Datum:
07.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 158/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0507.13U158.02.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 390/98
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Juli 2002 - 18 O 390/98 - wird zurückgewiesen. Die Widerklage des Beklagten wird ab-gewiesen.
Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht im Urteil des Senats vom 18.10.2000 - 13 U 210/99 - deren Nichterhebung angeordnet worden ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1G r ü n d e
2I.
3Der Kläger, ein Schornsteinfegermeister, nimmt den beklagten
Architekten wegen Scheiterns eines Bauvorhabens, das überwiegend
mit öffentlichen Fördermitteln realisiert werden sollte, auf
Schadensersatz in Anspruch. Der mit sämtlichen Leistungsphasen des
§ 15 HOAI beauftragte Beklagte war auch mit der Beschaffung der
öffentlichen Fördermittel und der Erstellung der hierzu
erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen betraut. Die für das
Bauvorhaben vorgesehenen Grundstücke hatten der Kläger und seine
Ehefrau zu einem von der Rheinischen Hypothekenbank (nachfolgend
nur noch Rheinhyp) mit insgesamt 2.425.000 DM finanzierten
Gesamtkaufpreis in Höhe von 2.503.870 DM erworben. Die Finanzierung
konnte überwiegend durch Grundschulden auf bebauten Immobilien des
Klägers und/oder seiner Ehefrau abgesichert werden. Der dadurch
lediglich mit restlichen 825.000 DM dinglich belastete Grunderwerb
fiel in ein amtliches Umlegungsverfahren, aus dem der Kläger und
seine Ehefrau zwei neugebildete Baugrundstücke (Parzelle xxxx mit
6.158 qm und Parzelle xxxx mit 1.026 qm) mit einer von ihnen zu
erbringenden Ausgleichszahlung in Höhe von 284.000 DM zugeteilt
erhielten. Die Rheinhyp hatte sich gemäß Schreiben vom 09.01.1996
grundsätzlich zur Finanzierung des Bauvorhabens in Ergänzung der
öffentlichen Fördermittel bereit erklärt, wobei sie erwartete, dass
es durch Unterschreiten der angesetzten Baukosten gelingen werde,
ihre Grundstücksfinanzierungsdarlehen in die Endfinanzierung
einzubeziehen. In die der Bauplanungsentwicklung angepassten und
von der Sachbearbeiterin der Wohnungsbauförderungsabteilung bei der
Stadt Bonn jeweils überarbeiteten Wirtschaftlichkeitsberechnungen
des Beklagten (für Haus A mit 22 und sodann - anstelle von
Gewerbeeinheiten - weiteren 4 Wohnungen, für Haus B mit 27
Wohnungen) waren jeweils sog. Kostenverzichte eingestellt, um die
nach den Förderungsbestimmungen zulässigen Höchstmieten nicht zu
überschreiten. Auf Veranlassung des Beklagten (gemäß dessen
Schreiben vom 07.11.1996) erklärte sich die Rheinhyp mit Schreiben
vom 15.11.1996 vorbehaltlich näherer Prüfung der Darlehensanfrage
grundsätzlich zu einer Aufbaufinanzierung des Projektes in Höhe von
4.715.650 DM bereit (davon 3.259.250 DM auf die Wohneinheiten und
1.456.400 DM auf den Gewerbeteil entfallend), wobei 1.592.000 DM
durch die Darlehensnehmer anderweitig abgesichert werden sollten.
