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Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.
I.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 30. August 2001 (50 Gs 741/01) in der Fassung des Beschlusses der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn (21 K 1 /01) vom 18. Februar 2002 gegen den Angeklagten K. wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt.
1.)
Der Angeklagte hat unter der Anschrift U.straße14, xxxxx B., Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Bonn zu dem Aktenzeichen 90 Js 536/01 und dem Landgericht Bonn zu dem Aktenzeichen 21 K 1 /01 unverzüglich mitzuteilen.
2.)
Der Angeklagte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.
3.)
Er hat seine Personalpapiere zu den Akten abzugeben.
4.)
Der Angeklagte hat sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zu-ständigen Polizeidienststelle zu melden.
5.)
Er darf Deutschland nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Bonn verlassen.
II.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 22. August 2001 (50 Gs 752/01) in der Fassung des Beschlusses der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn (21 K 1 /02) vom 18. Februar 2002 gegen den Angeklagten I. wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
1.)
Der Angeklagte hat unter der Anschrift seiner Mutter K. S., S. 8, xxxxx B., Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Bonn zu dem Aktenzeichen 90 Js 536/01 und dem Landgericht Bonn zu dem Aktenzeichen 21 K 1 /02 unverzüglich mitzuteilen.
2.)
Der Angeklagte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.
3.)
Er hat seine Personalpapiere zu den Akten abzugeben.
4.)
Der Angeklagte hat sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zu-ständigen Polizeidienststelle zu melden.
5.)
Er darf Deutschland nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Bonn verlassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Angeklagten befinden sich seit ihrer Festnahme am 31. August 2001 in Untersuchungshaft, der Angeklagte K. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn (50 Gs 741/01) vom 30. August 2001 und der Angeschuldigte I. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn (50 Gs 752/01) vom 22. August 2001, jeweils neu gefasst durch Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn (21 K 1 /02) vom 18. Februar 2002.
4Bei dem Angeklagten I. war die Untersuchungshaft zwischen dem 14. Januar und 05. Februar 2002 zur Vollstreckung einer anderweitigen Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen.
5Der Senat hat durch Beschluss vom 12. März 2002 (Hes 27-28/02 - 29 - 30 -) die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen beide Angeklagte angeordnet. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer war seinerzeit für Ende Mai 2002 ins Auge gefasst.
6Mit Beschluss vom 02. Mai 2002 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und die Hauptverhandlung auf neun Verhandlungstermine (die letzten beiden vorsorglich) zwischen dem 10. Juni und 12. Juli 2002 anberaumt. Wegen der Erkrankung des Vorsitzenden der Strafkammer in dem bis zum 07. Juni 2002 geplanten Jahresurlaub ist die Hauptverhandlung durch Verfügung des Vorsitzenden der Vertreterkammer vom 05. Juni 2002 aufgehoben worden. Die Hauptverhandlung ist nunmehr auf neun Verhandlungstage zwischen dem 16. September und 24. Oktober 2002 terminiert worden.
7Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gem. §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der Verteidiger des Angeklagten K. ist dem mit Schriftsatz vom 14. Juni 2002 entgegengetreten.
8II.
9Die Haftbefehle gegen die Angeklagten sind gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO außer Vollzug zu setzen.
10Zwar sind die Angeklagten der ihnen zur Last gelegten Straftaten aufgrund der fortgeltenden Gründe der Senatsentscheidung vom 12. März 2002 dringend verdächtig. Auch liegt bei beiden Angeklagten nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor. Jedoch bedarf es des Vollzuges der Haftbefehle nicht, da weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann:
11Die im Falle der Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe ist angesichts der den Angeklagten vorgeworfenen Verbrechenstatbestände zwar erheblich, die Straferwartung wird aber durch die Anrechenbarkeit der seit nunmehr annähernd zehn Monate andauernden Untersuchungshaft reduziert. Der Angeklagte K.l verfügt nach wie vor über den zur Zeit der Festnahme bestehenden Wohnsitz in B. und kann dort wieder Wohnung nehmen. Die Verbindung zur seiner Lebensgefährtin F. F. besteht nach Aktenlage fort; von dieser Beziehung kann eine gewisse fluchthemmende Wirkung erwartet werden. Der Verteidiger hat im übrigen noch weitere Umstände in der Biografie des Angeklagten aufgezeigt, die ein Interesse am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland naheliegend erscheinen lassen. Hinsichtlich des Angeklagten I. haben die Nachfragen des Senats ergeben, dass dieser wieder einen festen Wohnsitz bei seiner Mutter in B. nehmen kann. Diese hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, ihren Sohn im Falle einer Haftverschonung in ihrer Wohnung aufzunehmen. Von der Familie des Angeklagten ist nunmehr eine gewisse Überwachung der Lebensführung des Angeklagten zu erwarten. Nach Auskunft seiner Verteidigerin ist der Angeklagte zudem entschlossen, die Zeit in Freiheit zur Fortführung seiner schulischen Ausbildung zu nutzen. Eine nicht unerhebliche Stabilisierung der in der Vergangenheit ungesicherten Lebensverhältnisse des Angeklagten kann weiterhin von der nunmehr seit geraumer Zeit existierenden Beziehung zu der Lebensgefährtin H. S. erwartet werden. Bei dieser Sachlage reichen die im Tenor des Beschlusses erteilten Auflagen und Weisungen aus, den Haftzweck sicher zu stellen, so dass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls insgesamt verantwortet werden kann.
12Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehl erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.