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Oberlandesgericht Köln, HEs 107/02 - 116 -

Datum:
17.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 107/02 - 116 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0617.HES107.02.116.00
 
Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Düren vom 16. Dezember 2001 (14 Gs 1718/01), neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 27. Mai 2002 (14 Ls 228/02), wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

1. Der Angeklagte hat

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Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Aachen zu dem Aktenzeichen 15 Js 884/01 und dem Amtsgericht Düren zu dem Aktenzeichen 14 Ls 228/02 unverzüglich mitzuteilen.

2. Der Angeklagte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.

3. Der Angeklagte hat sich wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

4. Der Angeklagte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. Er hat seinen Reisepass bei dem Amtsgericht Düren zu hinterlegen.

5. Der Angeklagte hat eine Sicherheit in Höhe von 10.000,00 EUR (i. W. zehntausend Euro) durch Hinterlegung in Bargeld oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.

 
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