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Oberlandesgericht Köln, 9 U 48/01

Datum:
16.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 48/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0716.9U48.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 271/99
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Dezember 2001 - 9 U 48/01 - wird aufrechterhalten, es wird sprachlich jedoch dahin präzisiert, daß die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 271/99 - mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, daß der Tenor des angefochtenen Urteils zur Hauptsache und zu den Kosten wie folgt lautet:

Das Versäumnisurteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2000 - 24 O 271/99 - wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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