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Oberlandesgericht Köln, Ss 266/02 - 132 -

Datum:
25.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 266/02 - 132 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0625.SS266.02.132.00
 
Tenor:

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - in Aa-chen vom 25. April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - in Aachen vom 25. April 2001 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Aachen zurückverwiesen.

 
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