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Oberlandesgericht Köln, HEs 27-28/02 -119-120-

Datum:
19.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 27-28/02 -119-120-
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0619.HES27.28.02.119.1.00
 
Schlagworte:
Aussetzung
Normen:
StPO § 116; StPO § 121; § 122
Leitsätze:

Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.

 
Tenor:

I.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 30. August 2001 (50 Gs 741/01) in der Fassung des Beschlusses der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn (21 K 1 /01) vom 18. Februar 2002 gegen den Angeklagten K. wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt.

1.)

Der Angeklagte hat unter der Anschrift U.straße14, xxxxx B., Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Bonn zu dem Aktenzeichen 90 Js 536/01 und dem Landgericht Bonn zu dem Aktenzeichen 21 K 1 /01 unverzüglich mitzuteilen.

2.)

Der Angeklagte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.

3.)

Er hat seine Personalpapiere zu den Akten abzugeben.

4.)

Der Angeklagte hat sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zu-ständigen Polizeidienststelle zu melden.

5.)

Er darf Deutschland nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Bonn verlassen.

II.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 22. August 2001 (50 Gs 752/01) in der Fassung des Beschlusses der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn (21 K 1 /02) vom 18. Februar 2002 gegen den Angeklagten I. wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

1.)

Der Angeklagte hat unter der Anschrift seiner Mutter K. S., S. 8, xxxxx B., Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Bonn zu dem Aktenzeichen 90 Js 536/01 und dem Landgericht Bonn zu dem Aktenzeichen 21 K 1 /02 unverzüglich mitzuteilen.

2.)

Der Angeklagte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.

3.)

Er hat seine Personalpapiere zu den Akten abzugeben.

4.)

Der Angeklagte hat sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zu-ständigen Polizeidienststelle zu melden.

5.)

Er darf Deutschland nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Bonn verlassen.

 
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