Mit Schreiben vom 02.01.1997 lehnte die Rheinhyp die Finanzierung
schließlich ab und bestätigte diese Ablehnung in einem
nachfolgenden Gespräch mit dem Kläger und dessen Ehefrau, die
daraufhin im Mai 1997 die beiden Baugrundstücke mitsamt der
vorhandenen Planung an die R. W. GmbH & Co. KG zum Preis von
2.292.000 DM veräußerten. Sie machen den Beklagten für das
Scheitern der Finanzierung verantwortlich, weil dessen Planung
unter Berücksichtigung der Bedingungen des öffentlich geförderten
Wohnungsbaus unwirtschaftlich gewesen sei, die
Förderungsmöglichkeit daher nur durch Kostenverzichte habe
hergestellt werden können, über deren Bedeutung der Kläger und
seine Ehefrau nicht aufgeklärt worden seien, obwohl dem Beklagten
deren begrenzte Eigenmittel bekannt gewesen seien. Aus dem auf
mindestens 906.502,93 DM bezifferten Gesamtschaden (495.870 DM aus
dem niedrigeren Verkaufserlös, 238.632,93 DM
Vorfälligkeitsentschädigung und 172.000 DM an den Beklagten
erbrachte Akontozahlungen) macht der Kläger im vorliegenden
Rechtsstreit - zugleich aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau -
einen Teilbetrag in Höhe von 500.000 DM geltend.
4Das Landgericht, das mit einem vom Senat (Urteil vom 18.10.2000
- 13 U 210/99 -) aufgehobenen Urteil die Klage zunächst abgewiesen
hatte, hat nunmehr nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 30.07.2002,
auf das ergänzend hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes und seiner Beurteilung durch die Zivilkammer Bezug
genommen wird (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO n.F.), der Klage - bis auf eine
Kürzung des Zinsanspruchs - stattgegeben.
5Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seine Rechtsverteidigung
einschließlich der bereits im ersten Berufungsverfahren erhobenen
negativen Feststellungswiderklage, zu der sich das angefochtene
Urteil nicht verhält, nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom
30.10.2002 und des ergänzenden Schriftsatzes vom 14.04.2003 weiter.
Er behauptet, seine Planung habe den Vorgaben des Klägers
entsprochen, der einen für die Bedingungen des öffentlichen
Wohnungsbaus zu hohen Standard des Objekts angestrebt und sich
Einsparungsvorschlägen hartnäckig widersetzt habe. Ihm - dem
Beklagten - sei auch weder bekannt gewesen, über welche Eigenmittel
der Kläger verfügt habe, noch, dass die Baugrundstücke
vollfinanziert waren; die dingliche Belastung in Höhe von 825.000
DM habe der Kläger erklärtermaßen aus eigenen Mitteln ablösen
wollen. So erkläre sich auch, weshalb die Baugrundstücke und die
zur Ablösung jener Belastung benötigten Mittel in den
Förderanträgen als Eigenmittel des Klägers eingefügt wurden. Über
die Bedeutung der Kostenverzichte und ihre Auswirkung auf das
Bauvorhaben sei der Kläger informiert gewesen; die gegenteilige
Würdigung der Aussage der Zeugin K. durch das Landgericht sei
unrichtig. Im Übrigen richte sich der vom Kläger geltend gemachte
Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB und scheitere deshalb auch
daran, dass der Kläger ihm vor dem Verkauf der Grundstücke nicht
unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Gelegenheit gegeben
habe, das zur Finanzierbarkeit notwendige Einsparpotential
auszuschöpfen.
6Der Beklagte beantragt,
7unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage abzuweisen und auf die Widerklage des Beklagten
festzustellen, dass dem Kläger kein über die Klageforderung
hinausgehender Schadensersatzanspruch in Höhe weiterer 406.502,93
DM aus dem Architektenvertrag vom 30.05.1994 über das Bauvorhaben
P. Straße, Bonn-Auerberg, zusteht.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen
der Berufung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 19.03.2003
entgegen.
11II.
12Die Berufung des Beklagten ist unbegründet und führt über das
angefochtene Urteil hinaus zur Abweisung der Widerklage.
