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Oberlandesgericht Köln, Ss 16/02 (B) - 10 B -

Datum:
25.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 16/02 (B) - 10 B -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0125.SS16.02B10B.00
 
Tenor:

I.

Dem Betroffenen wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

II.

Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 19. November 2001

ist damit gegenstandslos.

III.

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

 
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