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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.1.2002 - 3 O 507/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Dem Kläger stehen Ansprüche aus §§ 1 I 1, 49 VVG i. V. m. § 12 Nr. 1 II lit. e) AKB - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Ersatz seines PKW-Kaskoschadens mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Unstreitig hat der Kläger den Unfall selbst verursacht, indem er auf der N. Straße in B.-B. trotz guter Sicht im Einmündungsbereich der Auffahrt zur xxx xxx ungebremst mit ca. 60 km/h eine rote Ampel überfuhr und dabei mit einem vorfahrtberechtigten Linksabbieger kollidierte, der die Fahrspur des Klägers aus der Gegenrichtung kommend überqueren wollte, um auf die Autobahn aufzufahren.
4Grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und etwas unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen (Römer/Langheid, VVG, § 61 Rn. 29). Anders als bei der "einfachen" Fahrlässigkeit ist der Maßstab nicht ein ausschließlich objektiver. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Grobe Fahrlässigkeit setzt daher in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.
5Rotlichtverstöße an Kreuzungen und Einmündungen werden von der vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung regelmäßig als grob fahrlässig bewertet, da von ihnen einerseits eine besondere Gefährlichkeit ausgeht und die Beachtung von Ampelzeichen andererseits zu den grundlegendsten Pflichten eines jeden Autofahrers gehört. Das Überfahren des Rotlichts einer Ampel wird dabei zugleich auch als Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht angesehen (BGH, Urt. v. 8.7.1992, NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085 = r+s 1992, 292, 293; OLG Hamm, NVersZ 2002, 23; r+s 2001, 317; r+s 2001, 275; NVersZ 2000, 386 = r+s 2000, 232; OLG Köln, NVersZ 2002, 225; r+s 2001, 318; NVersZ 2001, 466 = r+s 2001, 235; Schaden-Praxis 1995, 249; VersR 1990, 848; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 143; OLG München, NZV 1999, 383).
6Dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit kann der Versicherungsnehmer nur entgehen, wenn subjektive Besonderheiten vorliegen, die im Einzelfall in der Gesamtsicht eine mildere Beurteilung rechtfertigen. Dabei reicht es aber nicht aus, wenn sich der Rotlichtverstoß als sog. "Augenblicksversagen" darstellt; vielmehr müssen nach herrschender Rechtsprechung selbst dann noch weitere subjektive Umstände hinzukommen, damit eine mildere Beurteilung des Verstoßes möglich wird (BGH, r+s 1992, 292, 293; OLG Hamm, r+s 2001, 317; r+s 2001, 275; OLG Köln, VersR 1990, 848; MDR 1998, 594; r+s 1998, 493; r+s 2001, 318). Dies bedeutet nicht, dass der Versicherungsnehmer einen "Entlastungsbeweis" führen muss, denn grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG beim Versicherer. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer die besonderen subjektiven Umstände - die nur er selbst kennen kann - lediglich substanziiert darlegen; der beweisbelastete Versicherer muss dann ggfls. dieses Vorbringen widerlegen (OLG Köln, r+s 2001, 318; r+s 2001, 235; OLG Hamm, r+s 2000, 232; der BGH hat in seinem Urteil vom 8.7.1992, r+s 1992, 292, die Frage der Beweislast nicht angesprochen.).
7Solche besonderen Umstände, die den Rotlichtverstoß ausnahmsweise in einem milderem Licht erscheinen lassen, hat der Kläger vorliegend nicht darlegen können.
8Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt ein "Augenblicksversagen" zugute gehalten werden kann. Die Unfallstelle ist übersichtlich. Sie war aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen mit zwei Ampeln ausgerüstet, die den Geradeausverkehr regelten. Andere Lichtzeichen - z. B. für Abbieger -, die den Kläger hätten irritieren können, gab es nicht. Die Rechtsabbiegerspur, die auf die Autobahnauffahrt führt, endet bereits einige Meter vor der Einmündung, so dass im unmittelbaren Einmündungsbereich auch eine Behinderung oder Ablenkung durch abbiegenden Parallelverkehr ausgeschlossen werden kann. Die Ampel muss, als der Kläger sie passierte, bereits mehrere Sekunden lang Rotlicht gezeigt haben. Dies ergibt sich zwingend aus dem unstreitigen Umstand, dass der entgegenkommende Linksabbiegerverkehr über eine eigene Linksabbiegerampel gesteuert wurde, die den Verkehr nur freigab, wenn der Geradeausverkehr Rot hatte. Die Unfallgegnerin hatte an dieser Linksabbiegerampel gewartet und war erst losgefahren, nachdem ihre Ampel auf Grün umgeschaltet hatte. Sie war nicht einmal die erste Linksabbiegerin innerhalb ihrer Ampelphase; vielmehr fuhr vor ihr zunächst der Zeuge D. bei Grün an und schaffte es noch, vor dem Auto des Klägers dessen Fahrbahn zu kreuzen. Der Kläger hat daher nicht nur die beiden bereits seit mehreren Sekunden roten Ampeln nicht gesehen, er hat auch das querfahrende Auto des Zeugen D. - das seine Aufmerksamkeit zwingend hätte erregen müssen - nicht ausreichend beachtet. Zudem hat er den gesamten Einmündungsbereich nach seiner Darstellung nicht als solchen erkannt. Dies alles lässt sich durch ein "Augenblicksversagen" nicht mehr erklären; vielmehr spricht alles für eine mehrere Sekunden andauernde völlige Unaufmerksamkeit des Klägers für das gesamte ihn umgebende Verkehrsgeschehen.
9Darüber hinaus fehlt es aber auch an den erforderlichen "weiteren subjektiven Umständen", die aus einem Augenblicksversagen erst einen "Milderungsgrund" machen könnten. Die vom Kläger zu seiner Entlastung vorgetragenen Aspekte sind nicht geeignet, ein "milderes Licht" auf seinen schweren Fahrfehler zu werfen.
10Dass der Kläger seit etwa 30 Jahren unfallfrei gefahren ist, ist ohne Relevanz, denn maßgeblich ist allein sein Verhalten zum Unfallzeitpunkt. Seine langjährige unfallfreie Fahrpraxis spricht sogar eher für als gegen eine subjektiv grobe Fahrlässigkeit, da der Kläger sich nicht darauf berufen kann, ein unerfahrener "Fahranfänger" gewesen zu sein.
11Auch seine Ortsunkundigkeit, die die Beklagte zwar bestreitet, aber nicht widerlegt hat, reicht weder für sich betrachtet noch im Zusammenspiel mit anderen Faktoren aus, um dem Kläger den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu ersparen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich auf dem Weg zu einem Termin mit einem Umzugsunternehmer befunden und unter Zeitdruck nach dem Weg gesucht; er habe sich anhand der Schilder und des Stadtplanes orientieren müssen. Dabei handelt es sich indes um eine alltägliche Fahrsituation. Sie kann auch nicht ansatzweise entschuldigen, dass ein Fahrer die Übersicht derart verliert, dass er nicht einmal mehr bemerkt, dass er in eine weithin sichtbare Einmündung einfährt. Durch derartige äußere Umstände darf sich ein Verkehrsteilnehmer nicht in seiner Aufmerksamkeit auf eine Verkehrsampel beeinträchtigten lassen (vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 43; BAG, VersR 1999, 518). Wenn der Kläger orientierungslos und ohne Sichtkontrolle in den Einmündungsbereich der Autobahnausfahrt eingefahren ist, so handelte er vielmehr in hohem Maße leichtfertig.
12Soweit der Kläger behauptet, er habe sich zum Unfallzeitpunkt generell in einer außergewöhnlichen Belastungssituation befunden, hat er ebenfalls keine Umstände dargelegt, die seinen schweren Fahrfehler in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Der Kläger mag sich in einer Stresssituation mit außergewöhnlicher innerer Anspannung befunden haben. Er musste neben seinem Berufsalltag plötzlich in kurzer Zeit einen Heimplatz für seine Schwiegermutter finden und deren Umzug organisieren. Andererseits war der Kläger am 29.3.2000, als der Unfall stattfand, mit der Heimplatzsuche bereits relativ gut voran gekommen. Nach eigener Darstellung geschah der Unfall, als er sich auf dem Weg zu einem Termin mit dem Umzugsunternehmer befand. Der Kläger befand sich also am Unfalltag keineswegs in einer verzweifelten oder ausweglosen Lage, sondern stand vielmehr kurz vor dem erfolgreichen Abschluss einer schwierigen Aufgabe.
13Auch die Beschreibung des klägerischen Gesundheitszustandes durch seinen Hausarzt Dr. S. mit Attest vom 11.7.2000 lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt in einer gesundheitlich dramatischen Ausnahmesituation befand. Zwar attestiert der Hausarzt ihm einen "psycho-physischen Erschöpfungszustand"; offenbar bedurfte es aber keiner allzu intensiven medizinischen Intervention. Die Behandlung bestand vielmehr lediglich darin, dass der Hausarzt ihm ein Schlafmittel für die Nacht verschrieb. Der Befund gibt nichts dafür her, die Fahrtüchtigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt als eingeschränkt anzusehen, zumal der Kläger auf die Polizeibeamten vor Ort einen verkehrstüchtigen Eindruck gemacht hat.
14Auch durch ein angebliches "Mitschwimmen" im Verkehr ist der Unfall nicht zu erklären. Der Kläger hat zunächst angegeben, er habe Autos überholt, die auf der Rechtsabbiegerspur auf die Autobahn auffuhren. Später hat er den Vortrag gewechselt und behauptet, die Rechtsabbieger hätten ihn überholt, was wenig einleuchtet, weil er unstreitig mit ca. 60 km/h geradeaus fuhr und die Rechtsabbieger wohl kaum mit mehr als 60 km/h in die Kurve einfahren konnten. Er will weiterhin vor sich fließenden Autoverkehr gesehen haben, weiß aber nicht, ob dieser wirklich vor ihm den Einmündungsbereich passiert hat oder erst hinter der Einmündung von der Autobahn aus kommend aufgefahren ist. Dies alles spricht dafür, dass der Kläger weit mehr als nur einen "Augenblick" unaufmerksam war, und begründet auch subjektiv den Vorwurf eines unentschuldbaren Fahrfehlers.
15Soweit das OLG Frankfurt (VersR 2001, 1276) - auf dessen Rechtsprechung der Kläger sich beruft - den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Rahmen des § 61 VVG deutlich enger definieren möchte als der BGH und die übrige Rechtsprechung, folgt der erkennende Senat diesem Ansatz nicht. Er beruht, wie Haberstroh in einem Aufsatz näher ausgeführt hat (MDR 2000, 1349, 1355), auf der Annahme, dass es keinen einheitlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit für alle Rechtsgebiete geben sollte. Vielmehr müsse sich die Auslegung dessen, was man unter grober Fahrlässigkeit verstehe, am Vertragszweck orientieren. Da der Zweck einer Vollkasko-Versicherung darin bestehe, das Risiko einer Beschädigung des eigenen PKW durch einen selbstverschuldeten Unfall abzudecken, müsse durch die Auslegung des § 61 VVG sichergestellt werden, dass alle Verfehlungen, die "menschlich" seien, von der Versicherung auch gedeckt würden. Augenblicksversagen seien "menschlich" und stellten daher generell keine grobe Fahrlässigkeit dar. Sie regelmäßig über § 61 VVG vom Versicherungsschutz auszunehmen führe zu einer "Entwertung des Kasko-Versicherungsschutzes".
16Der methodische Ansatz des OLG Frankfurt verdient keine Zustimmung. Es erscheint dem Senat nachteilig für die praktische Rechtsanwendung, den ohnehin schwer zu fassenden Begriff der groben Fahrlässigkeit je nach Rechtsgebiet unterschiedlich auszulegen. Man müsste nach dem Ansatz des OLG Frankfurt unter grober Fahrlässigkeit nicht nur im Versicherungsrecht etwas anderes verstehen als z. B. im Arbeitsrecht, sondern den Begriff letztlich auch bei verschiedenen Versicherungstypen unterschiedlich auslegen, da der Vertragszweck in der Feuerversicherung beispielsweise ein anderer ist als in der Vollkasko-Versicherung. Es besteht dabei nach der Auffassung des Senats die Gefahr, dass die Rechtsfigur der groben Fahrlässigkeit jede Kontur verliert. Zugleich bietet die vom OLG Frankfurt geprägte Formel vom "menschlichen" Versagen, das nicht als fahrlässig gelten dürfe, kein praktikables Abgrenzungskriterium an, da im Grunde jeder Grad der Fahrlässigkeit "menschlich" ist.
17Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 108, 708 Nr. 10, 713 ZPO n.F.
18Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n.F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Vielmehr folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH zu den sog. "Rotlichtverstößen".
19Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.660,44 EUR