Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, HEs 14/02 - 22 -

Datum:
01.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 14/02 - 22 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0301.HES14.02.22.00
 
Schlagworte:
Aussetzung
Normen:
StPO § 116; StPO § 121; § 122
Leitsätze:

Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.

 
Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 8. August 2001 (50 Gs 698/01) wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

1.

Der Angeklagte hat bei seiner Ehefrau F. H. in der Unterkunft Am S. 6, xxxxx F., Wohnsitz zu nehmen.

2.

Er hat sich unter der angegebenen Anschrift polizeilich anzumelden und binnen einer Woche nach seiner Entlassung eine entsprechende Anmeldebestätigung an das Amtsgericht - Schöffengericht - Bonn zu dem Aktenzeichen 66 Ls H 1/02 zu übersenden.

3.

Er hat dem Gericht jeden etwaigen Wohnungswechsel unverzüglich zu dem angegebenen Aktenzeichen anzugeben.

4.

Er hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank