decke kein Raum. Da die
Wahrnehmungsstärke der Schwingungen keine Aussage über eine
Resonanzgefahr wegen unzureichenden Frequenzabstandes sowie über
die Auswirkungen auf die Druckmaschine zulässt, die Klägerin ferner
- im Gegensatz zum Beklagten - keine Erfahrungen damit hatte,
welche Vibrationen normalerweise mit dem Betrieb einer solchen
Druckmaschine auf einer Zwischendecke (statt auf einem
monolithischen Untergrund) verbunden sind, hätte lediglich der
Beklagte - bei korrekter Schwingungsberechnung mit dem Wissen um
einen jedenfalls teilweise kritischen Grenzabstand - begründeten
Anlass gehabt, Schwingungsmessungen anzuraten. Der Sachverständige
hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht,
dass man routinemäßig derartige Kontrolluntersuchungen erst mache,
wenn man im Grenzbereich der Decken- und Maschinenschwingungen
liege (Bl. 376 GA). Zu einer solchen Annahme bestand indessen
aufgrund der Fehlberechnung des Beklagten und des Ergebnisses
seiner örtlichen Überprüfung - beides Problemfreiheit suggerierend
- für die Klägerin kein Grund. Der Beklagte kann der Klägerin auch
nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen Kooperationspflichten
vorwerfen, wenn er selbst nicht einmal auf eine Zuziehung des
Maschinenherstellers hingewirkt, sondern sich allein auf die
isolierte Überprüfung seines Werkteils beschränkt hat, wie dies
erklärtermaßen der Fall war.
- Die Verjährungsfrage ist im angefochtenen Urteil bedenkenfrei
zutreffend beurteilt. Darauf ist indessen nicht näher einzugehen,
da es insoweit schon an einem ordnungsgemäß ausgeführten
Berufungsangriff fehlt (§ 519 Abs.3 Nr.2 ZPO a.F.).
- Die aufgezeigten, im Bereich der tatrichterlichen
Beweiswürdigung liegenden Gründe für die das angefochtene
Grundurteil teilweise abändernde Entscheidung des Senats machen
deutlich, dass kein gesetzlicher Grund besteht, die Revision
zuzulassen. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2
ZPO n.F.).
22Die Kostenentscheidung beruht auf den
§§ 91 Abs.1, 97 Abs.1, 101 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Der in
erster Instanz erklärte Beitritt der Streithelferin wirkt in der
Berufungsinstanz fort. Die Streithelferin hat sich denn auch an der
Befragung des Sachverständigen und der Erörterung der Sache in der
Sitzung vom 12. März 2003 aktiv beteiligt. Die eingangs
protokollierte Erklärung des Prozessbevollmächtigten der
Streithelferin, dass er sich einen "Beitritt" in der
Berufungsinstanz vorbehalte, ist als Vorbehalt einer eigenen
Antragstellung zu verstehen, zu der es nicht gekommen ist.
23Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer des Beklagten
durch dieses Urteil: 74.387,23 EUR.