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Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehen-den Berufung wird das am 12.07.2002 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az.: 16 O 419/01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den am 20.09.2001 gezahlten Betrag von 20,45 € sowie den am 12.02.2003 gezahl-ten Betrag von 10.959,73 € hinaus weitere 4,55 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG aus 10.980,18 € seit dem 20.07.2001 bis zum 20.09.2001, aus 10.959,73 € vom 21.09.2001 bis 12.02.2003 sowie aus wei-teren 4,55 € seit dem 20.07.2001 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger das Original des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. T. vom 27.06.2001 mit der Gutachten-Nr. xxxx über die Besichtigung der Beschädigungen am Taxi des Klägers mit dem polizeilichen Kennzeichen x-xx xxx und der Kalkulation der Reparaturkosten herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu 16% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 84% auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I ZPO abgesehen)
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
3Über den von den Beklagten am 12.02.2003 gezahlten Betrag von 10.959,73 € sowie die am 20.09.2001 erfolgte Zahlung einer Kostenpauschale von 20,45 € hinaus kann der Kläger noch weitere 4,55 € als Kostenpauschale verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 18.06.2001 ist nicht begründet. Außerdem kann der Kläger die Herausgabe des von ihm beauftragten und an die Beklagte zu 2. übersandten Originalgutachtens verlangen.
4I.
5Der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten bestreiten nicht weiter die Aktivlegitimation des Klägers und haben inzwischen den Sachschaden mit 10.458,66 €, die Sachverständigenkosten mit 501,07 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 20,45 € ausgeglichen. Bis auf eine berechtigte Erhöhung der Kostenpauschale um 4,55 € angesichts der heutigen allgemeinen Kostensteigerungen ist ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht gegeben.
6Soweit der Kläger einen höheren Sachschaden mit 2.144,53 DM = 1.096,48 € anmeldet und einen zu geringen Ansatz von Arbeitswerten durch den Sachverständigen rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht gerechtfertigt, grundsätzlich für die Reparatur eines Mercedes-Fahrzeuges im Sommer 2001 einen Stundenlohn von 170,--DM anzusetzen. Zum Einen gibt der Kläger selber in der Klagebegründung vom 30.07.2001 an, dass jedenfalls die Hälfte der Mercedes-Vertragswerkstätten einen geringeren Stundenlohn verlangen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich ein Stundenlohn von 170,--DM bei Inanspruchnahme einer Mercedes-Vertragswerkstätte anfällt.
7Die Höhe eines Verdienstausfallschadens hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Verdienstausfall nicht mit einer Tagespauschale von 90,--DM angesetzt werden, weil eine dabei zugrunde gelegte Schätzung der Tageseinnahmen nach §§ 287 ZPO, 252 BGB mangels konkreter Anknüpfungstatsachen nicht möglich ist. Wie der Senat bereits durch Urteil vom 28.04.2003 in dem Verfahren 12 U 223/02 ausgeführt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Tagesverdienst grundsätzlich mit 90,--DM bzw. im dortigen Fall mit 40,--€ angenommen werden kann. Nach den Ausführungen im vorgenannten Urteil ist von folgenden rechtlichen Überlegungen auszugehen:
8Die Vorschrift des § 252 BGB ermöglicht, den entstandenen Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, also abstrakt zu berechnen. Sie eröffnet aber nicht die Berechnung des Erwerbsschadens ohne Berücksichtigung der konkreten Entwicklung des Unternehmens. Sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB verlangen für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung konkreter Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen. Auch bei Anwendung des § 252 BGB muss der Geschädigte die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen sollen, im einzelnen darlegen und beweisen (BGH Urteil vom 15.03.1888 - VI ZR 81/87, MDR 1988,849,850; vgl. auch OLG Köln 12. ZS, Urteil vom 04.03.1993 - 12 U 138/92, ZfS 1993,261,262f).
9Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Der ersatzfähige Verdienstausfall eines Taxiunternehmers ist ausgehend von seinem Tagesbruttoumsatz zu berechnen. Von diesem Betrag ist zunächst die Mehrwertsteuer abzuziehen. Alsdann ist der verbleibende Rest um die ersparten Betriebskosten zu bereinigen. Dabei ist von den Betriebsergebnissen in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen (Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. § 252 Rn. 16). Der so ermittelte Betrag ist für die tatsächliche Ausfallzeit hochzurechnen (KG, Urteil vom 10.04.1997 - 12 U 279/96, n.v.). Angaben des Klägers in die konkrete Entwicklung seines Betriebes fehlen. Einer näheren Darlegung dieser Anknüpfungstatsachen kann er sich nicht mit dem Hinweis entledigen, die Praxis anderer Spruchkörper des Oberlandesgerichts sowie des Amts- und Landgerichts Köln belege, dass mit Rücksicht auf die begrenzte Zahl von Konzessionen und der im Wesentlichen bei allen Unternehmen in etwa gleich hohen Betriebskosten als gerichtsbekannt angesehen werden müsse, dass mit einem Taxi in L. je Einsatzschicht ein Mindestverdienst in der geltend gemachten Höhe erzielt werde. Auf dieser Grundlage läßt sich ein Verdienstausfall des Klägers nicht feststellen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob dem Kläger vergleichbare Taxiunternehmer Mindesteinkünfte in der angegebenen Höhe erzielen. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, fehlen schon hinreichende Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Einnahmesituation des Klägers vor dem Unfall derjenigen anderer Taxiunternehmer in L. entsprochen hat. Erst Recht vermittelt das Vorbringen des Klägers keine Erkenntnisse darüber, ob seine Betriebskosten in etwa mit den Kosten seiner Konkurrenten vergleichbar sind.
10II.
11Dem Kläger steht zudem ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Herausgabe des Originalgutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. T. gemäß § 985 BGB zu. Er ist Eigentümer des von ihm beauftragten Gutachtens und hat das Eigentum auch nicht durch die Übersendung an die Beklagte zu 2. verloren.
12Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger selbst der Beklagten das Gutachten hat übereignen wollen. Wie bereits in dem zuvor zitierten Urteil des Senats vom 28.04.2003 ausgeführt, kann in der Übersendung kein Angebot zur Eigentumsübertragung gesehen werden. Mit der Vorlage des Originals des Gutachtens will der Geschädigte dem in Anspruch genommenen Versicherer die Möglichkeit geben, sich von der Berechtigung der geltend gemachten Forderungen zu überzeugen. Sie dient - für die Haftpflichtversicherung erkennbar - allein dem Zweck, die Regulierung durch Einsicht in das Schadensgutachten zu erleichtern. Dass übersandte Gutachten häufig nach Abschluss der Regulierung nicht zurückgefordert werden, rechtfertigt nicht generell den Schluß, ein Geschädigter wolle die Originalurkunde dauerhaft aus der Hand geben. Deren Wiedererlangung kann für diesen im Einzelfall etwa bei der Ausführung einer Reparatur oder Veräußerung des Unfallfahrzeuges aus den verschiedensten Gründen von Interesse sein. Auch ohne besonderen Hinweis kann der Versicherer die Übersendung des Gutachtens daher nicht dahin verstehen, dieses behalten und wie ein Eigentümer damit verfahren zu können. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2001 mit der Übersendung des Gutachtens bereits eine Rückgabe geltend gemacht hat.
13Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB in der für die Zeit ab 01.05.2000 gemäß Art. 229 § 1 I S.3 EGBGB geltenden Fassung, denn die Beklagten befanden sich aufgrund des Schreibens vom 29.06.2001 spätestens seit dem 20.07.2001 in Verzug.
14Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 92 I ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Für das Berufungsverfahren kommt hinsichtlich des Zahlungsantrages § 97 II ZPO zur Anwendung, da der Kläger erstmals im zweiten Rechtszug seine Aktivlegitimation hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat. Den Nachweis der Aktivlegitimation, die die Beklagten bereits im Verfahren vor dem Landgericht in der Klageerwiderung bestritten hatte, hat der Kläger erst durch die mit der Berufungsbegründung und im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Bei einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung wie dies in § 282 I ZPO vorgesehen ist, hätte der Kläger diese Unterlagen schon rechtzeitig in erster Instanz eingereicht. Eine getrennte Kostenaufteilung im Hinblick darauf, dass der Klageantrag zu 2. nur gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ist, ist nicht angezeigt, weil seine Berücksichtigung bei der Quotierung nur eine unwesentliche Abweichung ergeben würde und auch keinen Gebührensprung verursacht.
15Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
16Streitwert für die 1. Instanz:
17für den Zahlungsantrag (unter Berücksichtigung des
18Rechenfehlers des Klägers) 25.429,89 DM
19für den Herausgabeantrag 300,-- DM
2025.729,89 DM = 13.155,48 €
21Streitwert für das Berufungsverfahren:
22bis zum 25.03.2003
23für den Berufungsantrag zu 1. 13.002,10 €
24für den Berufungsantrag zu 2. 153,44 €
2513.155,54 €
26danach ab übereinstimmender Teilerledigung
27für den Zahlungsantrag 2.021,92 €
28für den Herausgabeantrag 153,44 €
292.175,36 €
30Beschwer des Klägers: 2.017,37 €
31Beschwer des Beklagten zu 1. 4,55 €
32Beschwer der Beklagten zu 2. 157,99 €