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Die Berufung des Klägers gegen das am 06.07.2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 158/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
3Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
4Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 05.01.2001 gegen 9.10 Uhr in N, Kreuzung B-Straße / L-Straße, auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.
5Die Beklagte ist nach § 61 VVG von der Leistungspflicht frei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Er missachtete infolge Unaufmerksamkeit das für ihn geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage für den Geradeausverkehr. Dadurch ist es zu einem Zusammenstoß mit dem bei Grünlicht von rechts in die Kreuzung einfahrenden PKW gekommen.
6Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und auch ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat, r+s 2001, 235; r+s 1997, 234; OLG Hamm, r+s 2002, 5; r+s 2001, 317 ; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn 82; Römer, NVersZ 2001, 539 ). Auch das nur kurzzeitige Fehlverhalten kann besonders im Straßenverkehr ein hohes Gefahrenpotenzial für das versicherte Risiko in sich bergen. Aus diesem Grund sind wegen der erheblichen Gefährdung auch höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat, um sich von dem Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß im milderen Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.
7Solche außergewöhnlichen Umstände in der Örtlichkeit des Unfallbereichs
8oder in der Person des Klägers liegen nicht vor.
9Der Kläger ist - wie er selbst einräumt - bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren.
10Dass er zunächst an der Haltelinie angehalten hat, entlastet ihn nicht. Die B-Straße weist im maßgebenden Bereich Richtung stadteinwärts zwei Fahrstreifen auf. Der Kläger befand sich auf dem linken Fahrstreifen und hielt an der Kreuzung zur L-Straße sein Fahrzeug bei "Rot" an. Wenn dem Kläger sodann - wie er angibt - die Sicht auf die Ampel rechts und links versperrt war, durfte er auf keinen Fall losfahren, nur weil sich der neben ihm befindliche LKW, der nach rechts abbiegen wollte, in Bewegung setzte. Für diesen galt der grüne Pfeil (vgl. die Angaben des Zeugen L gegenüber der Polizei, Bl. 22, 23 GA), der den Verkehr nur nach rechts freigab ( § 37 Abs. 2 StVO). Der Kläger hätte so lange warten müssen, bis die Sicht auf die für ihn zuständige Ampel frei war. In dieser Situation war er verpflichtet, sich auf die für ihn maßgebende Lichtzeichenanlage zu konzentrieren (vgl. Senat, r+s 2001, 235). Er musste sich vergewissern, ob der Geradeausverkehr "Grün" hatte. Dies wäre auch ohne weiteres in kurzer Zeit möglich gewesen, nachdem der LKW rechts neben ihm abgebogen war. Stattdessen ist der Kläger "auf gut Glück" vorgefahren.
11Damit handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall eines fehlerhaften Handelns in einer ungewöhnlichen Situation. Das Verhalten des Klägers ist nicht zu vergleichen mit einer unüberlegten Fehlreaktion auf eine irritierende grüne Leuchtreklame (vgl. Senat, r+s 1997, 449) oder ein ihn bedrängendes anderes Fahrzeug (vgl. OLG Hamm, r+s 2000, 232).
12Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Kläger ortskundig war. Wenn ihm der Kreuzungsbereich nicht bekannt war, hätte er besonders konzentriert handeln müssen.
13Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
15Streitwert für das Berufungsverfahren
16und Wert der Beschwer des Klägers: 14.467,93 DM (7.397,34 EUR)
17Münstermann Gersch Dr. Halbach