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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2002 - 3 O 326/01 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des gegen den Beklagten zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten, der geschäftsführender Gesellschafter der M. von A. - Klinik für systemische Krebs-Mehrschritt Therapie GmbH (nachfolgend nur noch: GmbH) war und am 26.05.1992 gemeinsam mit dem Mitgesellschafter Prof. Dr. P. für alle Ansprüche der Klägerin gegen die GmbH aus der mit Eröffnung eines Girokontos am 29.05.1992 begründeten Geschäftsverbindung die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 130.000 DM übernommen hatte, auf hälftigen Ausgleich des mit Kündigungsschreiben vom 26.03.1993 zum 15.04.1993 fällig gestellten Saldos des der GmbH gewährten Kontokorrentkredits in Anspruch. Aus einer Forderungsabtretung vom 22.06.1993 hat die Klägerin am 27.10.1993 35.000,00 DM erhalten; der verbleibende Betrag (157.986,32 DM : 2 = 78.993,16 DM ./. 35.000,00 DM = 43.993,16 DM) ist Gegenstand der Klage.
4Mit Urteil vom 02.07.2002, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner rechtlichen Beurteilung durch den Einzelrichter der Zivilkammer verwiesen wird (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO n.F.), ist der Klage im Wesentlichen - mit Ausnahme verjährter Zinsrückstände - stattgegeben worden. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seine Rechtsverteidigung unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 08.10.2002 und des ergänzenden Schriftsatzes vom 23.04.2003 weiter. Er hält die vom Landgericht vorgenommene Abrechnung schon deshalb für rechtsfehlerhaft, weil sie von einer die Höchstbetragsbürgschaft um 27.398,65 DM übersteigenden Hauptschuld ausgehe. Er beanstandet ferner, dass die Klägerin in der Vergangenheit keine Bemühungen zur Inanspruchnahme der Hauptschuldnerin, die inzwischen nach Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht worden ist, unternommen habe. Der Beklagte vertritt die Auffassung, mit der Löschung der GmbH sei infolge Untergangs der Hauptschuldnerin auch seine Bürgschaftsverpflichtung entfallen.
5Der Beklagte beantragt,
6unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 10.02.2003 entgegen.
10II.
11Die Berufung bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung in vollem Umfang stand. Im Ansatz fraglich ist allenfalls, ob hier überhaupt noch von einer Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten als Anspruchsgrundlage ausgegangen werden kann. Gegen die Annahme des Einzelrichters, dass es lediglich eine Verständigung über die Modalitäten der Bürgschaftsschuld und ihrer Geltendmachung durch die Klägerin gegeben habe, lassen sich durchaus beachtliche Umstände anführen. So ist im Schreiben des Beklagten vom 21.06.1993 von einer (hälftigen) "Aufteilung" und "Haftungsübernahme" bezüglich des Kontos der Hauptschuldnerin die Rede. Im Schreiben der Klägerin (Verfasser: Zeuge M.) vom 22.06.1993 an die Hauptschuldnerin (zu Händen des Geschäftsführers Dr. L., der den Beklagten per 3.5.1993 als Geschäftsführer abgelöst hatte) ist von einer "Umschuldung" durch "Übertragung" der Darlehensschuld zu 50% auf den Beklagten in Erfüllung seiner gemeinsam mit Herrn Prof. P. unter dem 26.05.1992 übernommenen Bürgschaft und zu weiteren 50% auf eine von Dr. L. zu gründende Gesellschaft die Rede. Die weiteren Schreiben der Klägerin an den Beklagten und die tatsächliche Handhabung (so wurde nach Eingang der abgetretenen 35.000,00 DM die "Restschuld" des Beklagten aus dem "absprachegemäß" übernommenen Hälfteanteil der Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin auf ein separates Konto gebucht) sprechen für das Zustandekommen einer entsprechenden Übernahmevereinbarung. Auch die Aussage des Zeugen M. lässt eigentlich keine Zweifel daran, dass es zu einer die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten ersetzenden Übernahme der hälftigen - fälliggestellten - Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin aus dem Kontokorrentkredit gekommen ist. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da auch dann, wenn man die zwischen den Parteien zustande gekommene Vereinbarung lediglich dahin versteht, dass sich die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten der Höhe nach auf - insoweit allerdings alleinschuldnerisch - 50% der Darlehensverpflichtung der Hauptschuldnerin beschränken solle (unter der Bedingung, dass die Klägerin aus der Abtretung 35.000,00 DM erhielt), die Haftung des Beklagten in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang frei von Rechtsfehlern ist. Insoweit kann vollinhaltlich auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Angriffe der Berufung geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen (§ 540 Abs.1 Nr.2 ZPO n.F.):
12III.
14Nach alledem stellt sich die Berufung ersichtlich als unbegründet dar, ohne dass ein gesetzlicher Grund i.S.d. § 543 Abs.2 ZPO n.F. besteht, die Revision zuzulassen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
16Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten durch dieses Urteil: 22.343,11 EUR.