13
- Das Landgericht hat dem Kläger die im Wege der Teilklage
geltend gemachten 500.000 DM (= 255.645,94 EUR) als Teilbetrag
eines Gesamtschadens in Höhe von 906.502,93 DM (= 463.487,58 EUR)
zuerkannt, ohne die negative Feststellungswiderklage des Beklagten
zu bescheiden. Im Terminsprotokoll vom 30.04.2002 ist auch die
Antragstellung zur Widerklage ausgewiesen (Bl. 400R GA), in der
Sitzung vom 25.06.2002 ist sodann mit den Anträgen aus der Sitzung
vom 30.04.2002 weiterverhandelt worden (Bl. 452R/456 GA), im Urteil
vom 30.07.2002 findet die Widerklage aber keine Erwähnung: es
werden dort nur die Anträge zur Klage wiedergegeben und auch nur
hierüber entschieden. Das Landgericht hat damit ein - verstecktes -
Teilurteil erlassen, mit der Folge, dass hinsichtlich des
unbeschieden gebliebenen Widerklageantrags das Verfahren noch beim
Landgericht anhängig geblieben ist. Da ein Teilurteil hier wegen
der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen über denselben
Streitgegenstand nicht ergehen durfte (wie bereits im Senatsurteil
vom 18.10.2000 unter Ziffer 7. der Entscheidungsgründe zum Ausdruck
gebracht) und der Beklagte mit seiner Berufung eine Entscheidung
auch über seine Widerklage erstrebt, ist es sachdienlich, dass der
Senat den beim Landgericht anhängig gebliebenen Teil an sich zieht
(vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 301 Rz. 23;
Musielak/Ball, a.a.O., § 538 Rz. 36, jew.m.w.Nachw.) und
mitentscheidet. Zum selben Ergebnis würde es führen, wenn man im
vorliegenden Fall eine Möglichkeit sähe, das Übergehen der
Widerklage im Wege der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO durch
nachträgliche Entscheidung des Landgerichts zu korrigieren. Dann
wäre mit Ablauf der Frist des § 321 Abs.2 ZPO die Rechtshängigkeit
hinsichtlich dieses Anspruchs beendet (Musielak/Musielak, § 321 Rz.
9 m.w.Nachw.). und gemäß § 533 ZPO n.F., dessen Voraussetzungen
nach Nr.1 und 2 hier ersichtlich vorliegen, über die Widerklage mit
zu entscheiden.
14
- Das Landgericht hat die Anspruchsgrundlage mit Recht in einer
positiven Vertragsverletzung des Architektenvertrages gesehen, die
zum Scheitern der (privaten) Finanzierung des Bauvorhabens geführt
hat. Es war Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Architektenvertrages, dass der Beklagte - gegen zusätzliche
Vergütung - die Anträge auf Beschaffung öffentlicher Fördermittel
für die vorgesehenen Wohnungen vorzubereiten und insbesondere die
hierfür erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu erstellen
hatte. Die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens war indessen auch
Voraussetzung für die private Aufbaufinanzierung durch die
Rheinhyp, die bereits den Erwerb der - später umgelegten -
Baugrundstücke finanziert hatte. Das haftungsbegründende
Fehlverhalten des Beklagten hat das Landgericht in Übereinstimmung
mit den im Urteil des Senats vom 18.10.2000 (13 U 210/99)
herausgestellten Pflichten richtig bereits darin gesehen, dass der
Beklagte anstelle einer den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Klägers (und seiner Ehefrau) Rechnung tragenden kostendeckenden
Planung im Bereich der öffentlichen Förderung mit Kostenverzichten
(zuletzt in einer Höhe von 1.234.140 DM für Haus A und 1.157.000 DM
für Haus B) gearbeitet hat, ohne den Kläger und dessen Ehefrau (im
folgenden nur noch: Kläger) über Bedeutung und Folgen dieser
Kostenverzichte aufzuklären. Was die Berufung hiergegen einwendet,
ist nicht geeignet, die Gründe des angefochtenen Urteils, denen der
Senat folgt, zu entkräften. Die Berufungsangriffe geben dem Senat
lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen (§ 540
Abs.1 Nr.2 ZPO n.F.):
15
- Mit der zu aufwendigen Planung hat der Beklagte hier - anders
als etwa bei Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens, dessen
Überschreitung zu einer Haftung des Architekten nach § 635 BGB
führen kann - gegen nebenvertragliche Pflichten verstoßen (zur
Abgrenzung vgl. OLG Stuttgart, BauR 2000, 1893). Abgesehen von der
Vertragspflicht, die Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die
Beschaffung der öffentlichen Fördermittel zu erstellen, war der
Beklagte nicht nur im Rahmen einer allgemeinen Kostenkontrolle
verpflichtet, bei seiner Planung die finanziellen Möglichkeiten des
Klägers zu berücksichtigen; er hatte darüber hinaus, wenn er denn
mit Kostenverzichten plante, den Kläger sachgemäß über die
Auswirkungen dieser Kostenverzichte - auch im Hinblick auf die
private Anschlussfinanzierung durch die Rheinhyp - zu belehren.
Erst aufgrund einer solchen Belehrung wäre dem Kläger klar
geworden, in welcher Größenordnung hier letztlich
Kosteneinsparungen erfolgen mussten, um die Finanzierbarkeit des
Bauvorhabens zu erhalten.
- Die Tatsache, dass der Beklagte bereits in seinen ersten - das
Haus A betreffenden - Planungen, die dem Bewilligungsbescheid vom
30.11.1995 zugrunde lagen, in die Wirtschaftlichkeitsberechnung
Kostenverzichte in Höhe von 845.000 DM (betreffend 22
Wohneinheiten) und 389.140 DM (betreffend weitere 4 Wohneinheiten)
eingestellt hatte, legt in Übereinstimmung mit dem Landgericht
nahe, dass der Beklagte von Anfang an nicht den aufgezeigten
Anforderungen an eine kostendeckende Planung gerecht geworden ist.
Selbst wenn der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt keine hinreichende
Kenntnis der finanziellen Möglichkeiten des Klägers gehabt haben
sollte, hätte er nicht von vornherein mit Kostenverzichten planen
dürfen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, erst recht
nicht, ohne sich zu vergewissern, dass dem Kläger die
wirtschaftliche Bedeutung dieser Kostenverzichte in vollem Umfange
klar war. Der Beklagte konnte seiner Aufgabe, den wirtschaftlichen
Vorgaben der öffentlichen Wohnungsbauförderung einerseits und den
finanziellen Möglichkeiten des Klägers andererseits Rechnung zu
tragen, nur genügen, wenn er sich auch darüber vergewisserte, wie
nach den Vorstellungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Klägers die über die öffentlichen Fördermittel hinausgehende
Finanzierung bewerkstelligt werden sollte. Hätte er dies getan, so
hätte er erfahren, dass bereits der Erwerb der als Eigenmittel
lastenfrei in die öffentliche Förderung des Bauvorhabens
einzubringenden Grundstücke vollfinanziert war (überwiegend
abgesichert auf anderen Immobilien des Klägers). Dass die zu
bebauenden Grundstücke nicht - jedenfalls nicht in vollem Umfang -
Eigenkapital im gewöhnlichen Sinne darstellten (nach BGH, NJW 2001,
1344, 1345 erfordert der für einen Baukredit zu erbringende
Eigenkapitalnachweis in Anlehnung an das bilanzrechtliche
Verständnis dieses Begriffs aus dem Vermögen des Darlehensnehmers
selbst stammende Mittel; ein - sei es auch weitgehend durch
Absicherung auf anderen Immobilien - finanziertes Grundstück genügt
diesen Anforderungen nicht), legte bereits die dingliche Belastung
nahe. Sie war denn auch Gegenstand der Besprechung vom 04.12.1995
im Büro des Beklagten (siehe den Vermerk Anlage K 35) und sollte
nach der damaligen Vorstellung des Klägers auf die im ersten
Schritt (Haus A) nicht zur Bebauung vorgesehene hintere
Grundstücksfläche beschränkt werden, um so das zu bebauende
Grundstück - wie für die Gewährung der öffentlichen Fördermittel
erforderlich - lastenfrei zu bekommen. Das ebenfalls auf der
Besprechung vom 04.12.1995 beim Beklagten beruhende Schreiben der
Rheinhyp vom 09.01.1996 (Anlage K 18) geht auf die
Grundstücksfinanzierungsdarlehen und deren Einbeziehung in die
Endfinanzierung ein (aus diesem Grunde die Notwendigkeit einer
Unterschreitung der angesetzten Baukosten herausstellend). Die
Berechnungen, die der Kläger zu den Grundstückswerten als
"Eigenmittel" angestellt hat (in dem genannten Vermerk wie auch in
demjenigen vom 19.11.1996, Anlage K 37), zeigen, dass er als
Eigenmittel auch solche Fremdmittel ansah, die durch
wertausschöpfende (weitere) dingliche Belastung in die
Gesamtfinanzierung eingebracht werden konnten, sei es wegen der
Wertsteigerung der zu bebauenden Grundstücke, sei es durch
Ausschöpfung der "Restverkehrswerte" anderer (bebauter) Immobilien.
