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Oberlandesgericht Köln, 9 U 239/96

Datum:
09.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 239/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0709.9U239.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 0 291/95
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.11.1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 291/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 28.03.1996 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.704.80 EUR (75.700,00 DM) zu zahlen nebst Zinsen

vom 06.02.1995 bis 30.3.1995 in Höhe von 9,5%

vom 01.04.1995 bis 24.08.1995 in Höhe von 9 %,

vom 25.08.1995 bis 14.12.1995 in Höhe von 8,5 %,

vom 15.12.1995 bis 18.04.1996 in Höhe von 8 %,

vom 19.04.1996 bis 08.10.1999 in Höhe von 7,5 %,

vom 09.10.1999 bis 31.12.1999 in Höhe von 6,95 %,

vom 01.01.2000 bis 30.04.2000 in Höhe von 7,68 %,

vom 01.05.2000 bis 30í08.2000 in Höhe von 8,42 % und

seit 01.09.2000 in Höhe von 9,26 %.

Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil des Landgerichts aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz werden zu 30 % dem Kläger und zu 70 % der Beklagten auferlegt; die durch die Anrufung des Landgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten und die Kosten der Säumnis hat jedoch der Kläger zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz werden zu 22 % dem Kläger und zu 78 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000.00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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