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Oberlandesgericht Köln, HEs 126/02 - 137 -

Datum:
23.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 126/02 - 137 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0223.HES126.02.137.00
 
Schlagworte:
Haftbefehl; Verweisung; Verhältnismäßigkeit
Normen:
StPO § 120; § 270
Leitsätze:

Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdurch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.

 
Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Gummersbach vom 10. Januar 2002 (10 b Gs 9/02) - neu gefasst durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. Febru-ar 2002 (107 Qs 6/02) - wird aufgehoben.

 
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