Auch der Umstand, dass nach der im Vermerk über die Besprechung vom
04.12.1995 zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Klägers die
Grundstückslast von 825.000 DM im zweiten Schritt (Haus B) durch
den zu beauftragenden Bauunternehmer - wie von diesem für den Fall
des Auftragserhalts bereits zugesichert - abgelöst und auch die
aufgrund der Grundstücksumlegung noch zu erbringende
Ausgleichszahlung (in Höhe von 284.000 DM) in die
Gesamtfinanzierung durch die Bank einbezogen werden sollte, legte
das Fehlen entsprechender Eigenmittel nahe. Angesichts dieser
Umstände sowie der Angabe des Klägers zu "Barmittel plus
Eigenleistung" in einer Gesamthöhe von nur 250.000 DM - neben
bereits gezahlten 100.000 DM - hätte es sich dem Beklagten
aufdrängen müssen, sich zu vergewissern, wie denn die
Kostenverzichte vom Kläger getragen bzw. finanziert werden konnten.
Wäre dies rechtzeitig geschehen, hätte es erst gar nicht zu einer
Bauplanung kommen können, deren öffentliche Förderung nur mit
Kostenverzichten des Klägers in Höhe von insgesamt 2.391.140 DM
(1.234.140 DM für Haus A und 1.157.000 DM für Haus B) zu erreichen
war. Die öffentliche Förderung wäre dann schon im Vorfeld daran
gescheitert, dass der Kläger kein ausreichendes Eigenkapital
einbringen konnte, weil bereits der Grundstückserwerb
vollfinanziert war und der Kläger nicht einmal über liquide Mittel
zur Ablösung der Grundschuld über 825.000 DM verfügte.
- Was der Beklagte im Anschluss an das Senatsurteil vom
18.10.2000 zu den angeblich vom Kläger abgelehnten
Einsparungsvorschlägen vorgebracht hat, genügt den in jenem Urteil
aufgezeigten Anforderungen nicht, wie das Landgericht im
angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend begründet hat. Die
Berufung führt nichts an, was Veranlassung zu einer anderen
Beurteilung geben könnte. Insbesondere kann nicht unterstellt
werden, dass der Kläger sich - weiteren - Einsparungsvorschlägen
des Beklagten verschlossen hätte, wenn ihm deutlich gemacht worden
wäre, wie sich die bei der öffentlichen Förderung eingestellten
Kostenverzichte wirtschaftlich auswirkten. Da sie angesichts der
geringen Eigenkapitaldecke des Klägers anderweitig hätten
finanziert werden müssen, die vorgesehene Aufbaufinanzierung durch
die Rheinhyp indessen bereits wegen der Einbeziehung der
Grundstücksfinanzierung erhebliche Einsparungen bei den Baukosten
voraussetzte, wäre unabweisbar deutlich geworden, dass die
Gesamtfinanzierung nur durch Kosteneinsparungen mindestens
in einer Größenordnung, die im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsberechnung keine Kostenverzichte mehr
erforderte, zu bewerkstelligen war.
- Aus alledem erhellt, dass der Kläger nicht in der gebotenen
Weise vom Beklagten über die wirtschaftliche Tragweite der
Kostenverzichte aufgeklärt worden sein kann. Der Beklagte lässt
denn auch weiterhin substantiiertes Vorbringen hierzu vermissen,
sondern verlegt sich allein auf die vermeintlich hinreichende
Erläuterung des Kostenverzichts durch die für die
Wohnungsbauförderung zuständige Sachbearbeiterin im
Liegenschaftsamt der Stadt Bonn, die vom Landgericht vernommene
Zeugin K.. Dabei verkennt der Beklagte, dass es seine Aufgabe
gewesen wäre, sich des auf Klägerseite vorhandenen Eigenkapitals zu
vergewissern, und dass er - wie dargelegt - bei Wahrnehmung seiner
Informationsbeschaffungspflicht gegenüber dem Kläger hätte
feststellen müssen, dass bereits der Erwerb der zu bebauenden
Grundstücke vollfinanziert war, so dass diese Grundstücke auch bei
lastenfreier Einbringung in die Wirtschaftlichkeitsberechnung kein
Eigenkapital im üblichen - auch von der Zeugin K. vorausgesetzten -
Sinne darstellten. Die Belehrung des Klägers durch die Zeugin über
die Bedeutung der Kostenverzichte ging im Übrigen nicht nur von
Voraussetzungen aus, die der Beklagte bereits bei der Vorbereitung
der Wirtschaftlichkeitsberechnungen als unrichtig hätte erkennen
müssen; sie macht auch den im angefochtenen Urteil zutreffend
herausgestellten wirtschaftlichen Unterschied zwischen Eigenmitteln
und Kostenverzichten nicht deutlich (so heißt es auf Seite 7 des
Sitzungsprotokolls vom 25.06.2002: "Auf die Frage, ob Herrn B. klar
war, dass er im Zusammenhang mit den ausgewiesenen Kostenverzichten
eigene Beiträge zu erbringen habe, antworte ich, dass er dies nicht
mußte. Die Kostenverzichte finanzierten sich ja über
Eigenleistungen. Insofern hatte Herr B. keine finanziellen Mittel
aufzubringen"). Erst recht konnte dem Kläger auf diese Weise nicht
klar werden, dass nach Maßgabe der Kostenverzichte seine laufenden
Aufwendungen aus der Finanzierung der Grundstücke letztlich nicht
einmal in Höhe einer Eigenkapitalverzinsung durch die Kostenmiete
zu decken sein würden. Eine vom Beklagten geschuldete
ordnungsgemäße Aufklärung hätte aber erfordert, "dem Kläger in
aller Deutlichkeit zu sagen, dass den Leistungen, die er infolge
des Kostenverzichts erbringt, für die Dauer der Sozialbindung kein
Äquivalent gegenübersteht und es sich insoweit um ein
‚Zuschussgeschäft' handelt" (Seite 15 UA).
16
- Auch den auf die Aussage des Zeugen H. gestützten Ausführungen
des Landgerichts zur Ursächlichkeit der dem Beklagten anzulastenden
Pflichtverletzungen für das Scheitern des Bauvorhabens an der nicht
mehr darzustellenden Aufbaufinanzierung durch die Rheinhyp vermag
die Berufung nichts entgegen zu setzen, was dem Senat Anlass zu
einer anderen Beurteilung geben könnte. Die Finanzierung ist - wie
der Zeuge H. bestätigt hat - daran gescheitert, dass die
kalkulierten Nettomieteinnahmen die Finanzierungslasten nicht
decken konnten, wie dies gerade in der Höhe der Kostenverzichte zum
Ausdruck kam. Ohne Kosteneinsparungen in Millionenhöhe war eine
kostendeckende Vollfinanzierung nicht möglich. Die vom Beklagten
damals unterbreiteten Sparvorschläge erreichten nicht annähernd
diejenige Größenordnung, die hierfür erforderlich gewesen wäre, und
der Kläger hatte gerade im Hinblick auf die bereits seit mehr als
einem Jahr vielfach kontrovers geführte Diskussion um
Einsparmöglichkeiten keinen Anlass zu der Annahme, dass sich der
Beklagte zu so weitgehenden Einsparungen imstande sah, wie sie hier
erforderlich gewesen wären und später für den Käufer der
Grundstücke mit rd. 3 Mio. DM realisiert worden sein sollen. Bei
einem solchen Einsparvolumen bei den Baukosten hätte es des auf
anderen Objekten abzusichernden weiteren Darlehens der Rheinhyp
über 1.592.000 DM erst gar nicht bedurft. Es kommt daher nicht
darauf an, ob der Kläger zu einer solchen weiteren Absicherung, wie
sie im Schreiben des Beklagten vom 07.11.1996 der Rheinhyp
angeboten wurde (auf welcher Erkenntnisgrundlage auch immer),
imstande gewesen wäre. Der Kläger war auch nicht verpflichtet,
nicht zur Bebauung benötigte Teilflächen zu veräußern, um so das
Gesamtfinanzierungsvolumen zu senken und die mit den unzureichenden
Sparvorschlägen des Beklagten allenfalls zu reduzierenden
Kostenverzichte eher tragen zu können.
17
- Nach alledem stellt sich die Berufung des Beklagten als
unbegründet dar. Das führt angesichts des im angefochtenen Urteil
festgestellten, der Höhe nach mit der Berufung nicht angegriffenen
Gesamtschadens von insgesamt 463.487,58 EUR (906.502,93 DM) ohne
weiteres auch zur Abweisung der Widerklage. Der Kläger hat zwar
zunächst die eingeklagten 500.000 DM unbeschadet der höheren
Schadensbezifferung als Gesamtanspruch geltend gemacht (Seite 19
der Klageschrift: "Es handelt sich dabei nicht um eine
Teilklage im eigentlichen Sinne, sondern um den abschließend vom
Kläger auch für die Zukunft geltend gemachten Schadensbetrag;
dementsprechend wird der Kläger auch keine Nachforderungen
erheben"). Hätte der Kläger dies bis zur letzten mündlichen
Verhandlung im Instanzenzug aufrechterhalten, hätte er dieses
Verhalten möglicherweise nach Treu und Glauben als Verzicht auf den
Ersatz des genannten weiteren Schadens gegen sich gelten lassen
müssen. Nachdem der Beklagte indessen in der Klageerwiderung die
Geltendmachung eines Resthonorars in Höhe von 500.470,45 DM
angekündigt hatte, hat der Kläger seine Klage im weiteren Verlauf
des Rechtsstreits in zulässiger Weise lediglich als Teilklage
verfolgt. Der Kläger war zwar weiterhin erklärtermaßen bereit, auf
Nachforderungen zu verzichten, wenn damit auch die Honorarforderung
des Beklagten erledigt würde. Er wäre jetzt auch bereit gewesen,
"unter der Voraussetzung, dass das landgerichtliche Urteil vom
30.07.2002 rechtskräftig wird, .... auf einen über 255.645,94 EUR
(entspricht 500.000,00 DM) hinausgehenden Betrag zu verzichten"
(Sitzungsprotokoll vom 07.05.2003). Da der Beklagte hierauf jedoch
nicht eingegangen ist und seine negative Feststellungswiderklage
aufrecht erhalten hat, war diese als unbegründet abzuweisen.
18III.
19Ein gesetzlicher Grund i.S.d. § 543 Abs.2 ZPO n.F., die Revision
zuzulassen, ist nicht ersichtlich.
20Gemäß § 97 Abs.1 ZPO fallen dem Beklagten auch die Kosten dieses
- zweiten - Berufungsverfahrens und damit die gesamten Kosten des
Rechtsstreits, soweit nicht im Urteil des Senats vom 18.10.2000
deren Nichterhebung angeordnet worden ist, zur Last.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
22Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten durch dieses
Urteil: 463.487,58 EUR.